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Document 31985R2939

Verordnung (EWG) Nr. 2939/85 des Rates vom 21. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

ABl. L 283 vom 24.10.1985, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2939/oj

31985R2939

Verordnung (EWG) Nr. 2939/85 des Rates vom 21. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

Amtsblatt Nr. L 283 vom 24/10/1985 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0073


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2939/85 DES RATES

vom 21. Oktober 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 (3) können in einem Mitgliedstaat die den Verarbeitungsunternehmen zugeteilten Mengen um höchstens 20 % erhöht werden, wenn die Erzeugung durch eine interprofessionelle Vereinbarung oder eine innerstaatliche Maßnahme begrenzt ist.

Die entsprechenden Beschlüsse erfolgten im Vergleich zur Anpflanzung 1985 zu einem späten Zeitpunkt. Es ist daher vorzusehen, daß von der Begrenzung der Zusatzmenge für das Wirtschaftsjahr 1985/86 abgewichen werden kann, wenn dies aufgrund der Marktaussichten für frische Tomaten erforderlich ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 wird folgender Absatz angefügt:

»(6) Die Kommission kann für das Wirtschaftsjahr 1985/86 beschließen, daß von der in Absatz 1 vorgesehenen Begrenzung der zusätzlichen Menge abgewichen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Ernteaussichten und der Marktentwicklung bei frischen Tomaten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 41.

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