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Document 31986D0221

86/221/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. April 1986 über die Leitlinien für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in den Haushaltsjahren 1987 bis 1989

ABl. L 153 vom 7.6.1986, p. 59–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/221/oj

31986D0221

86/221/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. April 1986 über die Leitlinien für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in den Haushaltsjahren 1987 bis 1989

Amtsblatt Nr. L 153 vom 07/06/1986 S. 0059


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. April 1986

über die Leitlinien für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in den Haushaltsjahren 1987 bis 1989

(86/221/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (1), insbesondere auf Artikel 6,

nach Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission erlässt vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Leitlinien für die Verwaltung des Fonds in den drei folgenden Haushaltsjahren; diese Leitlinien sind dazu bestimmt, die Maßnahmen festzulegen, welche den vom Rat aufgestellten gemeinschaftlichen Prioritäten und insbesondere den Aktionsprogrammen auf dem Gebiet der Beschäftigung und der beruflichen Bildung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten wurden angehört; das Europäische Parlament hat seine Auffassung in der Entschließung vom 11. März 1986 ausgedrückt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Leitlinien für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in den Haushaltsjahren 1987 bis 1989 sind diesem Beschluß als Anhang beigefügt.

Brüssel, den 30. April 1986

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 38.

ANHANG

1. Allgemeines

1.1. Die Zuschüsse des Fonds werden zugunsten der Beschäftigung in Gebieten konzentriert, die

1.1.1. nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 83/516/EWG des Rates absoluten Vorrang haben;

1.1.2. industriell und sektoral umstrukturiert werden, wenn sie durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung - nicht quotengebundene Abteilung - gefördert werden, von der Kommission für diese Förderung vorgeschlagen sind oder nach Artikel 56 des EGKS-Vertrags gefördert werden (siehe beigefügtes Verzeichnis);

1.1.3. von hoher Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind und nach Arbeitslosenquote und Bruttoinlandsprodukt bestimmt werden (siehe beigefügtes Verzeichnis).

1.2. Vorrangige Maßnahmen, die auf Gebiete mit absolutem Vorrang beschränkt sind, werden mit »AR'', vorrangige Maßnahmen, die auf diese Gebiete und auf Gebiete nach dem beigefügten Verzeichnis beschränkt sind, mit »R", vorrangige Maßnahmen ohne regionale Beschränkung mit »N" gekennzeichnet.

1.3. Personen, die länger als 12 Monate arbeitslos sind, gelten als Langzeitarbeitslose.

1.4. Vorrang wird Maßnahmen der beruflichen Bildung eingeräumt, wenn diese

1.4.1. den Teilnehmern Fähigkeiten vermitteln, mit denen diese einen oder mehrere Berufe ausüben können;

1.4.2. zusätzlich zu berufsvorbereitenden Maßnahmen mindestens 200 Stunden dauern;

1.4.3. 40 Stunden Ausbildung, weitgehend bezogen auf neue Technologien, umfassen; diese werden auf die Mindestdauer der Ausbildung angerechnet. Dies gilt nicht für Maßnahmen zugunsten geistig Behinderter.

1.4.4. Bei Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Griechenland und Portugal sowie im Jahre 1987 in Spanien wird die Mindestdauer nach Ziffer 1.4.2 auf 100 Stunden herabgesetzt und die Ausbildung nach Ziffer 1.4.3 für neue Technologien nicht angewandt.

1.5. Vorrang wird dem theoretischen Teil der Berufsausbildung nur in Gebieten absoluten Vorrangs eingeräumt, in anderen Gebieten nur bei Maßnahmen für Behinderte und Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern.

1.6. Maßnahmen für Ausbilder, Berufsberater, Arbeitsvermittler oder Entwicklungsberater wird für die Besoldung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Vorrang eingeräumt.

