Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R2668

    Verordnung (EWG) Nr. 2668/85 der Kommission vom 23. September 1985 über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    ABl. L 253 vom 24.9.1985, p. 5–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2668/oj

    31985R2668

    Verordnung (EWG) Nr. 2668/85 der Kommission vom 23. September 1985 über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    Amtsblatt Nr. L 253 vom 24/09/1985 S. 0005 - 0005


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2668/85 DER KOMMISSION

    vom 23. September 1985

    über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 800/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Hering.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringfänge in Gewässern des ICES-Bereiches VI a (Clyde-Bestand) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 13. September 1985 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Heringfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VI a (Clyde-Bestand) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Heringfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VI a (Clyde-Bestand) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 13. September 1985.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. September 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 4.

    Top