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Document 31986D0220

86/220/EWG: Sechste Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1986 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Nur der spanische und portugiesische Text sind verbindlich)

ABl. L 153 vom 7.6.1986, p. 54–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1991; Aufgehoben und ersetzt durch 31991D0323

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/220/oj

31986D0220

86/220/EWG: Sechste Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1986 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Nur der spanische und portugiesische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 153 vom 07/06/1986 S. 0054


*****

SECHSTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Mai 1986

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(Nur der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(86/220/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die nationalen Versicherungsbüros der damaligen neun Mitgliedstaaten haben am 22. April 1974 mit den nationalen Versicherungsbüros Ungarns, der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Grundzuegen des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG Abkommen geschlossen, aufgrund deren sich die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme von Fahrzeugen am Verkehr verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort in einem der vorgenannten Länder haben.

Anschließend hat die Kommission ihre Dritte Entscheidung 75/23/EWG (3) zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, derzufolge jeder Mitgliedstaat vom 1. Januar 1975 an auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Ungarn, der Tschechoslowakei oder in der Deutschen Demokratischen Republik haben und die unter die von den betreffenden Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und den entsprechenden Büros der genannten Drittländer am 22. April 1974 abgeschlossene Übereinkommen fallen, verzichtet.

Ein solches Abkommen zwischen dem griechischen nationalen Versicherungsbüro und den Büros der genannten Drittländer existiert noch nicht.

Am 14. März 1986 wurden Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros Spaniens und Portugals und den Büros Ungarns, der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik unterzeichnet.

Infolgedessen sind alle Voraussetzungen erfuellt, damit Spanien und Portugal und die obengenannten Drittländer in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung aufheben können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juni 1986 an verzichten Spanien und Portugal auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Ungarn, der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik haben und die unter die Abkommen vom 22. April 1974 fallen.

Artikel 2

Spanien und Portugal teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1975, S. 33.

ANHANG

ERGÄNZUNG ZU DEM ZUSATZABKOMMEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN BÜROS

vom 12. Dezember 1973

(Nur der französische und der englische Text sind verbindlich)

Abgeschlossen in Sintra, Portugal, am 14. März 1986

1. Die nachstehend in Ziffer 2 genannten Büros haben am 12. Dezember 1973 ein multilaterales Zusatzabkommen zu der zwischen den Büros getroffenen einheitlichen Vereinbarung geschlossen.

2. Bei den Unterzeichnerbüros handelt es sich um folgende: (die Hoheitsgebiete sind jeweils gegenüber ihrem Namen angegeben):

1.2 // Bureau Belge des Assureurs Automobiles // Belgien // Bureau Central Français des Sociétés d'Assurance contre les Accidents d'Automobiles // Frankreich (und Monaco) // Bureau Luxembourgeois des Assureurs contre les Accidents Automobiles // Luxemburg // Dansk forening for international Motorköretöjsforsikring // Dänemark // HUK-Verband // Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)) // Irish Visiting Motorists' Bureau Ltd. // Republik Irland // Liikennevakuutusyhdistys // Finnland // Motor Insurers' Bureau // Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland einschließlich Kanalinseln und Insel Man, aber ohne Gibraltar // Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars // Niederlande // Syndicat Suisse d'Assureurs Automobiles // Schweiz und Liechtenstein // Trafikförsäkringsföreningen // Schweden // Trafikforsikringsforeningen // Norwegen // Ufficio Centrale Italiano (U.C.I.) // Italien einschließlich San Marino und Vatikanstadt // Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs // Österreich

3. In dem Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 wird erklärt, daß sich die Vertragsparteien stützen auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 über die Annäherung der Gesetze der Mitgliedstaaten bezueglich der Versicherung der aus dem Verkehr von Kraftfahrzeugen herrührenden Zivilhaftpflicht und der Kontrolle der Verpflichtung, diese Haftpflicht zu versichern - veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 103 vom 2. 5. 1972.

4. Das Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, trat zu einem Zeitpunkt in Kraft, den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die volle Anwendung der obengenannten Richtlinie festgesetzt hatte. Diese Ergänzung wird zu einem von der Kommission im Einvernehmen mit dem Council of Bureaux festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten.

