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Document 31985R3154

Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission vom 11. November 1985 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

ABl. L 310 vom 21.11.1985, p. 9–21 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 31992R3819

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3154/oj

31985R3154

Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission vom 11. November 1985 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

Amtsblatt Nr. L 310 vom 21/11/1985 S. 0009 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0238
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0238


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3154/85 DER KOMMISSION vom 11. November 1985 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge sind mit Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1603/84 (3), erlassen worden. Am 11. Juni 1985 hat der Rat eine zusammenfassende Regelung der Bestimmungen erlassen, die auf Währungsfragen in der Landwirtschaft anzuwenden sind. Infolgedessen sind die Durchführungsbestimmungen anzupassen, wobei auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen bestimmte Änderungen vorzunehmen sind. Der Währungsausgleichsbetrag, der für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (4) fallenden Erzeugnisse gilt, wird anhand der Mengen berechnet, die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallenden Waren verwendet worden sind (5), angegeben sind, sofern in der Verordnung über die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge nichts anderes bestimmt ist. Hiervon muß ausgegangen werden, wenn Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse gelten, die im aktiven Veredelungsverkehr gewonnen worden sind. Grunderzeugnisse, die als zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallenden Waren verwendet angesehen werden, sind Getreide, bestimmte Milcherzeugnisse und Zucker. Die tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse können Waren sein, die aus der Verarbeitung der obengenannten Erzeugnisse herrühren oder folgenden Verordnungen unterliegen: - Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (7),-Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 (9),-Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (11). Währungsausgleichsbeträge, die bei der Ausfuhr gewährt werden, haben eine den Ausfuhrerstattungen entsprechende Wirkung. Einige Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten denen der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 568/85 (13), folgen. Die Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorausfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/81 (15), enthält besondere Verfahren, die einzuhalten sind. Die vorliegende Verordnung berührt diese Verordnung nicht. Es ist erforderlich, für den Fall der Heranziehung des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 gemeinsame Regeln vorzusehen, die die Anwendung oder den Verzicht auf die Anwendung dieses Artikels betreffen. Währungsausgleichsbeträge haben technisch die Wirkung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen. Die Verfahren für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge sollten in solchen Fällen möglichst den bei Ein- und Ausfuhren - Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (1),-Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1209/85 (3),-Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 des Rates vom 20. September 1977 über die Einführung einer gemeinschaftlichen Ausfuhranmeldung (4),-Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1672/82 (6),-Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (7), geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 (8),-Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (9),-Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden (10),-Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2.die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (11), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, - Richtlinie 71/235/EWG des Rates vom 21. Juni 1971 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die üblichen Behandlungen, die in Zollagern und Freizonen vorgenommen werden können (14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/634/EWG (15),-Richtlinie 74/651/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (16),-Richtlinie 78/453/EWG des Rates vom 22. Mai 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zahlungsaufschub für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (17),-Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (18),-Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (19),-Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (20). Es ist erforderlich, daß im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr die Mitgliedstaaten aus der Gemeinschaft stammende Waren oder Waren im freien Verkehr nicht von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge ausnehmen können, wenn diese Waren zum Zwecke der Veredelung eingeführt werden. Es ist erforderlich, dies im Text klarzustellen. Da in Grenzgebieten die Gefahr von Betrugsfällen grösser ist, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten - zur Vermeidung von Unregelmässigkeiten - die Möglichkeit haben, die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständigen Verwaltungsausschüsse - TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge fest. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten alsa) ,,Erzeugnisse'' i) die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und ii) Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80;b),,Einfuhr'' i) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Erzeugnissen, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, und ii)in Fällen des Verbringens von Erzeugnissen, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslage befinden, aus einem anderen Mitgliedstaat - ihre Überführung in den innerstaatlichen zollrechtlich freien Verkehr oder -ihre Abfertigung zu einem Zollverfahren oder zu einem Verfahren mit gleichwertiger Wirkung, das die Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Überführung in den innerstaatlichen zollrechtlich freien Verkehr sicherstellt;c),,Ausfuhr'' das vorläufige oder endgültige Verbringen von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages entsprechen oder die im aktiven Veredelungsverkehr hergestellt worden sind und landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, die vor ihrer Veredelung die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellten, i)aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, ii)aus einem Mitgliedstaat nach einer Bestimmung ausserhalb des Gebietes der Gemeinschaft, iii)aus einem Mitgliedstaat nach einer der in den Artikeln 5 und 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Bestimmungen.Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt, bleibt die Verpackung ausser Betracht;d),,Ausfuhranmeldung'' i)die in der Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 erwähnte Anmeldung oder ii)jede andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Anmeldung, die - unbeschadet besonderer gemeinschaftlicher Zollbestimmungen - den Zollstellen bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Anwendung der Währungsausgleichsbeträge vorzulegen ist. TITEL II HANDELSMECHANISMEN Abschnitt A Anwendungsbereich

Artikel 2

(1) Währungsausgleichsbeträge werden auf Erzeugnisse angewandt, die eingeführt oder ausgeführt werden. (2) Bei der Ausfuhr werden jedoch keine Währungsausgleichsbeträge angewandta) auf Erzeugnisse, die die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, wenn diese Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stammen und nicht vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eingeführt worden sind;b)für aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte Erzeugnisse, solange sich die Erzeugnisse - unter zollamtlicher Überwachung nach der Richtlinie 68/312/EWG oder -in einem Zollager- oder Freizonenverfahren befinden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse werden nur den üblichen Lagerbehandlungen nach der Richtlinie 71/235/EWG unterworfen. (3) Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr können die Mitgliedstaaten aus der Gemeinschaft stammende Waren oder Waren im freien Verkehr nicht von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge ausnehmen, wenn diese Waren zum Zwecke der Veredelung eingeführt werden.

