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Document 31985R2865

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2865/85 DER KOMMISSION VOM 14. OKTOBER 1985 ZUR EINFUEHRUNG EINES VORLAEUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN VON BESTIMMTEN ELEKTRONISCHEN WAAGEN MIT URSPRUNG IN JAPAN SOWIE ZUR ANNAHME VON VERPFLICHTUNGEN UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND BESTIMMTE EINFUHREN DIESER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN JAPAN

    ABl. L 275 vom 16.10.1985, p. 5–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1993; Aufgehoben durch 31993R0993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2865/oj

    31985R2865

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2865/85 DER KOMMISSION VOM 14. OKTOBER 1985 ZUR EINFUEHRUNG EINES VORLAEUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN VON BESTIMMTEN ELEKTRONISCHEN WAAGEN MIT URSPRUNG IN JAPAN SOWIE ZUR ANNAHME VON VERPFLICHTUNGEN UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND BESTIMMTE EINFUHREN DIESER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN JAPAN

    Amtsblatt Nr. L 275 vom 16/10/1985 S. 0005 - 0012
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0182
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0182


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2865/85 DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 1985

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten elektronischen Waagen mit Ursprung in Japan sowie zur Annahme von Verpflichtungen und Einstellung des Verfahrens betreffend bestimmte Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Japan

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 11,

    nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Verfahrenseinleitung

    (1) Auf Antrag des Europäischen Komitees der Waagenhersteller hat die Kommission am 3. September 1983 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan bekanntgemacht (2).

    B. Vorläufige Maßnahmen

    (2) Mit Verordnung (EWG) Nr. 757/84 (3) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die genannten Einfuhren eingeführt.

    C. Fortsetzung der Untersuchung

    (3) Die Kommission unterrichtete die ihres Wissens betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller offiziell von der Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihre Ansichten schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle bekannten Ausführer und mehrere Antragsteller haben ihren Standpunkt dargelegt. Einer von ihnen sowie zwei Antragsteller haben einen Antrag auf Anhörung gestellt, dem stattgegeben wurde.

    (4) Von einem der Ausführer wurde die Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls um weitere zwei Monate beantragt.

    (5) Von mehreren Antragstellern wurde geltend gemacht, daß nach Abschluß der vorläufigen Untersuchung durch die Kommission neue Umstände eingetreten sind, die die vorläufigen Untersuchungsergebnisse der Kommission in Frage stellen. Die Antragsteller haben eine Fortführung der Untersuchung unter Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel verlangt.

    (6) Die von den Antragstellern vorgelegten Beweismittel wurden von der Kommission als ausreichend angesehen, um die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der veränderten Umstände und einer aktualisierten Untersuchungsperiode zu rechtfertigen, statt dem Rat einen Vorschlag für endgültige Maßnahmen zu unterbreiten.

    Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) die Fortführung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan bekannt. Der im März 1984 verhängte vorläufige Antidumpingzoll lief deshalb aus, ohne daß die Einbehaltung der hinterlegten Sicherheiten verfügt wurde.

    (7) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Antragsteller, und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Einige der bekannten Ausführer und Einführer haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt und Anträge auf Anhörung gestellt, denen stattgegeben wurde.

    (8) Für die Zwecke der weiteren Ermittlung erhielt die Kommission auf Ersuchen schriftliche ergänzende Sachäusserungen von den meisten bekannten Ausführern und Einführern sowie den wichtigsten antragstellenden Herstellern in der Gemeinschaft.

    (9) Von einigen Gemeinschaftsherstellern, in deren Namen u. a. der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt war, wurde der ihnen von der Kommission übersandte Fragebogen hinsichtlich ergänzender Auskünfte für die aktualisierte Untersuchungsperiode nicht beantwortet. Die Kommission ist davon ausgegangen, daß diese Gemeinschaftshersteller an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr interessiert sind und hat sich bei der Fortführung der Untersuchung allein auf die Informationen derjenigen

    Hersteller gestützt, die diese beantragt und weiter aktiv mitgearbeitet haben. Die Kommission hat sich davon überzeugt, daß diese Hersteller weiterhin einen grösseren Teil der Gemeinschaftsproduktion elektronischer Ladenwaagen repräsentieren.