5. Durch diese Ergänzung wird das Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 mit Wirkung von dem vereinbarten, unter Ziffer 4 genannten Zeitpunkt auf folgende Büros bzw. die respektiven Gebiete ausgedehnt:

1.2 // Associacao Portugüsa de Seguradores // Portugal // Oficina Española de Aseguradores de Atomóviles // Spanien

6. Die in Anlage I des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 von den Vertragsparteien aufgeführten Zweiradfahrzeuge werden weiterhin mit regelmässigem Standort in den nationalen Hoheitsgebieten der betreffenden Parteien bezeichnet. In dieser Ergänzung wird ferner niedergelegt, daß folgende Zweiradfahrzeuge mit regelmässigem Standort in Portugal bzw. Spanien bezeichnet werden:

PORTUGAL

Zweiradfahrzeuge mit Motor mit einem Zylinderinhalt, der 50 ccm nicht übersteigt, und die ein gemeindliches Nummernschild, wie in Portugal vorgeschrieben, tragen.

SPANIEN

Selbstfahrende zweirädrige Motorfahrzeuge mit Pedalen (einschließlich derjenigen mit einem Hilfsmotor) und einem Zylinderinhalt nicht über 50 ccm, dessen Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hat.

7. Die von den Vertragsparteien in Anlage II des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 aufgeführten Fahrzeuggruppen sind aus dem Anwendungsbereich des Abkommens und dieser Ergänzung ausgeschlossen. Ferner werden von den Büros Portugals und Spaniens folgende Fahrzeuggruppen ausgeschlossen: Portugal

1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach den portugiesischen Vorschriften kein Zulassungsschild vorgeschrieben ist.

2. Fahrzeuge, die ausländischen Staaten und internationalen Organisationen, bei denen Portugal Mitglied ist, angehören (weisses Schild, rote Zahlen, denen die Buchstaben »CD" oder »FM" vorangehen).

3. Fahrzeuge, die dem portugiesischen Staat gehören.

(schwarze Schilder, weisse Zahlen, denen die Buchstaben »AM", »AP", »EP", »ME", »MG" oder »MX" vorangehen, je nach dem betreffenden Ministerium).

Spanien

1. Motorfahrzeuge für landwirtschaftliche oder industrielle Arbeiten, die von der Versicherungspflicht und/oder Zulassungspflicht ausgenommen sind.

2. Motorfahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind und ein bestimmtes militärisches Symbol tragen.

3. Motorfahrzeuge, für die das Innenministerium - Allgemeine Direktion Verkehr - eine Zulassung von beschränkter Dauer erteilt.

Diese Zulassungskennzeichen sind folgende:

- Testkennzeichen:

Zinnoberrote Farbe, endend mit dem Buchstaben »P";

- Überführungskennzeichen:

Blaue Farbe, endend mit dem Buchstaben »T";

- Vorläufige Zulassung:

Grüne Farbe, Zahlen getrennt durch die Buchstaben »T" oder »R" und endend mit einer Zahl zwischen 0 und 99;

- Kennzeichen für technische Inspektion:

Hellgrüne Farbe, Zahlen getrennt durch die Buchstaben »ITV" und endend mit einer Zahl zwischen 0 und 9999.

4. Motorfahrzeuge, die ein rotes Zulassungsschild tragen, dessen Nummer die Buchstaben »CD" vorangehen.

8. Ausserdem wird der Wortlaut des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 durch diese Ergänzung wie folgt geändert:

1.2 // Artikel 1 Buchstabe a) // // Dansk forening for international Motorköretöjsforskring // Dänemark einschließlich Färöerinseln // Motor Insurers' Bureau // Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Irland einschließlich Kanalinseln, Gibraltar und Insel Man

Artikel 2 Buchstabe c)

Die folgenden Fahrzeuge sind als ihren gewöhnlichen Standort in einem der in Absatz 2 oder 5 genannten Territorien habend anzusehen:

- das Gebiet des Staates, dessen Zulassungskennzeichen das Fahrzeug trägt, oder

- zweirädrige Fahrzeuge, die nicht zugelassen zu werden brauchen und den in Anlage I des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 und in vorstehendem Absatz 6 enthaltenen Definitionen entsprechen.