Artikel 3

Ein Währungsausgleichsbetrag wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind oder wenn Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, deren Eigenschaften oder Zustand ihre Verwendung zu diesem Zweck ausschließen oder wesentlich einschränken.

Artikel 4

Diese Verordnung lässt die in der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 enthaltenen Bestimmungen über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen unberührt. Abschnitt B Einfuhr

Artikel 5

(1) Als bei der Einfuhr zu gewährender bzw. zu erhebender Währungsausgleichsbetrag gilt ausser im Fall der Vorausfestsetzung der Betrag, der an dem Tag anwendbar ist, an dem die Zollstelle die Einfuhranmeldung annimmt. Werden Erzeugnisse in demjenigen Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführt, in dem sie zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigt worden sind, so ist der Währungsausgleichsbetrag anzuwenden, der an dem Tag anwendbar war, an dem die Zollstelle die Anmeldung zum aktiven Veredelungsverkehr annahm. (2) Erzeugnisse dürfen von der Zollstelle nur freigegeben werden, wenn die zu erhebenden Währungsausgleichsbeträge entrichtet worden sind oder dafür Sicherheit geleistet wurde, es sei denn, die Zahlung wird bis zum Ablauf des nach der Richtlinie 78/453/EWG zulässigen Zeitraums und gemäß deren Bedingungen aufgeschoben.

Artikel 6

Bei Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten macht der Beteiligte auf dem dafür vorgesehenen Dokument alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben, insbesonderea) die Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs,b)die Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß der für Währungsausgleichsbeträge verwendeten Nomenklatur,c)das Eigengewicht der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für jede Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigende Mengeneinheit,d)die Zusammensetzung der Erzeugnisse, sofern dies zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist. Abschnitt C Ausfuhr

Artikel 7

(1) Ausgenommen bei Vorausfestsetzung und unbeschadet Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 gilt als bei der Ausfuhr zu gewährender bzw. zu erhebender Währungsausgleichsbetrag der Betrag, der an dem Tag anwendbar ist, an dem die Zollstelle die Ausfuhranmeldung annimmt. Dieser Tag ist auch maßgebend für die Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit der auszuführenden Erzeugnisse. (2) Bei Anwendung der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 ist - ausgenommen bei Vorausfestsetzung - der Währungsausgleichsbetrag zu erheben bzw. zu gewähren, der am letzten Tag des Monats anwendbar ist. (3) Bei Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 werden die Währungsausgleichsbeträge auf der gleichen Grundlage wie die Ausfuhrerstattungen berechnet. (4) Bei Annahme der Ausfuhranmeldung werden die Erzeugnisse so lange einer Zollkontrolle unterstellt, bis sie das Gebiet des ausführenden Mitgliedstaats verlassen oder eine der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Bestimmungen erreicht haben.

Artikel 8

(1) Für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die im aktiven Veredelungsverkehr hergestellt worden sind, nachstehend ,,hergestellte Erzeugnisse'' genannt, gelten folgende Bestimmungen. (2) Die Währungsausgleichsbeträge gelten für hergestellte Erzeugnisse, die der Regelung über die Währungsausgleichsbeträge unterliegen, und,a) soweit sie unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, - die sich vor ihrer Veredelung in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslagen befanden, und -auf welche Währungsausgleichsbeträge angewandt worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die hergestellten Erzeugnisse unverarbeitet ausgeführt worden wären,oderb)soweit sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallen, Grunderzeugnisse enthalten, die vor ihrer Veredelung die Voraussetzungen von Buchstabe a) erfuellten. (3) Auf hergestellte Erzeugnisse, die- zu einer Gruppe von Erzeugnissen gehören, die unter eine gemeinsame Marktorganisation oder-unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallen, für die der Währungsausgleichsbetrag aufgrund der jeweiligen verwendeten Mengen an Grunderzeugnissen berechnet werden muß und nicht für das hergestellte Erzeugnis selbst festgesetzt ist,wird der Gesamtbetrag angewendet, der sich aus den Beträgen für die bei der Veredelung verwendeten Erzeugnisse ergibt, die sich vor der Veredelung in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslagen befanden. (4) Auf hergestellte Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallen, jedoch nicht in Ab satz 3 erfasst sind, findet der für dieses Erzeugnis festgesetzte Ausgleichsbetrag abzueglich des Betrages Anwendung, der für die zur Veredelung tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse gegolten hätte, die sich jedoch vor der Veredelung nicht in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erwähnten Rechtslagen befanden, wenn diese Grunderzeugnisse im Zeitpunkt der Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses zum freien Verkehr abgefertigt worden wären.Wurde bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für das hergestellte Erzeugnis eine Erstattung bei der Erzeugung für ein dem hergestellten Erzeugnis beigemischtes Grunderzeugnis berücksichtigt, so wird sie auch bei der Berechnung des abzuziehenden Betrages berücksichtigt.Der abzuziehende Betrag darf jedoch nicht den Betrag überschreiten, der auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 angegebenen Mengen festgesetzt wurde. Für den hierzu erforderlichen Vergleich dieser Beträge werden die verwendeten Grunderzeugnisse einerseits und die in Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 angegebenen Durchschnittsmengen andererseits zu folgenden Gruppen zusammengefasst:- Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse,- Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Laktose,- Laktose, Zucker und Zuckersirup.Für jede dieser Gruppen ist der sich aus den tatsächlich verwendeten Mengen zu errechnende Betrag mit dem sich aus den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 angegebenen Mengen zu errechnenden Betrag zu vergleichen. (5) ,,Grunderzeugnisse'' im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 sind Erzeugnisse, die unter folgende Verordnungen fallen:- Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (Milch und Milcherzeugnisse),- Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (Zucker),- Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (Getreide).Werden unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallende Waren verwendet, so sind auch sie als Grunderzeugnisse zu betrachten. (6) Für hergestellte Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallen und Erzeugnisse der Tarifnummer 17.02 bzw. der Tarifstelle 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten, die aus Getreide oder Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide hergestellt worden sind, werden abweichend von Absatz 4 dritter Unterabsatz die tatsächlich verwendeten Grunderzeugnismengen und die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 angegebenen Durchschnittsmengen zu folgenden zwei Gruppen zusammengefasst:- Getreide und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide, Laktose, Zucker und Zuckersirup,-Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Laktose. (7) Werden die in Absatz 5 zweiter Unterabsatz genannten Waren bei der Veredelung verwendet, so gelten die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 angegebenen Durchschnittsmengen beim Vergleich nach Absatz 4 dritter Unterabsatz als die tatsächlich verwendeten Grunderzeugnismengen. (8) Die für Grunderzeugnisse erteilten Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 dürfen nicht verwendet werden, wenn sie auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthalten.