    (10) Die übermittelten Auskünfte wurden von der Kommission, soweit sie es für die weitere Sachaufklärung für notwendig erachtete, an Ort und Stelle überprüft und zwar bei:

    Gemeinschaftsherstellern:

    - W. und T. Avery Ltd, Smethwick, Warley, Vereinigtes Königreich,

    - Moreau SA, Saint-Maur, Frankreich,

    - Bizerba-Werke GmbH u. Co., Balingen, Bundesrepublik Deutschland;

    Einführern in der EG:

    - TEC Belgium NV/SA, Brüssel, Belgien,

    - TEC Europe Co. Ltd, London, Vereinigtes Königreich.

    (11) Die ursprüngliche Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum von September 1982 bis August 1983. Die aktualisierte Untersuchungsperiode bezog sich auf den Zeitraum September 1983 bis Juni 1984.

    Soweit von den betroffenen Parteien Angaben für den ersten Untersuchungszeitraum nachgereicht wurden, sind diese von der Kommission berücksichtigt worden.

    D. Normalwert

    (12) Hinsichtlich der Einfuhren aller Waagenmodelle der Firmen Kubota und Ishida und bestimmter Waagenmodelle der Firmen Yamato und Teraoka wurde der Normalwert vorläufig auf der Grundlage der für die Verkäufe auf dem japanischen Inlandsmarkt gezahlten Preise ermittelt. Bei den inländischen Verkaufspreisen der Firma Kubota wurde eine Anpassung vorgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß diese Verkäufe mit Verlust getätigt wurden. Im übrigen wurden von der Firma Kubota die von der Kommission für den Zeitraum September 1983 bis Juni 1984 angeforderten ergänzenden Angaben nicht geliefert. Die Kommission hat daher vorläufige Feststellungen für Kubota gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

    (13) Bei den Einfuhren bestimmter Waagenmodelle der Firmen Yamato und Teraoka wurde der Normalwert vorläufig auf der Grundlage der Herstellungskosten und der Gemeinkosten zuzueglich einer Gewinnspanne von 8 % ermittelt, die gemessen an den Betriebsergebnissen der japanischen Waagenhersteller in den Jahren 1981 bis 1984 einschließlich als angemessen betrachtet wurde. Der rechnerisch ermittelte Wert war in diesen Fällen von der Kommission heranzuziehen, weil für bestimmte Exportmodelle dieser Hersteller keine Verkäufe vergleichbarer Modelle auf dem japanischen Inlandsmarkt vorlagen.

    (14) Für Tokyo Electric Co. hatte die Kommission bei den Feststellungen, die im März 1984 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls geführt hatten, die Normalwerte für alle in die Gemeinschaft ausgeführten Waagen auf der Grundlage der rechnerisch ermittelten Werte festgelegt. Sie war so vorgegangen, weil teilweise keine vergleichbaren Waagen von Tokyo Electric Co. auf dem japanischen Inlandsmarkt verkauft wurden und die Verkäufe vergleichbarer Waagen an eine verbundene Vertriebsgesellschaft in Japan nicht als im normalen Handelsverkehr getätigt anzusehen waren. Bei der Ermittlung des rechnerischen Wertes hatte die Kommission die Material- und Herstellungskosten und allein die konzerninternen Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie eine angemessene Gewinnspanne in Ansatz gebracht.

    (15) Bei weiterer Überprüfung des Falles ist die Kommission jedoch zu der Auffassung gelangt, daß im Rahmen des Unternehmensaufbaus von Tokyo Electric Co. Herstellerfirma und Vertriebsgesellschaft Teil der Konzernstruktur sind, wobei diese Verkaufsgesellschaft Funktionen hat, die im wesentlichen denen einer Verkaufsniederlassung oder Verkaufsabteilung entsprechen. Die Tatsache, daß es sich um ein rechtlich eigenständiges Unternehmen handelt, ändert nichts daran, daß man es mit einer einzigen Wirtschaftseinheit zu tun hat. Relevant ist in diesem Fall nicht die rechtliche Struktur, sondern die Tatsache, daß die Hauptfunktion dieser Vertriebsgesellschaft darin besteht, die Konzernprodukte zu verkaufen oder deren Verkauf zu fördern und daß sie von der Muttergesellschaft kontrolliert wird, sei es aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder anderer Verflechtungen.

    Im Falle von Tokyo Electric Co. wird die Vertriebsgesellschaft von der Muttergesellschaft kontrolliert und ihre ausschließliche Aufgabe ist, die Konzernprodukte auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Folglich ist die Verkaufsgesellschaft als Teil der Konzernstruktur anzusehen, und nur die Verkaufspreise, die von dieser Verkaufsgesellschaft ihren unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt werden, können mit Gewißheit als im normalen Handelsverkehr erzielt und damit als der wirkliche Normalwert angesehen werden.

