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Document 31985R3797
Council Regulation (EEC) No 3797/85 of 20 December 1985 laying down detailed rules concerning quantitative restrictions on imports into Portugal from third countries of certain agricultural products subject to the system of transition by stages
Verordnung (EWG) Nr. 3797/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der Einzelheiten für die mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter der Regelung des stufenweisen Übergangs unterliegender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Portugal
Verordnung (EWG) Nr. 3797/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der Einzelheiten für die mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter der Regelung des stufenweisen Übergangs unterliegender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Portugal
ABl. L 367 vom 31.12.1985, p. 23–27
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Verordnung (EWG) Nr. 3797/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der Einzelheiten für die mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter der Regelung des stufenweisen Übergangs unterliegender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Portugal
Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1985 S. 0023 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0040
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0040
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0025
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3797/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der Einzelheiten für die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter der Regelung des stufenweisen Übergangs unterliegender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Portugal DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 258 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 280 der Beitrittsakte kann die Portugiesische Republik bis zum 31. Dezember 1995 mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Anhangs XXVI aus Drittländern beibehalten. Der Rat muß die Einzelheiten für diese mengenmässigen Beschränkungen festlegen. Die Portugiesische Republik kann bis zum Ende der ersten Stufe mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr der gleichen Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 beibehalten. Die mengenmässigen Beschränkungen dürfen nicht dazu führen, daß die Gemeinschaftserzeugnisse weniger günstig behandelt werden als die Drittlandserzeugnisse. Diese Verordnung gilt für alle Drittländer, jedoch unbeschadet der mit den Drittländern, für die eine Präferenzregelung gilt, gemäß Artikel 366 der Beitrittsakte zu schließenden Protokolle oder der in Artikel 367 der Beitrittsakte genannten Übergangsmaßnahmen. Es ist jedoch klarzustellen, daß die Mengen oder Werte der in Anwendung dieser Artikel festgesetzten mengenmässigen Beschränkungen in diejenigen einbezogen werden, die aufgrund dieser Verordnung für alle Drittländer festgesetzt werden. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Organe der Gemeinschaft vor dem Beitritt die in Artikel 258 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Anhangs XXVI der Beitrittsakte aus Drittländern nach Portugal bestehen in Jahreskontingenten, die allen Wirtschaftsbeteiligten ohne Diskriminierung offenstehen. (2) 1986 wird das in Mengen oder, in aussergewöhnlichen Fällen, in ECU ausgedrückte Anfangskontingent für jedes Erzeugnis folgendermassen festgesetzt: - entweder auf einen Prozentsatz des Jahresdurchschnitts der portugiesischen Erzeugung in den letzten drei Jahren vor dem Beitritt, für die Statistiken vorliegen; der Prozentsatz ist je Erzeugnis in Anhang I festgesetzt; - oder auf den Durchschnitt der portugiesischen Einfuhren in den letzten drei Jahren vor dem Beitritt, für die Statistiken vorliegen, wenn dies zu einer höheren Menge oder einem höheren Betrag führt. Bei den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen jedoch - gilt der erste Gedankenstrich von Unterabsatz 1 nicht, - wird das Anfangskontingent auf mindestens 10 v. H. des Anfangskontingents festgesetzt, das für die gleichen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 stammenden Erzeugnisse festgesetzt worden ist, wenn die Anwendung des zweiten Gedankenstrichs von Unterabsatz 1 die Festsetzung eines Anfangskontingents in Höhe von 0 zur Folge hätte. (3) Der Mindestrhythmus der Erhöhung der Kontingente wird nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 1 mindestens für jedes Jahr der zweiten Stufe festgesetzt. Der Mindestrhythmus der Erhöhung wird insbesondere unter Berücksichtigung - der Handelsströme - des Standes der bilateralen oder multilateralen Verhandlungen festgelegt. (4) Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 entspricht das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten Anfangskontingent. Gelten mengenmässige Beschränkungen jedoch nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 1 Sonderbestimmungen für die etwaige Verringerung des Anfangskontingents erlassen. (5) Hinsichtlich der Länder, für die eine Präferenzregelung gilt, werden, falls die in Artikel 366 der Beitrittsakte genannten Protokolle oder die statt dessen aufgrund von Artikel 367 der Beitrittsakte getroffenen autonomen Maß-nahmen mengenmässige Beschränkungen vorsehen, die Mengen oder Werte, die sich aus der Durchführung der genannten Bestimmungen ergeben, unter Einhaltung des nach Absatz 2 aufgestellten Rahmens, vor der Festsetzung der Mengen oder Werte für die übrigen Drittländer festgesetzt. Artikel 2 (1) Das für ein Erzeugnis aus Drittländern festgesetzte Kontingent darf nicht höher sein als das Kontingent, welches für das gleiche Erzeugnis aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 festgesetzt worden ist. (2) Lässt die Portugiesische Republik Einfuhren eines Erzeugnisses aus Drittländern für eine mengen- oder wertmässig ausgedrückte Menge zu, welche die mit dem Kontingent festgesetzte Menge übersteigt, so muß das für die Einfuhr des gleichen Erzeugnisses aus der Gemeinschaft geltende Kontingent um eine Menge erhöht werden, die mindestens der Überschreitung des für die Einfuhren aus Drittländern festgesetzten Kontingents entspricht. Artikel 3 (1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen erlassen. Die Durchführungsbestimmungen für - lebende Schweine der Tarifstelle 01.03 A I des Gemeinsamen Zolltarifs werden nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2) erlassen; hierfür ist der mit derselben Verordnung eingesetzte Verwaltungsausschuß zuständig: - Eier der Tarifstelle 04.05 A II des Gemeinsamen Zolltarifs werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (3) erlassen; hierfür ist der mit derselben Verordnung eingesetzte Verwaltungsausschuß zuständig. Sie umfassen insbesondere a) die Festsetzung des Anfangskontingents für jedes Erzeugnis, b) die Mitteilungen, welche die Portugiesische Republik der Kommission machen muß. (2) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 können eine Staffelung der Einfuhren im Laufe des Jahres vorsehen. Artikel 4 Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals tritt diese Verordnung am 1. März 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. STEICHEN (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>