Artikel 9

(1) Die bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten verwendete Ausfuhranmeldung muß alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben enthalten, insbesonderea) die Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs,b)die Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß der für die Währungsausgleichsbeträge verwendeten Nomenklatur,c)das Eigengewicht der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für jede Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigende Mengeneinheit,d)die Zusammensetzung der Erzeugnisse, sofern dies zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist. (2) Bekundet der Ausführer insbesondere durch eine Erklärung oder durch Nichtvorlage der vorgeschriebenen Unterlagen seine Absicht, keine Währungsausgleichsbeträge in Anspruch zu nehmen, so sind keinerlei Angaben im Zusammenhang mit den Währungsausgleichsbeträgen zu machen.

Artikel 10

(1) Im Handel zwischen Mitgliedstaaten sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Angaben im Feld ,,Warenbezeichnung'' oder gegebenenfalls im Feld ,,Eigengewicht'' des zu verwendenden innergemeinschaftlichen Versandpapiers einzutragen.Bei Anwendung eines der Verfahren nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 sind diese Angaben im Feld ,,Warenbezeichnung'' der für dieses Verfahren vorgesehenen Dokumente einzutragen und durch Abdruck des Dienststempels der Abgangszollstelle zu bestätigen. (2) Wird ein gemeinschaftliches Versandpapier durch ein anderes ersetzt, so muß letzteres die Angaben des Originalpapiers sowie Art und Nummer dieses Originals sowie die Bezeichnung der Abgangszollstelle enthalten. (3) Werden die Erzeugnisse bei der Einfuhr von der zuständigen Stelle in eine andere als die in dem gemeinschaftlichen Versandpapier angegebene Tarifstelle eingestuft, so benachrichtigt sie die Abgangszollstelle entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für- Erzeugnisse, die von dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kontrollexemplar begleitet sind, und-Sendungen, bei denen die Warenmenge für jede Tarifstelle 1 000 kg bzw. 10 hl nicht überschreitet.

Artikel 11

(1) Wird das Erzeugnis bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Beförderung nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder ausserhalb der Gemeinschaft zu dem in Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so bringt die Abgangszollstelle auf der Ausfuhranmeldung folgenden Vermerk an:,,Verlassen des geographischen Gebietes von . . . (entweder Name des Abgangsmitgliedstaats oder Angabe ,der Gemeinschaft') im vereinfachten gemeinschaftlichen Eisenbahn-/Großbehälterversandverfahren.'' (2) Die Abgangszollstelle darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb des Abgangsmitgliedstaats zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist,- daß ein bereits ausgezahlter Währungsausgleichsbetrag zurückgezahlt worden ist oder-daß die beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen ergriffen haben, damit der Währungsausgleichsbetrag nicht ausgezahlt wird.Ist der Währungsausgleichsbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 2 jedoch bereits ausgezahlt worden und hat das Erzeugnis das Gebiet des Abgangsmitgliedstaats nicht verlassen, so benachrichtigt die Abgangszollstelle die mit der Zahlung des Währungsausgleichsbetrags befasste Stelle hiervon und übermittelt ihr unverzueglich alle erforderlichen Angaben. In diesem Fall gilt der Währungsausgleichsbetrag als zu Unrecht gezahlt.