    (16) Die Kommission hat daher im weiteren Verfahren für ein vergleichbares Waagenmodell den Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise der Vertriebsgesellschaft von Tokyo Electric Co. gegenüber unabhängigen Händlern ermittelt. Die Verkäufe dieses Modells auf dem japanischen Inlandsmarkt entsprechen rund 50 % der in die Gemeinschaft exportierten Menge des vergleichbaren Modells. Soweit keine den in die Gemeinschaft ausgeführten Waagenmodellen vergleichbaren Inlandsverkäufe vorlagen, war weiterhin der rechnerische Wert zu ermitteln. Die Kommission hat dabei die Produktionskosten auf der Grundlage der Material- und Herstellungskosten sowie sämtlicher Vertriebs- und Verwaltungskosten ermittelt, die zwischen Herstellung und Verkauf an unabhängige Händler anfallen, d. h. einschließlich der Vertriebs- und Verwaltungskosten der Verkaufsorganisation, die - wie unter Nr. 15 erläutert - ein Teil derselben wirtschaftlichen Einheit ist.

    (17) Bei der Ermittlung des Betrages der einzubeziehenden Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten lehnte die Kommission gewisse Kostenaufteilungen ab, die von Tokyo Electric Co. auf der Grundlage einer angeblich direkten Beziehung zwischen diesen Gemeinkosten und bestimmten Verkäufen vorgenommen worden waren, da eine solche direkte Beziehung nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Die Aufteilung der betreffenden Kosten wurde daher im Verhältnis der Umsätze für jede Ware durchgeführt.

    (18) Die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes einzubeziehenden Vertriebs- und Verwaltungskosten wurden von Tokyo Electric Co. angefochten. Insbesondere wurde geltend gemacht, daß die Verkäufe über eine rechtlich unabhängige Verkaufsgesellschaft abgewickelt werden, deren Vertriebs- und Verwaltungskosten keinerlei Auswirkung auf den Normalwert haben sollten.

    (19) Die Kommission ist der Auffassung, daß dieses Argument mit Struktur und Zweck der Festsetzung des Normalwerts auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Werts unvereinbar ist. Nach dieser Methode soll der Normalwert so ermittelt werden, als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten. Da in den Verkaufspreisen zwangsläufig die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten des Verkäufers enthalten sein müssen, ist ein Betrag, der den im normalen Handelsverkehr überlicherweise in die Verkaufspreise einer Ware der gleichen Kategorie oder Art einbezogenen Kosten entspricht, in den rechnerisch ermittelten Wert einzubeziehen. Der rechnerisch ermittelte Wert muß einen solchen Betrag unabhängig davon einschließen, ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden haben oder nicht. Da überdies die Verkäufe von elektronischen Waagen im normalen Handelsverkehr von Tokyo Electric Co. ausschließlich über eine konzerneigene Verkaufsgesellschaft abgewickelt werden und diese als Vertriebszweig der Konzernstruktur angesehen werden muß, sind die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten der betreffenden Verkaufsgesellschaft von Tokyo Electric Co. der ausschlaggebende Kostenfaktor, der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen ist.

    E. Ausfuhrpreis

    (20) Für die Ausfuhren japanischer Firmen an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der verkauften Waren ermittelt.

    In allen anderen Fällen, in denen die Ausfuhren an Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft erfolgten, wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden; dabei wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle sowie für eine Gewinnspanne von 8 % entsprechende Berichtigungen vorgenommen. Diese Gewinnspanne wurde aufgrund eines Vergleichs mit den Gewinnspannen unabhängiger Einführer der betreffenden Ware als angemessen erachtet.

    (21) Bei der Ermittlung der abzusetzenden Kosten hat die Kommission, soweit von den betroffenen Einführern hinreichende Nachweise erbracht wurden, die den Verkäufern von Waagen direkt zurechenbaren Kosten berücksichtigt. In allen anderen Fällen wurde die Aufteilung der betreffenden Kosten anteilig im Verhältnis des Umsatzes von Waagen zum Gesamtumsatz durchgeführt.

    (22) Von Tokyo Electric Co. wurde geltend gemacht, daß von der Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich zeitweilig während der Untersuchungsperiode Koordinierungsaufgaben und Dienstleistungen für andere europäische Tochtergesellschaften wahrgenommen wurden, deren Kosten im Zusammenhang mit den Verkäufen von Waagen im Vereinigten Königreich nicht zu berücksichtigen seien.