1.7. Die Anträge werden nach Haushaltsposten genehmigt. Reichen die Mittel nicht aus, um für alle vorrangigen Maßnahmen Zuschüsse zu gewähren, wird eine lineare Kürzung vorgenommen; diese wird im Verhältnis zu dem Betrag berechnet, der für jeden Mitgliedstaat verbleibt. Dies gilt auch für den Betrag, der für nicht vorrangige Maßnahmen verbleibt. Bei der Anwendung der Kürzung werden bevorzugt:

1.7.1. Maßnahmen, die einen Teil eines integrierten Programmes bilden, für das Zuschüsse mehrerer gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewährt werden, insbesondere integrierte Mittelmeerprogramme (N);

1.7.2. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die unmittelbar zu einem bestimmten Arbeitsplatz in Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten führen und mit der Anwendung neuer Technologien, Gegenstand der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft, verbunden sind (N);

1.7.3. Maßnahmen, die auf den Zuschuß des Fonds besonders angewiesen sind (N).

1.8. Entscheidungen über Anträge auf Zuschuß müssen gemeinschaftlicher Politik und den Regeln des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

1.9. Bei der Anwendung der Leitlinien berücksichtigt die Kommission die Anpassungsprobleme Spaniens und Portugals, insbesondere soweit die nationale Gesetzgebung betroffen ist; sie berücksichtigt besonders die wirtschaftliche und soziale Lage Portugals. 2. Vorrangige Maßnahmen für Jugendliche unter 25 Jahren

2.1. Berufliche Bildung von Personen unter 18 Jahren, die mindestens 800 Stunden dauert und mindestens 200 Stunden, jedoch nicht mehr als 400 Stunden, Berufserfahrung einschließt und begründete Aussichten auf eine Beschäftigung eröffnet (R); bei Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Griechenland und Portugal sowie im Jahre 1987 in Spanien beträgt die Mindestdauer der Berufserfahrung 100 Stunden.

2.2. Berufliche Bildung von Personen, deren Qualifikationen sich in der Praxis als unzureichend oder ungeeignet erwiesen haben, wenn die Maßnahme auf einen qualifizierten Beruf unter Anwendung neuer Technologien (N) oder auf einen Beruf mit begründeten Aussichten auf Beschäftigung vorbereitet (AR). Die Bedingung der Anwendung neuer Technologien gilt im Jahre 1987 nicht für Spanien.

2.3. Beschäftigung oder Niederlassung auf unbestimmte Zeit an zusätzlichen Arbeitsplätzen (R) und für mindestens sechs Monate an zusätzlichen Arbeitsplätzen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen (AR).

2.4. Berufliche Bildung, Beschäftigung oder Niederlassung an zusätzlichen Arbeitsplätzen durch Beschäftigungsinitiativen von örtlichen Gruppen möglichst mit Hilfe der kommunalen oder regionalen Verwaltungen im Rahmen einer lokalen Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten (N).

3. Vorrangige Maßnahmen für Personen über 25 Jahren

3.1. Berufliche Bildung für Langzeitarbeitslose, die den Bedürfnissen dieses Personenkreises entspricht, Motivation und Beratung einschließt und begründete Aussichten auf eine Beschäftigung eröffnet (R).

3.2. Berufliche Bildung für das Personal in Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten, deren Umschulung im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien oder die Verbesserung der Verwaltungsmethoden notwendig ist (R); abweichend von Ziffer 1.4.2. beträgt die Mindestdauer 100 Stunden.

3.3. Beschäftigung oder Niederlassung auf unbestimmte Zeit von Langzeitarbeitslosen an zusätzlichen Arbeitsplätzen oder für mindestens sechs Monate an zusätzlichen Arbeitsplätzen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen (AR).

3.4. Berufliche Bildung, Beschäftigung oder Niederlassung an zusätzlichen Arbeitsplätzen durch Beschäftigungsinitiativen von örtlichen Gruppen möglichst mit Hilfe der kommunalen oder regionalen Verwaltungen im Rahmen einer lokalen Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten (R).

4. Vorrangige Maßnahmen, für die keine Altersgrenze gilt

4.1. Maßnahmen, die einen Teil eines integrierten Programmes bilden, für das Zuschüsse mehrerer gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewährt werden (N).