Artikel 12

(1) Wird der bei der Ausfuhr zu erhebende Währungsausgleichsbetrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 von der Ausfuhrerstattung abgezogen, so muß für den Betrag, um den die Ausfuhrerstattung verringert wird, bei Annahme der Ausfuhranmeldung eine angemessene Sicherheit geleistet werden.Übersteigt der Währungsausgleichsbetrag die Ausfuhrerstattung und ist vorstehender Unterabsatz anwendbar, so muß für den Betrag, um den der Währungsausgleichsbetrag verringert wird, bei Annahme der Ausfuhranmeldung eine angemessene Sicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit kann für jedes Ausfuhrgeschäft oder für mehrere Ausfuhrgeschäfte festgesetzt werden, wobei der Betrag, um den sich die Ausfuhrerstattung bzw. der Währungsausgleichsbetrag verringert, zu berücksichtigen ist. (3) Auf Vorlage des Nachweises, der in Artikel 9 und gegebenenfalls in den Artikeln 10 und 20 oder 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 oder in den einschlägigen Artikeln der Verordnungen über besondere Bestimmungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung für die einzelnen Erzeugnisse gefordert wird, wird die Sicherheit nach Maßgabe der Erstattung freigestellt, die bei Vorlage dieses Nachweises gewährt worden wäre, wenn der Währungsausgleichsbetrag nicht zu erheben gewesen wäre. (4) Ist einer der verlangten Nachweise nicht fristgerecht erbracht worden, so verfällt der aus diesem Grund nicht freigestellte Teil der Sicherheit. Die Sicherheit verfällt jedoch nicht, wenn der Nachweis innerhalb der Zeit erbracht wird, um die die ursprüngliche Frist verlängert worden ist. (5) Verfällt die Sicherheit, so gilt die verspätete Zahlung des durch die Sicherheit gedeckten Betrages als weitere Zahlungserleichterung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 78/453/EWG. Diese Zahlungserleichterung gilt als vom letzten Zeitpunkt an gewährt, zu dem der Währungsausgleichsbetrag gemäß der Richtlinie hätte gezahlt werden müssen, wenn Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 nicht angewandt worden wäre. (6) Auf die in Absatz 2 vorgesehene Sicherheitsleistung kann verzichtet werden,a) - wenn der Ausfuhrerstattungssatz für alle Bestimmungen derselbe ist oder -wenn der niedrigste Ausfuhrerstattungssatz den Satz des Währungsausgleichsbetrags übersteigt undb) - wenn die Erzeugnisse zum gemeinschaftlichen Versandverfahren oder zu einem gleichwertigen Verfahren im Hinblick auf ihre Ausfuhr in ein Drittland abgefertigt werden oder -wenn die Erzeugnisse einer einzelstaatlichen Verfahrensregelung unterworfen werden, durch die ihre Ausfuhr in ein Drittland aus dem Mitgliedstaat gewährleistet wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt wurden, undc)wenn durch ein innerstaatliches Verfahren vorgesehen wird, daß nach Absatz 1 abgezogene Beträge nachgezahlt werden, falls der Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht gegeben ist. (7) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn den auszuführenden Erzeugnissen die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (1) zugute kommt.

Artikel 13

Bevor die Zollstelle die Ausfuhr der Erzeugnisse oder die Anwendung der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 zulässt, ist der bei der Ausfuhr zu zahlende Währungsausgleichsbetrag bzw. der Teil, der die bei der Ausfuhr zu zahlende Ausfuhrerstattung überschreitet, zu entrichten oder durch Sicherheitsleistung abzusichern, es sei denn, die Zahlung wird gemäß den Bedingungen der Richtlinie 78/453/EWG für den zulässigen Zeitraum aufgeschoben. Abschnitt D Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85

Artikel 14

(1) Will ein ausführender Mitgliedstaat von der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, so teilt er der Kommission seine Absicht mit, nachdem er die Zustimmung des einführenden Mitgliedstaats eingeholt hat. Die Kommission setzt hiervon die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis.Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, bevor von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, unterliegen nicht den Bestimmungen des genannten Artikels 10. (2) Will ein ausführender oder ein einführender Mitgliedstaat, nachdem er von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 Gebrauch gemacht hat, auf seine Anwendung verzichten, so unterrichtet er zuvor den anderen beteiligten Mitgliedstaat und die Kommission, die hiervon dann die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.In diesem Fall unterliegen die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung vor dem Wirksamwerden des Verzichts angenommen worden ist, weiterhin dem genannten Artikel 10.

Artikel 15

(1) Die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müsste, ist von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind.Der Nachweis wird durch Vorlage eines nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 und dieses Artikels ausgestellten und verwendeten Kontrollexemplars T 5 - im folgenden ,,Kontrollexemplar'' genannt - erbracht. Unter ,,Besondere Angaben'' des Kontrollexemplars sind auszufuellen: - Feld 101:durch Eintragung der Tarifnummer oder der Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse; -Feld 103:durch Angabe des Eigengewichts der Erzeugnisse (in Worten); -Feld 104:durch Streichung der Worte ,,Ausgang aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft'' im ersten Gedankenstrich und durch Eintragung einer der folgenden Angaben im zweiten Gedankenstrich:- ,,Til indförsel . . . (den importerende medlemsstat) - forordning (EÖF) nr. 3154/85'',-,,Zur Einfuhr in . . . (einführender Mitgliedstaat) - Verordnung (EWG) Nr. 3154/85'',-,,Ðñïïñéäueìaaíï ãéá aaéóáãùãÞ aaéò . . . (êñÜôïò ìÝëïò aaéóáãùãÞò) - êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3154/85'',-,,For import into . . . (importing Member State) - Regulation (EEC) No 3154/85'',-,,Destiné à l'importation en . . . (État membre importateur) - règlement (CEE) n° 3154/85'',-,,Destinato all'importazione in . . . (stato membro importatore) - regolamento (CEE) n. 3154/85'',-,,Bestemd voor invoer in . . . (invoerende Lid-Staat) - Verordening (EEG) nr. 3154/85''. (2) Sind die Erzeugnisse eingeführt worden, so hat die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats im Feld ,,Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung'' die Angabe ,,sind der umseitig angegebenen Bestimmung am . . . zugeführt worden'' mit dem Datum der Annahme der Einfuhranmeldung zu ergänzen und unter ,,Bemerkungen'' eine der folgenden Angaben einzutragen:- ,,Monetärt udligningsbelöb ikke ydet'',- ,,Währungsausgleichsbetrag nicht gewährt'',- ,,Äaaí ÷ïñçãÞèçêaa íïìéóìáôéêü aaîéóùôéêü ðïóü'',- ,,Monetary compensatory amount not granted'',- ,,Montant compensatoire monétaire non octroyé'',- ,,Importo compensativo monetario non concesso'',- ,,Monetair compenserend bedrag niet tögekend''. (3) Bei Anwendung von Absatz 1 werden die in Artikel 6 genannten Angaben auf dem Kontrollexemplar gemacht. (4) Erhält die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle das Kontrollexemplar zurück, so wird es auf dem Amtsweg an die Zahlstelle übersandt. (5) Ist das in Absatz 1 genannte Kontrollexemplar binnen drei Monaten nach seiner Ausstellung aus vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Dienststelle unter Angabe der Gründe und unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen. Zu diesen Belegen gehört eine durch die zuständige Stelle beglaubigte Durchschrift oder Ablichtung der Einfuhranmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat.In diesem Fall trägt die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats in die Durchschrift oder Ablichtung der Einfuhranmeldung den auch für das Feld ,,Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung'' des Kontrollexemplars vorgesehenen Vermerk ein. Diese Eintragung wird mit dem Abdruck des Dienststempels der Zollstelle bestätigt. (6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens zum 1. März für das Vorjahr eine nach Erzeugnisbereichen aufgeschlüsselte Aufstellung mit folgenden Angaben: Zahl der Anwendungsfälle von Absatz 5, Grund für die Nichtvorlage des Kontrollexemplars (soweit bekannt), Erzeugnismengen und beantragter Ausgleichsbetrag. (7) Abweichend von Absatz 1 hängt die von dem ausführenden Mitgliedstaat zu leistende Zahlung für Erzeugnisse, für die bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten keine Währungsausgleichsbeträge anwendbar waren, für die aber zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Währungsausgleichsbetrag anwendbar ist, von der Vorlage folgender Unterlagen ab:a) der beglaubigten und mit den erforderlichen Vermerken versehenen Durchschrift oder Ablichtung der in Absatz 5 genannten Einfuhranmeldung. Ausserdem sind der Zahlstelle das Beförderungsdokument und eine Durchschrift oder Ablichtung der Ausfuhranmeldung vorzulegen; oderb)eines von der Abgangszollstelle im voraus oder nachträglich ausgestellten und gemäß Absatz 1 bis 4 verwandten Kontrollexemplars. Abschnitt E Zahlung