    Ferner wurden Unterlagen hinsichtlich gewisser Kraftfahrzeugkosten und Provisionen nachgereicht, die nach Ansicht von Tokyo Electric Co. nicht in Abzug gebracht werden sollten.

    Die Kommission konnte diese Angaben noch nicht hinreichend überprüfen und hat sie daher vorläufig bei der Berechnung der Ausfuhrpreise nicht berücksichtigt.

    F. Vergleich

    (23) Für einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, insbesondere Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen, sofern eine direkte Beziehung zwischen diesen Unterschieden und den betreffenden Verkäufen nachgewiesen werden konnte, was für die Unterschiede betreffend Kreditbedingungen, Gehälter und Reisekosten für Verkaufspersonal, Provisionen, Verpackung und Transport der Fall war. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt.

    Für Forderungen wegen Unterschieden bezueglich der Gemeinkosten sind keine Berichtigungen anerkannt worden. Gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden nämlich jene Elemente, die beim Preisvergleich zu berücksichtigen sind, auf bestimmte in Artikel 2 Absatz 9 und Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 enthaltene Faktoren beschränkt, und zwar materielle Eigenschaften, Mengen, Verkaufsbedingungen, Zeitpunkt und Handelsstufe. Gemeinkosten können lediglich im Zusammenhang mit den Verkaufsbedingungen geprüft werden, jedoch werden in diesem Zusammenhang etwaige Berichtigungen auf jene Unterschiede beschränkt, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen; im Sinne der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist dies im allgemeinen jedoch nicht der Fall bei Unterschieden bezueglich der Gemeinkosten.

    (24) Von Tokyo Electric Co. wurde gelten gemacht, daß eine Berichtigung für sämtliche Kosten, d. h. einschließlich der Gemeinkosten der inländischen Verkaufsgesellschaft vorgenommen werden sollte, weil alle Kosten dieser Gesellschaft nur im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der Herstellungsgesellschaft auf dem Inlandsmarkt, für die sie ausschließlich tätig ist, entstehen.

    Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. An erster Stelle bezieht sich dieser Antrag auf eine formale Unterscheidung zwischen Verkaufsabteilungen der Produktionsgesellschaft und Verkaufsgesellschaften. Diese Unterscheidung kann wegen der engen Beziehungen zwischen Produktionsgesellschaft und Verkaufsgesellschaft, die auf der Gesamtkontrolle durch den Hersteller beruht, nicht akzeptiert werden, wie bereits oben unter Nr. 15 und Nr. 19 erwähnt wurde. Aus diesem Grunde ist das von Tokyo Electric Co. vorgebrachte Argument, wonach das Verhältnis zwischen Gemeinkosten und Verkäufern unterschiedlich ist, je nachdem, ob Verkäufe durch die Produktionsgesellschaft selbst oder durch eine Verkaufsgesellschaft stattfinden, nicht stichhaltig.

    Überdies können nach Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 Berichtigungen nur für Unterschiede bei den in Artikel 2 Absatz 9 genannten und in Artikel 2 Absatz 10 näher bestimmten Faktoren vorgenommen werden. Einer dieser Faktoren, der für Tokyo Electric Co. maßgebend sein könnte, ist »Verkaufsbedingungen". Dieser verhältnismässig enge Fachbegriff bezeichnet die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag, die in dem Vertrag selbst oder in den vom Verkäufer herausgegebenen allgemeinen Verkaufsbedingungen niedergelegt sein können. Es muß nachgewiesen werden, daß diese Kosten in direkter Beziehung zu dem betreffenden Verkauf stehen. Die Kommission ist der Auffassung, daß ein funktioneller Zusammenhang bestehen muß, d. h., daß diese Kosten anfallen, weil ein bestimmter Verkauf getätigt wird, und unbedingt erforderlich sind, um die Bedingungen des betreffenden Verkaufs zu erfuellen.

    (25) Da den Gemeinkosten, definitionsgemäß, diese direkte funktionale Beziehung zu bestimmten Verkaufstransaktionen fehlt, können sie in der Regel auch nicht für eine Berichtigung in Betracht gezogen werden.