4.2. Maßnahmen, die gemeinsam von Trägern aus mehreren Mitgliedstaaten getroffen werden (N).

4.3. Berufliche Bildung, die mit Maßnahmen zur Umstrukturierung von Industrieunternehmen verbunden ist, um technologischem Wandel oder wesentlichen Veränderungen der Nachfrage im betroffenen Wirtschaftszweig zu begegnen; die Umstrukturierung muß sich entscheidend auf die beruflichen Fähigkeiten auswirken und innerhalb von zwei Jahren mindestens 15 % der Beschäftigten betreffen. Die Ausbildung kann sowohl Arbeitnehmer betreffen, die zur weiteren Beschäftigung im Unternehmen umgeschult werden als auch Arbeitnehmer, die arbeitslos werden und an anderer Stelle einen Arbeitsplatz benötigen (R). Vorrang wird auch ausserhalb der vorrangigen Gebiete eingeräumt, wenn die Umstrukturierung sich auf die beruflichen Fähigkeiten von mindestens 25 % der Beschäftigten auswirkt, in dem betroffenen Gebietsteil besonders hohe Arbeitslosigkeit herrscht oder die öffentliche Verwaltung ausserordentliche Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung und der Schaffung von Arbeitsplätzen getroffen hat (N).

4.4. Berufliche Bildung, die unmittelbar zu einem bestimmten Arbeitsplatz in Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten führt und mit der Anwendung neuer Technologien, Gegenstand der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft, verbunden ist (N).

4.5. Beschäftigung an zusätzlichen Arbeitsplätzen mit Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, die mit einer zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Umgestaltung oder Umverteilung der Arbeitszeit verbunden ist (N).

4.6. Berufliche Bildung, Beschäftigung oder Niederlassung an zusätzlichen Arbeitsplätzen von Frauen, wenn es sich um Berufe handelt, in denen diese nicht ausreichend vertreten sind (N).

4.7. Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige, um

4.7.1. ihre Eingliederung in das Aufnahmeland durch berufliche Bildung, verbunden mit Sprachunterricht, zu fördern (N); für Personen über 25 Jahren gilt dies nur während der ersten drei Jahre nach dem Wechsel des Wohnsitzes;

4.7.2. die Kenntnis der Muttersprache zu erhalten und berufliche Bildung, falls notwendig, verbunden mit einer Nachschulung in der Muttersprache zu vermitteln, wenn sie auf den Arbeitsmarkt ihres Herkunftslands zurückkehren wollen; dies gilt nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (N).

4.8. Maßnahmen für Behinderte, die fähig sind, sich in den freien Arbeitsmarkt einzugliedern (R). 4.9. Berufliche Bildung von mindestens 400 Stunden Dauer für Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung für eine Beschäftigung als Ausbilder, Berufsberater, Arbeitsvermittler oder Entwicklungsberater (zur Förderung örtlicher Initiativen):

4.9.1. in den Gebieten mit absolutem Vorrang (AR);

4.9.2. in anderen Gebieten zur Förderung der Beschäftigung und Eingliederung von Wanderarbeitnehmen, der Beschäftigung von Frauen und von Behinderten (N).

5. Spezifische Maßnahmen innovatorischen Inhalts

Innovatorische Maßnahmen für höchstens 100 Personen, wenn die Maßnahmen eine Grundlage für eine spätere Förderung durch den Fonds abgeben. Diese müssen neue Wege für den Inhalt, die Methoden oder die Organisation von Maßnahmen erproben, für die der Fonds Zuschüsse gewähren kann (N). Die Begrenzung auf 100 Personen gilt nicht für Maßnahmen integrierter Mittelmeerprogramme.

VERZEICHNIS DER GEBIETE MIT HOHER ARBEITSLOSIGKEIT UND LANGZEITARBEITSLOSIGKEIT UND/ODER INDUSTRIELLER UND SEKTORALER UMSTRUKTURIERUNG

BELGIQUE / BELGIË

Arrondissements/arrondissementen: Aalst, Arlon, Ath, Bastogne, Brussel/Bruxelles, Charleroi, Dendermonde, Dinant, Eeklo, Hasselt, Huy, Leuven, Liège, Marche-en-Famenne, Maaseik, Mechelen, Mons, Mouscron, Namur, Neufchâteau, Nivelles, Oostende, Oudenaarde, Philippeville, Soignies, Thuin, Tongeren, Tournai, Turnhout, Verviers, Virton, Waremme.

DANMARK

Amtskommunerne: Bornholm, Frederiksborg.

Thyborön-Harboöre, Thyholm, Lemvig, Ulborg-Vemb, Ringköbing, Holmsland, Skjern, Egvad (Ringköbing Amtskommune); Hanstholm, Thisted, Sydthy, Morsö, Sallingsund, Sundsöre (Viborg Amtskommune); Gundsö, Roskilde, Lejre, Bramsnäs (Roskilde Amtskommune).

