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Document 31985R2850

Verordnung (EWG) Nr. 2850/85 der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, Konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost

ABl. L 270 vom 12.10.1985, p. 6–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2850/oj

31985R2850

Verordnung (EWG) Nr. 2850/85 der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, Konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 270 vom 12/10/1985 S. 0006 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0189
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0045


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2850/85 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/85 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 kann beschlossen werden, daß Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag besteht, während der Geltungsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem konzentriertem Traubenmost verarbeitet werden kann. Aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1997/84 (4), ist diese Verarbeitung zulässig.

Es ist zu präzisieren, daß auch die Verarbeitung von konzentriertem Traubenmost zu rektifiziertem konzentriertem Traubenmost in dem Masse erlaubt ist, als es sich bei konzentriertem Traubenmost um ein Zwischenstadium im Herstellungsverfahren von rektifiziertem konzentriertem Traubenmost handelt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Erzeuger, die einen langfristigen Lagervertrag für konzentrierten Traubenmost geschlossen haben, können dieses Erzeugnis ganz oder teilweise während der Geltungsdauer des Vertrags zu rektifiziertem konzentriertem Traubenmost verarbeiten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77.

(4) ABl. Nr. L 186 vom 13. 7. 1984, S. 28.

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