    Es ist nicht vertretbar, von dieser Leitlinie nur wegen formaler rechtlicher Konstruktionen abzuweichen, wie zum Beispiel der Zuordnung gewisser Funktionen auf eine oder mehrere Gesellschaften, der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gruppe oder der Abwicklung der Verkäufe durch eine integrierte Unternehmensabteilung oder selbständige Tochtergesellschaft.

    (26) Von Tokyo Electric. Co. wurde darüberhinaus geltend gemacht, daß eine Berichtigung für die Gesamtkosten der Vertriebsgesellschaft in Japan erforderlich sei, um angebliche Unterschiede in der Handelsstufe zu berücksichtigen. Da die Kommission, soweit dies aus den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen hervorging, sowohl bei den inländischen Verkäufen als auch bei der Ausfuhr von Verkäufen auf der gleichen Handelsstufe, d. h. an gleichartige Käuferkategorien ausgegangen ist, konnte jedoch keine Berichtigung zugestanden werden.

    (27) Von Tokyo Electric Co. wurde weiterhin geltend gemacht, daß im Falle der verbundenen Einführer alle Kosten des Einführers bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises berücksichtigt werden. In gleicher Weise sollte vorgegangen werden, wenn Verkäufe auf dem Inlandsmarkt indirekt über eine verbundene Vertriebsgesellschaft getätigt werden. Bei diesem Argument werden zwei unterschiedliche Punkte unzulässig miteinander vermischt, nämlich die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises eines verbundenen Einführers und der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis. Für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises ist in Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 vorgeschrieben, daß alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten abzuziehen sind. Damit soll ein Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft erreicht werden, der nicht die Beziehung zwischen dem Ausführer und dem verbundenen Einführer oder durch in der Gemeinschaft anfallende Kosten beeinflusst ist. Für den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis gelten andere Bestimmungen, aufgrund deren Preisberichtigungen für alle in Betracht kommenden Faktoren, für die ausreichende Beweismittel vorgelegt wurden, vorgenommen worden sind, wie es unter Nr. 23 dargelegt ist.

    (28) Von Tokyo Electric Co. wurden ausserdem ersatzweise Berichtigungen für Kundendienst, Verkaufsförderung, Inzahlungsnahmen, Post- und Telefongebühren, Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen sowie bestimmte Unternehmenssteuern beantragt. Da ein direkter Zusammenhang dieser Kosten mit den betreffenden Verkäufen auf dem japanischen Inlandsmarkt nicht ausreichend nachgewiesen wurde, hat die Kommission diese Kosten vorläufig als Gemeinkosten angesehen, für die im allgemeinen keine Abzuege zulässig sind.

    (29) Ferner wurde von Tokyo Electric Co. beantragt, bei demjenigen Waagenmodell, für das der Normalwert aufgrund der Verkäufe auf dem japanischen Inlandsmarkt festgestellt worden ist, Unterschiede bei den Produktionskosten zu berücksichtigen. Diese Unterschiede ergeben sich angeblich aus einem zusätzlichen technischen Aufwand, der für den japanischen Markt erforderlich ist, um die Genauigkeit der Waagen in verschiedenen Höhenlagen in Japan zu gewährleisten. Da die der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ermöglichen, diesen technischen Unterschied und die dadurch verursachten Zusatzkosten mit Sicherheit festzustellen, ist dieser Unterschied von der Kommission vorläufig nicht berücksichtigt worden.

    (30) Sofern unterschiedliche Ausfuhrpreise vorlagen, wurde der Normalwert mit dem Ausfuhrpreis jedes einzelnen Ausfuhrgeschäfts verglichen. Bei hinreichend gleichen Ausfuhrpreisen, so daß das Gesamtergebnis der Berechnungen dadurch nicht beeinflusst wurde, hat die Kommission den gewogenen Durchschnitt der Ausfuhrpreise errechnet und mit dem Normalwert verglichen.

    G. Dumpingspannen

    (31) Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß bei allen betroffenen Ausführern Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprechen, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft liegt. Diese Spannen sind je nach Ausführer, einführendem Mitgliedstaat, Art der elektronischen Waage sowie dem in Betracht gezogenen Untersuchungszeitraum unterschiedlich hoch. Für die einzelnen vor der Untersuchung erfassten Ausführer ergeben sich folgende gewogene mittlere Dumpingspannen:

    1.2.3 // // // // // Erste Unter- suchungsperiode September 1982 bis August 1983 // Zweite Unter- suchungsperiode September 1983 bis Juni 1984 // // // // Tokyo Electric Company // 12,0 % // 26,8 % // Teraoka // 2,4 % // 2,2 % // Ishida // 2,3 % // 1,5 % // Yamato // 2,9 % // 1,0 % // Kubota // 6,8 % // keine spezifischen Angaben verfügbar // // //

