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Document 31985R2317

Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 der Kommission vom 12. August 1985 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China

ABl. L 217 vom 14.8.1985, p. 7–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2317/oj

31985R2317

Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 der Kommission vom 12. August 1985 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 217 vom 14/08/1985 S. 0007 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0129
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0129


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2317/85 DER KOMMISSION

vom 12. August 1985

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultation in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Mai 1984 erhielt die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, der von dem Fachverband Fahrrad- und Kraftradteile-Industrie e.V. im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die der überwiegende Teil der Produktion dieser Ware in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung; diese Beweismittel wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1 / 2 × 1 / 8 Zoll starken Rollenketten für Fahrräder der Tarifnummer ex 73.29 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer ex 73.29-11 mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China bekannt und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle bekannten Ausführer haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt. Weder die betroffenen Ausführer noch Einführer haben einen Antrag auf Anhörung gestellt.

(3) Der chinesische Ausführer legte einen Standpunkt schriftlich dar, ohne jedoch das erforderliche Beweismaterial beizubringen. Er versäumte es insbesondere, den ihm zugesandten Fragebogen zu beantworten, und dies, obwohl die Kommission die Frist wiederholt verlängert und schriftlich auf die Bedeutung dieser Information für die Feststellung des Tatbestands und auf die Folgen hingewiesen hat, die sich für den Ausgang des Verfahrens ergeben, wenn die erforderliche Information nicht beigebracht wird; die Kommission verwies dabei insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84, der für den Fall, daß eine betroffene Partei den Zugang zu der erforderlichen Information verweigert, vorläufige oder endgültige Entscheidungen auf Grundlage der verfügbaren Informationen vorsieht.

(4) Die Kommission hat alle Angaben eingeholt und geprüft, die sie für eine erste Sachaufklärung für notwendig erachtete, und bei folgenden Unternehmen Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt:

Hersteller in der Gemeinschaft:

- Union Sils, Van de Loo & Co. GmbH, Fröndenberg, Bundesrepublik Deutschland;

- Wippermann jr. GmbH, Hagen, Bundesrepublik Deutschland.

Die Kommission erhielt auf Ersuchen ausführliche schriftliche Sachäusserungen von allen antragstellenden Herstellern in der Gemeinschaft, Ausführern und Einführern und prüfte die darin enthaltenen Angaben in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang auf ihre Richtigkeit.

Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum von Juni 1983 bis Juni 1984.

B. Normalwert

(5) Um festzustellen, ob die Einfuhren aus der UdSSR und der Volksrepublik China gedumpt waren, musste die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, daß es sich um Länder ohne Marktwirtschaft handelt; sie musste daher bei ihren Ermittlungen vom Normalwert in einem Land mit Marktwirtschaft ausgehen. Die Antragsteller schlugen in diesem Zusammenhang den japanischen Markt vor. Da die Kommission die bei den japanischen Herstellern angeforderte notwendige Information nicht erhielt, schlugen die Antragsteller den spanischen Markt als angemessene Alternative vor.

(6) Der Ausführer in der UdSSR erhob Einspruch gegen diesen Vorschlag. Er betrachtete Indien als angemesseneres Vergleichsland und führte an, daß in Indien Fahrräder in einem vergleichbaren Umfang hergestellt würden wie in der UdSSR und daß die in Indien hergestellten Fahrradketten von demselben Typ seien wie die in der UdSSR hergestellten, da sie in der Hauptsache für Tourenräder verwendet werden. Er machte jedoch keine Angaben über die auf dem indischen Inlandsmarkt geltende Preisregelung.

(7) Die Kommission hat die Struktur des spanischen Marktes für Fahrradketten untersucht. Spanien, die UdSSR und die Volksrepublik China stellen gleichermassen 1 / 2 × 1 / 8 Zoll starke einfache Standardrollenketten für Fahrräder entsprechend den Spezifikationen von DIN 8187 und ISO/R-606 her. Die Hersteller in der UdSSR und in China geben zwar keine Garantie für die Einhaltung dieser Spezifikationen, doch in der Praxis entsprechen ihre Erzeugnisse dieser Norm. Die spanischen Erzeugnisse sind zwar von etwas besserer Qualität als die aus der UdSSR und der Volksrepublik China, doch der Unterschied in den materiellen Eigenschaften ist für den Verwendungszweck, für den das Erzeugnis normalerweise verkauft wird, unerheblich und kann deshalb berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 9). Es hat sich ergeben, daß in Spanien ein ausreichender Inlandswettbewerb zwischen den einzelnen am Markt beteiligten Herstellern und gegenüber Einfuhren aus anderen Ländern vorliegt; 1984 hielten sie einen Anteil am spanischen Markt von 23 %. Die Kommission hält es zudem für erwiesen, daß die Produktionsverfahren für Rollenketten in allen Ländern sehr weitgehend vergleichbar sind und die bei der Untersuchung festgestellten Produktionsbedingungen und der Produktionsumfang in Spanien sich für einen angemessenen Vergleich eignen. Spanien scheint als Vergleichsland angemessener als Indien, da Spanien ebenso wie die UdSSR kapitalintensive Produktionsverfahren und ähnliche Maschinen verwendet. Darüber hinaus ist der Wirtschaftszweig der UdSSR nach einem Entwicklungsstand eher dem entsprechenden spanischen als dem entsprechenden indischen Wirtschaftszweig vergleichbar.