Artikel 16

(1) Der bei der Einfuhr zu gewährende Währungsausgleichsbetrag wird nur bei Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhranmeldung und gegebenenfalls der entsprechenden beigefügten Dokumente gezahlt, die die Angaben gemäß Artikel 6 enthalten und aus denen hervorgeht, daß die Erzeugnisse eingeführt worden sind. Ferner ist in dieser Ausfertigung anzugeben, an welchem Tag die Anmeldung von der Zollstelle angenommen wurde. Findet Artikel 15 Anwendung, so ist jedoch nur der dort genannte, mit den erforderlichen Vermerken versehene Nachweis vorzulegen. (2) Der bei der Ausfuhr zu gewährende Währungsausgleichsbetrag wird nur bei Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhranmeldung gezahlt, welche die in Artikel 9 genannten Angaben enthält und den Tag angibt, an dem die Ausfuhranmeldung von der Zollstelle angenommen wurde. Ausserdem muß entweder in der Ausfuhranmeldung der Vermerk gemäß Artikel 11 Absatz 1 enthalten sein oder nachgewiesen werden, daß die Erzeugnissea) das Gebiet des ausführenden Mitgliedstaats verlassen haben oderb)eine der in Artikel 5 oder 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Bestimmungen erreicht haben.Dieser Nachweis wird nach den Vorschriften des Mitgliedstaats erbracht, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. (3) Ist Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 auf Erstattungen anwendbar, so gilt der genannte Artikel entsprechend auch für positive Währungsausgleichsbeträge. (4) Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 findet auf zu gewährende positive Währungsausgleichsbeträge entspechende Anwendung. In diesem Fall wird der zu gewährende Währungsausgleichsbetrag im voraus gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse binnen 30 Tagen nach Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten in ein Vorratslager verbracht worden sind.

Artikel 17

(1) Der zu gewährende Währungsausgleichsbetrag wird auf schriftlichen Antrag des Beteiligten ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können hierzu einen besonderen Vordruck vorsehen. (2) Der Anspruch auf Gewährung der Währungsausgleichsbeträge verfällt - ausgenommen bei höherer Gewalt -, wenn die einschlägigen Dokumente nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Zollstelle die Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung angenommen hat. (3) Die Währungsausgleichsbeträge werden durch die zuständigen Behörden binnen zwei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen ausgezahlt, ausgenommena) in Fällen höherer Gewalt,b)in Fällen, in denen zur Überprüfung des Anspruchs auf die Währungsausgleichsbeträge Ermittlungen von der zuständigen Behörde eingeleitet worden sind. In diesen Fällen werden sie erst ausgezahlt, wenn der Anspruch auf die Währungsausgleichsbeträge anerkannt worden ist. TITEL III BEFREIUNGEN