    Die Dumpingspannen wiesen je nach einführendem Mitgliedstaat erhebliche Unterschiede auf. So lagen insbesondere die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen für Tokyo Electric Co. in der zweiten Untersuchungsperiode zwischen 42,2 % im Vereinigten Königreich, 20,5 % in den Niederlanden, 12,2 % in Belgien und nur 3,6 % in Griechenland. Für die anderen betroffenen Ausführer lagen die Dumpingspannen in der gleichen Periode zwischen 0 % in Griechenland und 5,8 % in den Niederlanden.

    Die Kommission ist nichtsdestoweniger der Auffassung, daß der gewogene Durchschnitt insgesamt maßgebend sein sollte, da jede andere Alternative zu einem unangemessenen Ergebnis oder zu beachtlichen verwaltungsmässigen Komplikationen führen würde.

    H. Schädigung

    (32) Hinsichtlich der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ergibt sich aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial, daß die Einfuhren von elektronischen Waagen aus Japan von 4 167 Stück im Jahr 1980 auf 8 315 Stück im Jahr 1982, 11 605 Stück im Jahr 1983 und 10 222 Stück im ersten Halbjahr 1984 gestiegen sind. Bezogen auf die extrapolierte Jahreszahl für 1984 haben sich die Einfuhren damit von 1980 bis 1984 etwa verfünffacht. Der Marktanteil in der Gemeinschaft insgesamt erhöhte sich von 6,0 % im Jahre 1980 auf 22 % im ersten Halbjahr 1984. Die Schädigung ist grösser in denjenigen Mitgliedstaaten, deren Märkte im Hinblick auf die rationale Eichgesetzgebung und deren Handhabung für das nische japanische Produktion wirklich offen sind. So lagen die Marktanteile elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan im ersten Halbjahr 1984 bei rund 85 % in Griechenland, 77 % in den Niederlanden, 58 % in Belgien und 30 % im Vereinigten Königreich. Diese vier Mitgliedstaaten absorbierten rund 85 % der Einfuhren von elektronischen Waagen mit Ursprung in Japan. Der Anstieg des Marktanteils japanischer elektronischer Waagen in der Gemeinschaft ist hauptsächlich auf die gedumpten Ausfuhren von Tokyo Electric Co. zurückzuführen. Die Entwicklung der untersuchten Ausfuhrmengen zeigt, daß Tokyo Electric Co. ihre Ausfuhren von elektronischen Waagen von der ersten zur zweiten Untersuchungsperiode insbesondere nach dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Belgien weiter kräftig ausgedehnt hat, während im Gegensatz dazu die Ausfuhren aller anderen japanischen Exporteure in diese drei Mitgliedstaaten insgesamt in der gleichen Periode zurückgegangen sind. Diese Entwicklung der Ausfuhrmengen in die drei am stärksten von den gedumpten Ausfuhren betroffenen Mitgliedstaaten spiegelt die Auswirkung des Anstiegs und des zuletzt erreichten Ausmasses der für Tokyo Electric Co. festgestellten Dumpingspannen wieder. Es wurde nicht allein der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller verkürzt sondern auch der Anteil derjenigen japanischen Ausführer, deren Dumpingspannen weniger bedeutend sind.

    (33) Was die Entwicklung der Produktion der wichtigsten, das Verfahren tragenden Gemeinschaftshersteller anbetrifft, hat die Kommission festgestellt, daß, insgesamt gesehen, der Ausstoß dieser Hersteller von 1981 bis 1984 zugenommen hat. Es ist dabei jedoch zu beachten, daß es sich um einen weltweit schnell expandierenden Markt für ein technologisch junges Produkt handelt. Aus den Untersuchungen der Kommission geht zudem hervor, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Produktion hauptsächlich dadurch steigern konnten, daß ihr Absatz auf denjenigen Märkten der Gemeinschaft, wo keine oder nur geringfügige Störungen durch die gedumpten Ausfuhren aus Japan vorlagen, mit der Marktexpansion Schritt gehalten haben. In denjenigen Mitgliedstaaten dagegen, auf die sich die japanischen Ausfuhren konzentrieren, nämlich im Vereinigten Königreich, Belgien, den Niederlanden und Griechenland kamen die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller kaum über das niedrige Niveau von 1981 hinaus. Als Folge davon haben die Gemeinschaftshersteller auf diesen Märkten erhebliche Marktanteile eingebüsst, und zwar ist ihr Anteil von 48 % 1981 auf 32 % im Jahre 1984 geschrumpft.