Der chinesische Ausführer hat keinen Vorbehalt gegen diese Wahl.

C. Ausfuhrpreis

(8) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.

D. Vergleich

(9) Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission gebührend alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede. Berichtigungen stützten sich aufgrund von Angaben der spanischen Hersteller insbesondere auf Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften sowie bei den Verkaufs-, Vermarktungs- und Zahlungsbedingungen. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt.

E. Dumpingspannen

(10) Die erste Sachaufklärung hat ergeben, daß bei den untersuchten Ausfuhren Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den gewogenen Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft übersteigt.

(11) Diese Spannen sind je nach einführendem Mitgliedstaat unterschiedlich hoch; für China liegen sie alle spürbar über 40 % und für die UdSSR über 60 %; auf die gesamte Gemeinschaft bezogen ergeben sich die folgenden gewogenen mittleren Dumpingspannen:

- Volksrepublik China 45 %,

- UdSSR 102 %.

F. Schädigung

(12) Hinsichtlich der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ergibt sich aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln, daß die Einfuhren aus der UdSSR in die Gemeinschaft von 2 185 000 Meter im Jahr 1982 auf 3 793 000 Meter im Jahr 1984 gestiegen sind und sich der Marktanteil von 8,9 % auf 14,4 % erhöht hat, während im selben Zeitraum die Einfuhren aus der Volksrepublik China von 3 449 000 Meter auf 2 144 000 Meter zurückgingen, womit ein Schwund ihres Marktanteils von 14,1 % auf 8,1 % verbunden war. Insgesamt nahmen die gedumpten Einfuhren von 5 634 000 Meter im Jahr 1982 auf 5 937 000 Meter im Jahr 1984 zu; während des gesamten Zeitraums lag ihr bedeutsamer Marktanteil bei annähernd 23 %.

(13) Angesichts der Abnahme der Einfuhren des chinesischen Erzeugnisses in die Gemeinschaft und des damit verbundenen Rückgangs des Anteils des chinesischen Erzeugnisses am Gemeinschaftsmarkt hat die Kommission geprüft, ob es angemessen wäre, die Einfuhren von Fahrradketten mit Ursprung in China mit denen aus der UdSSR auf eine Stufe zu stellen.

Die Kommission gelangte jedoch zu der Erkenntnis, daß alle untersuchten Erzeugnisse miteinander auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrieren. Die chinesischen Einfuhren waren überdies nur 1983 rückläufig und hatten sich 1984 stabilisiert, wobei ihr erheblicher Marktanteil weiterhin bedeutsam genug blieb, um aufgrund der geringen Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft verkauft wurden, eine beträchtliche Schädigung zu verursachen. Die Kommission folgert daraus, daß es durchaus vertretbar ist, zur Feststellung ob die gedumpten Erzeugnisse eine beträchtliche Schädigung verursachen, die Einfuhren aus China in die aus der UdSSR einzubeziehen.

(14) Die Verkaufspreise der untersuchten Einfuhren lagen während des Untersuchungszeitraums im Falle des Erzeugnisses aus der UdSSR bis zu 16 % und im Falle des Erzeugnisses aus der Volksrepublik China bis zu 6 % unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller, wobei Unterschiede in der materiellen Eigenschaft berücksichtigt sind. Diese Verkaufspreise waren niedriger als die Preise, die eine Deckung der Kosten der Gemeinschaftshersteller und einen angemessenen Gewinn zuließen.