Artikel 18

(1) Kein Währungsausgleich wird in allen in Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (1) genannten Fällen bei der Einfuhr von Erzeugnissen gewährt, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages nicht erfuellen. (2) Werden Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt, so werden die Währungsausgleichsbeträge nicht auf Warenbewegungen angewendet, die unter den Bedingungen des Kapitels I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 getätigt werden. (3) Kein Währungsausgleichsbetrag wird in allen in Kapitel II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 genannten Fällen bei der Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.Kein Währungsausgleichsbetrag wird ausserdem bei der Ausfuhr nach einem Drittland angewendet.a) auf Kleinsendungen nichtgewerblicher Art. Für diese Befreiung gelten die in den Artikeln 29 bis 31 derselben Verordnung vorgesehenen Bedingungen;b)auf Erzeugnisse im persönlichen Gepäck von Reisenden. Für diese Befreiung gelten die in den Artikeln 45 bis 49 derselben Verordnung vorgesehenen Bedingungen;c)auf Erzeugnisse zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken. Für diese Befreiung gelten die in den Artikeln 100, 102 und 103 derselben Verordnung vorgesehenen Bedingungen. (4) Zur Anwendung der Absätze 2 und 3 gelten jedoch für die Befreiung bei Kleinsendungen von geringem Wert und bei Kleinsendungen nichtgewerblicher Art sowie bei Erzeugnissen im persönlichen Gepäck von Reisenden die in den Richtlinien 69/169/EWG und 74/651/EWG sowie 83/181/EWG des Rates (2) vorgesehenen Grenzen.Bei nach dritten Ländern getätigten Ausfuhren von Erzeugnissen, auf die bei der Ausfuhr Abschöpfungen oder andere Belastungen erhoben werden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der besonderen Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse eingeführt wurden, dürfen jedoch die Mengen, auf die keine Währungsausgleichsbeträge angewendet werden, 3 Kilogramm je Sendung oder Reisender nicht überschreiten. (5) Bei Anwendung von Absatz 2 enthält ein bei der Ausfuhr nach einem anderen Mitgliedstaat etwa verwen- detes Dokument über den Nachweis des Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses im Feld ,,Warenbezeichnung'' eine der folgenden Angaben:- ,,Fritaget for monetäre udligningsbelöb - jf. artikel 18 i forordning (EÖF) nr. 3154/85'',-,,WAB-Befreiung - Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85'',-,,ÁðáëëáãÞ ÍAAÐ - Üñèñï 18 ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3154/85'',-,,Exempt from MCA - Article 18 of Regulation (EEC) No 3154/85'',-,,Franchise MCM - article 18 du règlement (CEE) n° 3154/85'',-,,Franchigia ICM - articolo 18 del regolamento (CEE) n. 3154/85'',-,,Vrijstelling MCB - artikel 18 van Verordening (EEG) nr. 3154/85''. (6) Findet bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat Absatz 2 Anwendung, so unterrichtet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Ausfuhrmitgliedstaat- über die Fälle, in denen das Dokument zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses nicht die in Absatz 5 vorgesehene Angabe enthält;-über die Fälle, in denen die Kontrollen im Sinne von Titel XVI und XX Buchstabe C von Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ergeben, daß die Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge nicht vorgelegen haben.Die in den Fällen im Sinne des Kapitels I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 im Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen - mit Ausnahme der im ersten Unterabsatz genannten - finden bei der Ausfuhr nach einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.Die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt in diesem Fall, welche Nachweise der Ausführer zu erbringen hat. (7) Für die Anwendung dieses Artikels bestimmt sich der Gesamtwert der Sendungen allein unter Berücksichtigung der Erzeugnisse, auf die ein Währungsausgleichsbetrag angewandt wird.

Artikel 19

(1) Währungsausgleichsbeträge werden nicht erhoben für Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zur Bevorratunga) von Seeschiffen oderb)von Luftfahrzeugen, die im internationalen - einschließlich dem innergemeinschaftlichen - Linienverkehr verkehren,c)einer der in Artikel 19b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Bestimmungenan Bord gebracht werden, sofern keine Ausfuhrerstattung beantragt wird. (2) Währungsausgleichsbeträge werden nicht erhoben auf Lieferungen an Streitkräfte, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen, soferna) die Lieferungen aus dem Binnenmarkt des Mitgliedstaats erfolgen, in dem die Streitkräfte stationiert sind, undb)keine Ausfuhrerstattung beantragt wird. (3) a) Berührt ein Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt worden sind, vor Erreichen der angegebenen Bestimmung das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Zollförmlichkeiten erfuellt worden sind, so erfolgt für die Anwendung von Absatz 1 der Nachweis, daß das Erzeugnis die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch Vorlage des Kontrollexemplars T Nr. 5, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 und dieser Verordnung ausgestellt und verwendet wird.b)Im Falle des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) gilt:Die Felder 101 und 103 des genannten Exemplars werden ausgefuellt. Feld 104 des Kontrollexemplars wird ausgefuellt, indem die Angabe nach dem ersten Gedankenstrich gestrichen und nach dem zweiten Gedankenstrich eine der folgenden Angaben eingetragen wird:- ,,Levering til proviantering - forordning (EÖF) nr. 3154/85'',-,,Lieferung zur Bevorratung - Verordnung (EWG) Nr. 3154/85'',-,,ÐñïìÞèaaéá ãéá ôñïöïäïóßá - êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3154/85'',-,,Supply for victualling - Regulation (EEC) No 3154/85'',-,,Livraison pour l'avitaillement - règlement (CEE) n° 3154/85'',-,,Fornitura per approvvigionamento di bordo - regolamento (CEE) n. 3154/85'',-,,Levering voor bevoorrading - Verordening (EEG) nr. 3154/85''.c)Im Falle der Lieferung zur Bevorratung von Plattformen gilt:Die Felder 101 und 103 des genannten Exemplars werden ausgefuellt. Feld 104 des Kontrollexemplars wird ausgefuellt, indem die Angabe nach dem ersten Gedankenstrich gestrichen und nach dem zweiten Gedankenstrich eine der folgenden Angaben eingetragen wird:-,,Proviant til platforme - forordning (EÖF) nr. 3154/85'',-,,Bevorratungslieferung für Plattformen - Verordnung (EWG) Nr. 3154/85'',-,,ÐñïìÞèaaéaaò ôñïöïäïóßáò ãéá aaîÝäñaaò - êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3154/85'',-,,Catering supplies for platform - Regulation (EEC) No 3154/85'',-,,Livraison pour l'avitaillement des plates- formes - règlement (CEE) n° 3154/85'',-,,Provviste di bordo per piattaforma - regolamento (CEE) n. 3154/85'',-,,Leverantie van boordproviand aan platform - Verordening (EEC) nr. 3154/85''.d)Im Falle der Anwendung der Regelung des Absatzes 1 Buchstabe c) hat der Beteiligte den Nachweis, daß das Erzeugnis an Bord gebracht wurde, gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 zu führen. (4) Ist das Kontrollexemplar binnen drei Monaten nach seiner Ausstellung aus vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Dienststelle unter Angabe der Gründe und unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen. Zu diesen Belegen gehört eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, daß die vorgesehene Bestimmung erreicht worden ist.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten sind befugt, keine Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse zu gewähren oder zu erheben, die gleichzeitig zur Einfuhr und zur Wiederausfuhr angemeldet werden, falls die Währungsausgleichsbeträge in beiden Fällen identisch sind und soweit die Nichtgewährung bzw. Nichterhebung zu keinem ungerechtfertigten Vorteil oder Nachteil im Zusammenhang mit der Anwendung der Währungsausgleichsregelung führt. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch, so stellen sie sicher, daß kein Währungsausgleichsbetrag angewendet wird.