ANLAGE II

DÄNEMARK

Der Wortlaut »auf den Färöerinseln zugelassene Fahrzeuge" wird ersatzlos gestrichen.

LUXEMBURG

Ziffer 1 (»landwirtschaftliche Zugmaschinen") wird gestrichen.

Ziffer 2 (»motorisierte mechanische Geräte . . .") wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

»Selbstfahrende, mechanisch betriebene landwirtschaftliche Maschinen mit einem Gewicht unter 400 kg".

Ziffer 3 (»Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung . . .") wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

»Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung nach Ablauf der auf dem Zulassungsschild angegebenen Frist".

SCHWEIZ

Ziffer 4 (»Fahrzeuge mit einer vorläufigen Zulassung . . .") wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

»Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung nach Ablauf der auf dem Zulassungsschild angegebenen Frist".

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Erhält folgenden Wortlaut:

»VEREINIGTES KÖNIGREICH UND NORDIRLAND, KANALINSELN UND INSEL MAN

1. Krankenfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 5 cwt (254 kg).

2. Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr auf dem Land bestimmt sind, aber nicht für den Gebrauch auf Strassen bestimmt oder geeignet sind.

3. NATO-Fahrzeuge, die den Verfügungen des Londoner Abkommens vom 19. Juni 1951 und des Protokolls von Paris vom 28. August 1952 unterliegen."

NUR FÜR GIBRALTAR

Fahrzeuge mit einem vorläufigen Kennzeichen (den Zahlen gehen die Buchstaben »GG" voran).

9. Alle anderen Bestimmungen des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 und der zugehörigen Anlagen bleiben unverändert. UNTERZEICHNUNGSKLAUSEL

Diese Ergänzung wird abgeschlossen unter der Führung des Council of Bureaux in Sintra, Portugal, am 14. März 1986 in der Form von drei Exemplaren in englischer Sprache und drei Exemplaren in französischer Sprache.

Ein Exemplar in jeder der beiden Sprachen wird beim Sekretariat des Council of Bureaux, dem Generalsekretariat des Comité Européen des Assurances und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Das Sekretariat des Council of Bureaux verpflichtet sich, jedem Unterzeichnerbüro beglaubigte Abschriften dieser Ergänzung zuzusenden.

Unterzeichnet für:

Associação portugüsa de Seguradores

1.2 // Der Präsident // Der Vizepräsident // Ruy O. M. DE CARVALHO // Pedro R. A. SEIXAS VALE

Bureau Belge des Assureurs Automobiles

Der Direktor

Hubert ANCIAUX

Bureau Central Français des Sociétés d'Assurance contre les accidents d'automobiles

Der Direktor

Jean RIPOLL

Bureau Luxembourgeois des Assureurs contre les accidents automobiles

1.2 // Administrateur // Sekretär // Jos. ZEIMES // Paul HAMMELMAN

Dansk Forening for international Motorköretöjsforsikring

1.2 // Der leitende Direktor // Der stellvertretende leitende Direktor // Steen Leth JEPPESEN // Lars Norby JOHANSEN

HUK-Verband

1.2 // Der stellvertretende Präsident // Der Sekretär // Ulf D. LEMOR // Hilmar HOLLE

Irish Visiting Motorists' Bureau Limited

Der Sekretär

Nöl S. MULVIN

Liikennevakuutusyhdistys

1.2 // Mitglied des Gremiums // Der leitende Direktor // Ingolf ROTKRICH // Pentti AJO

Motor Insurers' Bureau

Der Präsident

Timothy KENT

Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars

Der Präsident

Jan SMIT

Oficina Española de Aseguradores de Automóviles

1.2 // Der Präsident // Der Vizepräsident // Ricardo PATRON // Enrique MARCO

Swiß Group of Motor Insurers

Der Generalsekretär

George FEHR Trafikförsäkringsforeningen

Der Direktor

Lennart LINDSTRAND

Trafikforsikringsforeningen

Der Direktor

Anders BULL-LARSEN

Ufficio Centrale Italiano (U.C.I.)

1.2 // Der Präsident // Der Direktor // Ruggero COLOMBO // Raffäle DEIDDA

Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs

1.2 // Mitglied des Verbandsgremiums // Verbandsgremiums Der Sekretär // Robert KRIEGEL // Gerhard TÖLG

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