    (34) Die Kommission hat untersucht, inwieweit sich die Preise, zu denen die gedumpten Einfuhren in der Gemeinschaft verkauft werden, schädigend auf die Gemeinschaftshersteller auswirken. Sie hat dabei festgestellt, daß bei elektronischen Waagen aufgrund des technischen Fortschritts und der erheblichen Produktivitätsverbesserungen in den letzten Jahren eine Tendenz sinkender Preise vorlag, so daß der deutliche Preisrückgang in der Gemeinschaft den gedumpten Einfuhren nicht in vollem Umfang angelastet werden kann. Aus den Untersuchungen an Ort und Stelle bei bestimmten Gemeinschaftsherstellern ergab sich ferner, daß deren Verkaufspreise, auf vergleichbarer Handelsstufe, im Wettbewerb mit den gedumpten Waagen aus Japan zwangsläufig auf gleichem Niveau lagen. Die Gemeinschaftshersteller sind gezwungen, sich diesen Preisen unter Verzicht auf Gewinn oder selbst unter Hinnahme von Verlusten anzupassen oder aber aus dem Wettbewerb endgültig auszuscheiden.

    Die Auswirkungen dieser Lage zeigen sich daran, daß die von den Gemeinschaftsherstellern erzielten Preise für diejenigen Waagenmodelle, die hautpsächlich mit den japanischen Einfuhren konkurrieren, teilweise erheblich unter den Produktionskosten selbst der Gemeinschaftshersteller mit den niedrigsten Herstellkosten liegen. Die Unternehmensergebnisse insgesamt weisen aus, daß trotz erheblicher Investitionen, die in diesem Sektor laufend erforderlich sind, um mit der technischen Entwicklung Schritt halten zu können, sowie beachtlicher Produktivitätsverbesserungen in den letzten vier Jahren erhebliche Verluste kumuliert wurden, und zwar dies ungeachtet der Tatsache, daß die im Wettbewerb mit den japanischen Einfuhren erlittenen Verluste teilweise durch bessere Ergebnisse auf den weniger offenen Märkten der Gemeinschaft kompensiert wurden. Unter dem zunehmenden Druck der gedumpten japanischen Einfuhren auf denjenigen Märkten, auf denen die betroffenen Gemeinschaftshersteller etwa 50 % ihrer Erzeugung absetzen, ist es den betroffenen Gemeinschaftsherstellern nicht möglich gewesen, angemessene Rückfluesse der eingesetzten Mittel zu erzielen, und ihre Überlebensfähigkeit in diesem technisch hoch entwickelten Wirtschaftszweig ist deshalb sehr stark in Frage gestellt.

    (35) Die Kommission hat untersucht, ob durch andere Faktoren, wie zum Beispiel Umfang und Preis nicht gedumpter Einfuhren oder die Entwicklung der Nachfrage, eine Schädigung verursacht worden ist. Dabei hat sich gezeigt, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft aus allen anderen Ländern von 4 581 Stück im Jahr 1980 auf 2 450 Stück im Jahr 1984 zurückgegangen sind, während der Verbrauch in der Gemeinschaft im selben Zeitraum erheblich zugenommen hat.

    (36) Der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren und die Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, haben die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von bestimmten elektronischen Waagen mit Ursprung in Japan für sich genommen als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

    I. Interesse der Gemeinschaft

    (37) Nach Prüfung der Interessen der Gemeinschaft und nach der vorläufigen Feststellung des Vorliegens von Dumping und einer sich daraus ergebenden Schädigung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Um weiteren Schaden während der restlichen Verfahrensdauer zu verhindern, ist soweit erforderlich ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen. Die Maßnahme sollte auch die vier anderen Ausführer einschließen obwohl deren Dumpingspannen erheblich niedriger sind als die Dumpingspanne von Tokyo Electric Co., denn wegen der fühlbaren Unterschiede je nach Mitgliedstaat können diese Spannen nicht als unerheblich angesehen werden.

