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Document 31985R3179

    Verordnung (EWG) Nr. 3179/85 des Rates vom 11. November 1985 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 301 vom 15.11.1985, p. 7–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3179/oj

    31985R3179

    Verordnung (EWG) Nr. 3179/85 des Rates vom 11. November 1985 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 15/11/1985 S. 0007 - 0007
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0130
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0130


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3179/85 DES RATES

    vom 11. November 1985

    über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wurde am 14. Mai 1973 (1) unterzeichnet und trat am 1. Juli 1973 in Kraft.

    Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 1/85 zur erneuten Änderung von Artikel 8 dieses Protokolls gefasst.

    Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen findet in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. November 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SCHLECHTER

    (1) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 2.

    BESCHLUSS Nr. 1/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-NORWEGEN

    vom 15. Mai 1985

    zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (1), insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Einige der am 1. Oktober 1984 gültigen nationalen Kurse der Europäischen Rechnungseinheit waren niedriger als die Kurse vom 1. Oktober 1982. Diese Tatsache würde infolge des in Artikel 8 Absatz 4 von Protokoll Nr. 3 festgelegten automatischen Wechsels des Stichtags in den jeweiligen Landeswährungen zu einer Verminderung der im Rahmen der Verfahrensvereinfachung festgelegten Hoechstbeträge führen. Um dies zu vermeiden, müssen die in ECU ausgedrückten Hoechstbeträge angehoben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    - In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag »3 400 ECU" durch »4 000 ECU" ersetzt;

    - in Absatz 2 wird der Betrag »240 ECU" durch »280 ECU" und der Betrag »680 ECU" durch »800 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1985.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Präsident

    C. BERG-NIELSEN

    (1) ABl. Nr. L 323 vom 11. 12. 1984, S. 129.

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