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Document 31986D0072

    86/72/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kuba

    ABl. L 76 vom 21.3.1986, p. 47–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/72/oj

    31986D0072

    86/72/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kuba

    Amtsblatt Nr. L 076 vom 21/03/1986 S. 0047 - 0049
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0160
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0160


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. Februar 1986

    über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kuba

    (86/72/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die tiergesundheitliche Lage in Kuba ist, wie durch eine tierärztliche Informationsreise der Kommission festgestellt wurde, gut, insbesondere was durch Fleisch übertragbare Krankheiten betrifft.

    Kuba ist, wie zusätzlich von den verantwortlichen Veterinärbehörden in Kuba bestätigt wurde, seit mindestens 12 Monaten frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche; Impfungen gegen diese Krankheiten wurden in dieser Zeit nicht vorgenommen.

    Die verantwortlichen Veterinärbehörden in Kuba haben sich bereit erklärt, der Kommission und den Mitgliedstaaten fernschriftlich innerhalb von 24 Stunden von der Bestätigung des Auftretens einer der obengenannten Tierseuchen oder des Beginns der Impfung dagegen Mitteilung zu machen.

    Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung sind den in dem betreffenden Drittland herrschenden tiergesundheitlichen Gegebenheiten anzupassen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausrindern sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus Kuba, das den Anforderungen im Tiergesundheitszeugnis gemäß der Anlage zu dieser Entscheidung, das die Sendung begleiten muß, entspricht.

    (2) Die Mitgliedstaaten gestatten keine Einfuhr anderer Kategorien von frischem Fleisch aus Kuba als die in Absatz 1 aufgeführten.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die vom Bestimmungsland für Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln genehmigt wird.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab 1. April 1986.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Februar 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

    ANHANG

    TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

    für frisches Fleisch (1) von Hausrindern sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

    Bestimmungsland:

    Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

    Versandland: Kuba

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:

    Fleisch von

    (Tierart)

    Art der Teilstücke:

    Art der Verpackung:

    Zahl der Teile oder Packstücke:

    Nettogewicht:

    II. Herkunft des Fleisches:

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

    III. Bestimmung des Fleisches:

    Das Fleisch wird versandt von:

    (Versandort)

    nach:

    (Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

    mit folgendem Beförderungsmittel (3)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    IV. Gesundheitsbescheinigung:

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren stammt, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von weniger als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Kuba gehalten worden sind.

    Ausgefertigt in am

    Siegel

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rind sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.

    (2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG genehmigt hat.

    (3) Bei Flugzeugen ist die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

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