    J. Zollsatz

    (38) In Anbetracht der Preise, zu denen elektronische Ladenwaagen mit Ursprung in Japan in der Gemeinschaft verkauft werden, und der Erlöse, die notwendig sind, um die Produktionskosten vergleichbarer Modelle aus wirtschaftlicher Gemeinschaftsproduktion zu decken, sollte der Zollsatz der vorläufig ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne, wie sie für die zweite Untersuchungsperiode festgestellt wurde, entsprechen. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Ergebnisse der aktualisierten Untersuchungsperiode von September 1983 bis Juni 1984 ausschlaggebend sind, da in diesem Zeitraum von den japanischen Ausführern neue Modelle auf den Markt der Gemeinschaft gebracht worden sind und eine Durchschnittsbildung über den gesamten Untersuchungszeitraum die tatsächliche Lage nicht richtig erfassen würde.

    In Anbetracht der Preisunterschiede zwischen den verschiedenen untersuchten Waagenmodellen sollte der Zoll in Form eines Prozentsatzes ad valorem festgesetzt werden.

    (39) Es ist eine Frist festzusetzen, in der die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können.

    K. Verpflichtungen

    (40) Die betroffenen japanischen Ausführer wurden über die wichtigsten Ergebnisse der vorläufigen Sachaufklärung unterrichtet und nahmen dazu Stellung. Im weiteren Verlauf wurden von Yamato Scale Co. Ltd, Teraoka Seikosno Co. Ltd, Kubota Ltd und Tokyo Electric Co. Verpflichtungen angeboten. Die Kommission hat diese Verpflichtungen im Lichte der vorläufig festgestellten Dumpingspannen und der verursachten Schädigung überprüft. Sie ist dabei zu der Überzeugung gelangt, daß angesichts der relativ niedrigen Dumpingspannen sowie der weniger ins Gewicht fallenden Stückzahlen der Ausfuhren in die Gemeinschaft die Verpflichtungen, die von Yamato, Teraoka und KuboKubota angeboten wurden, geeignet sind, die Schädigung zu beseitigen.

    (41) Unter diesen Umständen werden die von Yamato, Teraoka und Kubota angebotenen Verpflichtungen als annehmbar angesehen. Das Verfahren kann daher gegen diese Firmen ohne Erhebung von Antidumpingzöllen eingestellt werden.

    (42) In Anbetracht der für Tokyo Electric Co. festgestellten Dumpingspanne, die sich in der zweiten Untersuchungsperiode beträchtlich erhöht hat, sowie der damit verbundenen drastischen Ausweitung der in die Gemeinschaft exportierten Stückzahlen - wie bereits in Erwägungsgrund 32 ausgeführt - und der Marktanteile in den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten, ist die Kommission der Ansicht, daß die von Tokyo Electric Co. angebotene Preiserhöhung unzureichend ist, um die Schädigung zu beseitigen. Unter diesen Umständen ist die von Tokyo Electric Co. angebotene Verpflichtung abzulehnen und ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen.

    Der Beratende Ausschuß hat hiergegen keine Einwände erhoben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die von Yamato Scale Co. Ltd, Teraoka Seikosno Co. Ltd und Kubota Ltd im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan angebotenen Verpflichtungen werden angenommen.

    (2) Die Untersuchung in bezug auf Yamato Scale Co. Ltd, Teraoka Seikosno Co. Ltd und Kubota Ltd ist eingestellt.

    Artikel 2

    (1) Auf Einfuhren von elektronischen Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser drei Angaben), der Tarifnummer ex 84.20 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffern ex 84.20-81, mit Ursprung in Japan mit Ausnahme der von Yamato Scale Co. Ltd, Teraoka Seikosno Co. Ltd und Kubota Ltd hergestellten elektronischen Waagen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben. (2) Der Antidumpingzollsatz beträgt 26,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    Für die Einfuhren der von Ishida Scales Manufacturing Co. Ltd hergestellten elektronischen Waagen beträgt der Zollsatz 1,5 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    Die Preise frei Gemeinschaftsgrenze gelten als Nettopreise, wenn die Verkaufsbedingungen ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Versanddatum vorsehen; sie werden für jede Verlängerung oder Verkürzung des Zahlungsziels um einen Monat um 1 % erhöht bzw. verringert.

    (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

    (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 3

    Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten, sofern nicht der Rat vor Ablauf dieser Frist endgültige Maßnahmen trifft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Oktober 1985

    Für die Kommission

    Willy DE CLERCQ

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 236 vom 3. 9. 1983, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 80 vom 24. 3. 1984, S. 9.

    (4) ABl. Nr. C 196 vom 25. 7. 1984, S. 3.

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