Kommuner nord for Limfjorden, naar bortses fra AAlborg kommune (Nordjylland).

DEUTSCHLAND

Länder: Berlin, Saarland;

Kreise: Cloppenburg, Gelsenkirchen, Leer, Lüchow-Dannenberg, Wittmund;

Arbeitsmarktregionen: Aachen, Ahaus, Amberg, Bochum, Braunschweig-Salzgitter, Bremen, Bremerhaven, Essen-Mülheim, Dortmund-Lüdinghausen, Duisburg-Oberhausen, Fulda, Hagen, Lübeck-Ostholstein, Osnabrück, Recklinghausen, Schwandorf, Siegen, Steinfurt, Wesel-Mörs;

Gebietsteile der Arbeitsmarktregion Bayreuth, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" Fördergebiete sind; Gebietsteile von Rheinland-Pfalz, die an das Saarland angrenzen (1).

ESPAÑA

Comunidades autónomas: Aragón, Asturias, Baleares, Cantabria, Cataluña, Comunidad Valenciana, Madrid, Navarra, País Vasco, Rioja.

FRANCE

Départements: Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aude, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Corse-du-Sud, Haute-Corse, Côtes-du-Nord, Creuse, Dordogne, Drôme, Eure, Finistère, Gard, Haute-Garonne, Gironde, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nord, Orne, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Pyrénées-Orientales, Haute-Saône, Saône-et-Loire, Sarthe, Seine-Maritime, Deux-Sèvres, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Haute-Vienne, Vosges, Yonne, Territoire de Belfort;

arrondissement d'Albertville dans la Savoie;

zones aidées limitrophes au département des Vosges dans la Bas-Rhin et le Haut-Rhin (2).

ITALIA

Provincie: Alessandria, Ancona, Arezzo, Belluno, Bologna, Brescia, Cremona, Ferrara, Firenze, Forlì, Genova, Gorizia, Grosseto, La Spezia, Livorno, Lucca, Massa-Carrara, Milano, Novara, Padova, Pavia, Perugia, Pesaro e Urbino, Piacenza, Pisa, Pordenone, Ravenna, Rieti, Roma, Rovigo, Savona, Siena, Terni, Torino, Trento, Trieste, Udine, Valle d'Aosta, Varese, Venezia, Viterbo;

Zone assistite nelle province di Como, Pistoia, Treviso, Vercelli (1).

LUXEMBOURG

NEDERLAND

Gebieden vastgesteld door de Commissie voor de Regionale Ontwikkelingsprogrammering: Agglomeratie, Haarlem, Alkmaar en omgeving, Arnhem/Nijmegen, Delfzijl en omgeving, IJmond, Kop van Noord-Holland, Midden-Noord-Brabant, Noord-Friesland, Oost-Groningen, Twente, Zuidelijke IJsselmeerpolders, Zaanstreek, Zuid-Limburg, Zuidoost-Drenthe, Zuidoost-Friesland, Zuidwest-Friesland. In Zuidoost-Noord-Brabant de textielzone Helmond.

UNITED KINGDOM

Counties/local authority areas: Central, Cheshire, Cleveland, Clwyd, Cornwall, Dumfries and Galloway, Durham, Dyfed, Fife, Greater Manchester, Gwent, Gwynedd, Hereford and Worcester, Highlands, Humberside, Isle of Wight, Lancashire, Merseyside, Mid Glamorgan, Northumberland, Nottinghamshire, Salop, South Glamorgan, South Yorkshire, Staffordshire, Strathclyde, Tayside, Tyne and Wear, West Glamorgan, West Midlands, West Yorkshire;

Travel-to-work-areas: Workington (Cumbria), Coalville (Leicestershire), Corby (Northamptonshire), Scunthorpe (Lincolnshire).

(1) Dreizehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur'', Deutscher Bundestag, Drucksache 10/1279 vom 11. 4. 1984, S. 150.

(2) Décret 82/379 du 6. 5. 1982 relatif à la prime d'aménagement du territoire, Journal officiel de la République française du 7. 5. 1982, p. 1294.

(1) Comitato interministeriale per il coordinamento della politica industriale, deliberazione del 27. 3. 1980, Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana n. 104 del 16. 4. 1980, pag. 3386, pag. 3390.

- Decreto n. 902 del 9. 11. 1976, Gazzetta ufficiale dell'11. 1. 1977.

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