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Document 31985R2429

    Verordnung (EWG) Nr. 2429/85 der Kommission vom 28. August 1985 zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1984/85 sowie des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zu zahlenden Beihilfe

    ABl. L 230 vom 29.8.1985, p. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2429/oj

    31985R2429

    Verordnung (EWG) Nr. 2429/85 der Kommission vom 28. August 1985 zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1984/85 sowie des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zu zahlenden Beihilfe

    Amtsblatt Nr. L 230 vom 29/08/1985 S. 0013 - 0013
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0122
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0122


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2429/85 DER KOMMISSION

    vom 28. August 1985

    zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1984/85 sowie des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zu zahlenden Beihilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1976/85 (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 wird alljährlich die tatsächliche Erzeugung für jedes Wirtschaftsjahr bestimmt, und zwar ausgehend von der Menge, für welche die Beihilfe beantragt worden ist. In Anwendung dieses Kriteriums wird die tatsächliche Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wie unten angegeben festgesetzt.

    Gemäß Artikel 8 derselben Verordnung wird für jedes Wirtschaftsjahr anhand der Erntevorausschätzungen der Prozentsatz der Beihilfe festgesetzt, den die Mitgliedstaaten nach der Entkernung der Baumwolle zahlen, solange die tatsächliche Erzeugung nicht feststeht. Aufgrund der Erntevorausschätzungen für das betreffende Wirtschaftsjahr wird dieser Prozentsatz wie unten angegeben festgesetzt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wird die tatsächliche Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle in der Gemeinschaft auf 480 927 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 2

    Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 wird der Prozentsatz der Beihilfe, den die Mitgliedstaaten nach der Entkernung der Baumwolle auszahlen, solange die tatsächliche Erzeugung nicht feststeht, auf 100 festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. August 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 186 vom 19. 7. 1985, S. 1.

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