Artikel 21

(1) Kein Währungsausgleichsbetrag wird angewandt auf Erzeugnisse, die Gegenstand gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind,a) im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, wenn die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen stammen;b)bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, wenn die Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt worden sind. (2) Kein Währungsausgleichsbetrag wird bei Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erhoben, die von humanitären Organisationen durchgeführt werden, welche nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 anerkannt worden sind. TITEL IV ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 22

(1) Werden Erzeugnisse, nachdem sie in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden, wieder in den Abgangsmitgliedstaat verbracht, so ist im wiedereinführenden Mitgliedstaat die Verordnung (EWG) Nr. 754/76 entsprechend anzuwenden, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der gleichen Verordnung erfuellen. (2) Folgende Vorschriften sind sinngemäß auf die im innergemeinschaftlichen Handel zu erhebenden Währungsausgleichsbeträge anzuwenden:- die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 in Verbindung mit Artikel 25 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung,-die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79,-die Richtlinie 79/623/EWG. TITEL V BESONDERE VERFAHREN

Artikel 23

(1) Unbeschadet des Artikels 16 können im Handel zwischen Grenzgebieten die zuständigen Behörden die Anwendung des Währungsausgleichsbetrags von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, um Unregelmässigkeiten vorzubeugen. (2) Macht der einführende Mitgliedstaat von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und wird der Währungsausgleichsbetrag infolge Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 vom ausführenden Mitgliedstaat gewährt, so wird das Kontrollexemplar im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats erst zurückgesandt, wenn nachgewiesen worden ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten von den gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen unverzueglich die Kommission, die die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

Artikel 24

Für die Anwendung dieser Verordnung werden Belgien und Luxemburg (BLWU) als ein einziger Mitgliedstaat angesehen.

Artikel 25

(1) Dieser Artikel regelt die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei Erzeugnissen, für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 ein Antrag auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhrabgaben gestellt wurde und bei denen die Erstattung oder der Erlaß von der Wiederausfuhr nach einem Drittland oder der Vernichtung der Erzeugnisse abhängt. (2) Ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß bei der Wiederausfuhr noch nicht genehmigt, so ist für negative Währungsausgleichsbeträge Sicherheit zu leisten und werden positive Währungsausgleichsbeträge nicht gewährt, bevor diese Entscheidung ergangen ist. (3) Ist der Antrag auf Erstellung oder Erlaß bei der Wiederausfuhr von der zuständigen Behörde genehmigt worden und findet Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Anwendung, so werden bei der Wiederausfuhr der betreffenden Erzeugnisse weder negative Währungsausgleichsbeträge erhoben noch positive Beträge gewährt. (4) Ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß von der zuständigen Behörde genehmigt worden und unterlagen die Erzeugnisse zur Zeit ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr keinen Währungsausgleichsbeträgen, unterliegen sie diesen jedoch bei der Wiederausfuhr,a) so wird kein Währungsausgleichsbetrag bei der Wiederausfuhr angewendet, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten in dem Mitgliedstaat erfuellt werden, in den die Erzeugnisse ursprünglich eingeführt worden sind;b)so werden Währungsausgleichsbeträge für die Wiederausfuhr angewendet, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat erfuellt werden. Der ausführende Mitgliedstaat darf jedoch auf Antrag den Betrag anwenden, der zur Zeit der Einfuhr in diesem Mitgliedstaat angewendet wurde. (5) Wird die Vernichtung von Erzeugnissen beantragt, die zur Zeit der Überführung in den freien Verkehr keinen Währungsausgleichsbeträgen unterlagen, und soll die Vernichtung in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden als dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr überführt worden sind,a) so hängt die Genehmigung zur Vernichtung, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Vernichtung stattfinden soll, negative Währungsausgleichsbeträge anwendet, von der Erstattung des bei der Einfuhr in besagten Mitgliedstaat gewährten Währungsausgleichsbetrags an die zuständige Stelle jenes Mitgliedstaats ab;b)so kann der Mitgliedstaat, in dem die Vernichtung erfolgen soll, sofern bei der Einfuhr in diesem Mitgliedstaat positive Währungsausgleichsbeträge angewendet worden sind, die Erstattung des erhobenen Betrages an die betreffende Person zulassen.

