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Document 31985R2729

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2729/85 DES RATES VOM 27. SEPTEMBER 1985 ZUR EROEFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FUER AUBERGINEN DER TARIFSTELLE 07.01 T II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN ZYPERN ( 1985 )

    ABl. L 259 vom 1.10.1985, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2729/oj

    31985R2729

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2729/85 DES RATES VOM 27. SEPTEMBER 1985 ZUR EROEFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FUER AUBERGINEN DER TARIFSTELLE 07.01 T II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN ZYPERN ( 1985 )

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 01/10/1985 S. 0001 - 0002
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0021
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0021


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2729/85 DES RATES

    vom 27. September 1985

    zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1985)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3700/83 des Rates vom 22. Dezember 1983 zur Festlegung der Handelsregelung mit der Republik Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1681/85 (2), sieht die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents zum Zollsatz in Höhe von 40 v. H. des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für 300 Tonnen Auberginen mit Ursprung in Zypern der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1985 vor. Demnach ist das betreffende Gemeinschaftszollkontingent für diesen Zeitraum zu eröffnen.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um ein Zollkontingent mit sehr kurzem Anwendungszeitraum handelt, erscheint es angebracht, keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen - unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren - von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. Oktober bis 30. November 1985 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 300 Tonnen auf 6,4 v. H. ausgesetzt.

    Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland Zollsätze an, die nach der Beitrittsakte von 1979 und dem Protokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft berechnet werden.

    (2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und er dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, so zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

    (3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können.

    (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

    Artikel 3

    Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. September 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. STEICHEN

    (1) ABl. Nr. L 369 vom 30. 12. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 162 vom 21. 6. 1985, S. 5.

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