(15) Die Gemeinschaftsproduktion ging von 10 938 000 Meter im Jahr 1982 auf 8 500 000 Meter im Jahre 1984 zurück. Obwohl die gedumpten Einfuhren aus der UdSSR und der Volksrepublik China zusammengenommen nicht in demselben Verhältnis gestiegen sind wie die Gemeinschaftsproduktion zurückgegangen ist, hat die Kommission Gewißheit darüber, daß deren bedeutsamer Marktanteil - für das Jahr 1984 37 % in der Bundesrepublik Deutschland und 31 % in Italien, die allein mehr als 80 % der gedumpten Einfuhren aufgenommen haben - kombiniert mit den niedrigen Verkaufspreisen, zu denen die gedumpten Einfuhren angeboten wurden, eine nachhaltige Verschlechterung des Gemeinschaftsmarkts verursacht hat. Diese gedumpten Einfuhren trugen dazu bei, daß der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kontinuierlich mit einer Kapazitätsauslastung von weniger als 60 % arbeiten musste, was zu hohen Herstellungskosten und zu Verkaufspreisen führte, die in einigen Fällen nicht einmal in vertretbarem Masse zur Deckung der fixen Kosten beitrugen. So häuften sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche finanzielle Verluste, die zwei Gemeinschaftshersteller zwangen, die Produktion dieses Erzeugnisses einzustellen, während andere zur Reduzierung ihrer Verluste die Produktion drosselten. Das Ergebnis war ein Rückgang der Beschäftigtenzahlen zwischen 1982 und 1984 um rund 1 %, und in vielen Fällen musste Kurzarbeit eingeführt werden.

(16) Die Kommission hat untersucht, ob die Schädigung durch andere Faktoren wie die Entwicklung des Verbrauchs in der Gemeinschaft verursacht wurde. Die Behauptung des Antragstellers zufolge ist der Verbrauch in der Gemeinschaft seit 1982 um rund 8 % gestiegen, doch schlage sich die Zunahme nicht in den Intra-EG-Verkaufszahlen der Gemeinschaftshersteller nieder. Daraufhin hat die Kommission ebenfalls untersucht, ob die Schädigung durch andere Einfuhren verursacht wurde. Obwohl es schwierig ist, den Gemeinschaftsverbrauch und die Einfuhren aus anderen Drittländern zahlenmässig exakt zu erfassen, da die der Kommission zugänglichen Statistiken andere Kettentypen als die in Rede stehenden einschließen, lässt jedoch die der Kommission zugegangene Information die Annahme zu, daß der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Gemeinschaft teilweise auch durch Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzt wurde. Aus einer Prüfung der globalen Statistiken für Einfuhren aus anderen Drittländern ergab sich für die Kommission jedoch, daß diese Einfuhren im Durchschnitt zu höheren Preisen abgesetzt worden sind als die gedumpten Einfuhren. Darüber hinaus verfügt die Kommission über keinerlei Nachweis, daß es sich hier um gedumpte Einfuhren handelt. So haben der erhebliche Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den zwei in Rede stehenden Ländern und die Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von 1 / 2 × 1 / 8 Zoll starken Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China für sich genommen als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

G. Interesse der Gemeinschaft

(17) Aus den grossen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgerte die Kommission, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Um eine weitere Schädigung bis zum Abschluß des Verfahrens zu verhindern, ist für die Einfuhren von 1 / 2 × 1 / 8 Zoll starken Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China ein vorläufiger Antidumpingzoll festzusetzen.

H. Zollsatz

(18) Das Ausmaß der verursachten Schädigung ergab sich aus der Differenz zwischen den Preisen, zu denen die gedumpten Einfuhren zum Verkauf angeboten werden und dem für ein rationell hergestelltes Gemeinschaftserzeugnis zu erwartenden Erlös. Der Zollsatz muß deshalb so hoch sein, daß die Differenz aufgehoben wird, die zwischen den Verkaufspreisen der gedumpten Erzeugnisse in der Gemeinschaft und den Preisen besteht, die die Deckung der Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller und einen angemessenen Beitrag zu den fixen Kosten und Gemeinkosten zulassen. Mit Rücksicht auf den Unterschied zwischen den Preisen, zu denen die Erzeugnisse aus der UdSSR und aus der Volksrepublik China am Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Preisunterbietung ist der Zollsatz für die UdSSR höher anzusetzen als für die Volksrepublik China.

(19) Es ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf 1 / 2 × 1 / 8 Zoll starke Rollenketten für Fahrräder der Tarifnummer ex 73.29 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 73.29-11 mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Die Höhe des Zollsatzes wird für Waren mit Ursprung in

- der UdSSR auf 30 %,

- der Volksrepublik China auf 20 %

des Preises frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, festgelegt.

(3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Anhörung durch die Kommission beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 gilt sie für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1985

Für die Kommission

Nicolas MOSAR

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 235 vom 5. 9. 1984, S. 9.

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