Artikel 26

Wenn Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Anwendung findet und die übrigen Vorschriften derselben Verordnung eingehalten worden sind, ist der negative Währungsausgleichsbetrag, der bei der Wiederausfuhr in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Wäh rungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr die Einfuhrabgaben übersteigt, der bei der Einfuhr gewährte Nettobetrag. Ist zur Zeit der Wiederausfuhr keine Entscheidung in bezug auf die Erfuellung der Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 ergangen, so ist für den für die Ausfuhr festgesetzten Währungsausgleichsbetrag Sicherheit zu leisten.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten sind befugt, Mais der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge freizustellen, wenn er zeitweilig von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird, um dort getrocknet zu werden. (2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung verweigern, wenn die Person des Antragstellers oder die Merkmale der vorgesehenen Behandlung nicht die Gewähr dafür bieten, daß der gesamte Vorgang gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt wird. (3) Die Freistellung von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, daß- der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die im Abgangsmitgliedstaat ansässig ist;-die Trocknung im Bestimmungsmitgliedstaat im Auftrag und für Rechnung des Antragstellers durchgeführt wird;-der Mais, nachdem er getrocknet wurde, innerhalb einer Frist zurückgesandt wird, die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats festgesetzt wird und sechs Monate nicht überschreitet;-die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten diese Vorgänge zulassen. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Vorgänge unter amtlicher Kontrolle erfolgen und die Menge des ausgeführten Maises unter Berücksichtigung der bei der Behandlung unvermeidlichen Abfälle und Verluste der Menge des zurückgesandten Maises entspricht. (5) Für die Zwecke des Absatzes 4 verwenden die Mitgliedstaaten das ,,Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren'' gemäß Anlage E 8 zum Beschluß 77/415/EWG des Rates (1). In Feld C des Auskunftsblatts mit der Überschrift ,,Art der durchzuführenden Veredelung oder Ausbesserung'' ist der Vermerk ,,Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85'' einzutragen; dieser Vermerk ist auch in die gemeinschaftlichen Versandpapiere und alle betreffenden Zollanmeldungen einzutragen.

Artikel 28

(1) Bedeutet die Freistellung von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 27, daß kein Währungsausgleichsbetrag erhoben wird, so muß der Beteiligte eine Sicherheit in Höhe des nicht erhobenen Betrages hinterlegen. (2) Ausgenommen im Falle höherer Gewalt verfällt die im Absatz 1 genannte Sicherheit ganz oder teilweise entsprechend der betreffenden Erzeugnismenge, wenna) die Erzeugnisse eine unzulässige Behandlung erfuhren oderb)der betreffende Vorgang nicht fristgerecht abgewickelt wurde. (3) Ist der Währungsausgleichsbetrag aufgrund von Artikel 27 nicht gewährt worden und ist die in Absatz 1 genannte Sicherheit ganz oder teilweise verfallen, so ist auf Antrag des Beteiligten der Währungsausgleichsbetrag für die betreffende Menge zu gewähren.Bei Anwendung dieses Absatzes beginnt die in Artikel 17 Absatz 2 genannte Frist an dem Tag, an dem die Sicherheit verfällt.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten erteilen einander alle Auskünfte und leisten einander jede Hilfe, um die ordnungsgemässe Anwendung der Artikel 27 und 28 zu ermöglichen. Sie teilen der Kommission alljährlich im Januar die Zahl der im Vorjahr abgewickelten Fälle und die entsprechenden Mengen mit.

Artikel 30

Auf die dem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 unterliegenden Erzeugnisse wird kein Währungsausgleichsbetrag angewandt, sofern Artikel 11 Absatz 1 vorgenannter Verordnung eingehalten wird.

Artikel 31

(1) Die zusätzlichen Vorschriften 4 zu Kapitel 4 und 3 zu Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf Währungsausgleichsbeträge, die bei der Einfuhr aus Drittländern zu erheben sind, entsprechende Anwendung. (2) Folgende zusätzliche Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs finden entsprechende Anwendung, wenn ein Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr nach Drittländern oder bei Ein- oder Ausfuhren im innergemeinschaftlichen Handel zu erheben ist:- zusätzliche Vorschrift 5 zu Kapitel 2,- zusätzliche Vorschrift 4 zu Kapitel 4,- zusätzliche Vorschrift 3 zu Kapitel 10 und- zusätzliche Vorschrift 3 zu Kapitel 11. (3) Währungsausgleichsbeträge, die für Gemische (Mischungen) der Kapitel 2, 10 und 11 des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt werden können, werden wie folgt berechnet:a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, ist der Satz dieses Bestandteils anzuwenden;b)für andere Gemische ist der Satz des Bestandteils anzuwenden, der den niedrigsten Währungsausgleichsbetrag ergibt. Falls für ein oder mehrere Bestandteile keine Währungsausgleichsbeträge festgesetzt sind, werden für die Gemische keine Währungsausgleichsbeträge gewährt. (4) Bei der Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen für Warenzusammenstellungen ist jeder Bestandteil als gesondertes Erzeugnis anzusehen. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Mischungen oder Warenzusammenstellungen, für die besondere Berechnungsregeln gelten.

Artikel 32

Die Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 wird aufgehoben.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 138 vom 25. 5. 1981, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(7)ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 5.

(8)ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(9)ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 1.

(10)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(11)ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(12)ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(13)ABl. Nr. L 65 vom 6. 3. 1985, S. 5.

(14)ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

(15)ABl. Nr. L 166 vom 24. 6. 1981, S. 9.

(1) ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.

(2)ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20.

(3)ABl. Nr. L 124 vom 9. 5. 1985, S. 19.

(4)ABl. Nr. L 246 vom 27. 9. 1977, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

(6)ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 1.

(8)ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 1.

(9)ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(10)ABl. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1.

(11)ABl. Nr. L 94 vom 6. 8. 1968, S. 13.

(12) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(13) ABl. Nr. L 366 vom 28. 12. 1978, S. 28.

(14) ABl. Nr. L 143 vom 29. 6. 1971, S. 28.

(15) ABl. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17.

(16) ABl. Nr. L 354 vom 30. 12. 1974, S. 57.

(17) ABl. Nr. L 146 vom 2. 6. 1978, S. 19.

(18) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 31.

(19) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

(20) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1981, S. 40.

(1) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38.

(1) ABl. Nr. L 166 vom 4. 7. 1977, S. 1.

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