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Document 31985R2273

    Verordnung (EWG) Nr. 2273/85 der Kommission vom 29. Juli 1985 zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1985/86

    ABl. L 212 vom 9.8.1985, p. 8–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2273/oj

    31985R2273

    Verordnung (EWG) Nr. 2273/85 der Kommission vom 29. Juli 1985 zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1985/86

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 09/08/1985 S. 0008 - 0009
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0003
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2273/85 DER KOMMISSION

    vom 29. Juli 1985

    zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1985/86

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/85 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 65,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) 337/79 wurde eine Beihilferegelung für in der Gemeinschaft erzeugten konzentrierten Most eingeführt, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinen dient.

    Die Anreicherung durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost und die vorrätigen Mengen dieser Erzeugnisse müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden.

    Die für die Anreicherung verwendeten Mengen dieser Erzeugnisse sind in den in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Ein- und Ausgangsbüchern einzutragen. Infolgedessen brauchen keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht zu werden, um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen.

    Der Beihilfebetrag ist unter Berücksichtigung des Unterschieds der Kosten für die Anreicherung festzusetzen, die durch konzentrierten Traubenmost, rektifizierten konzentrierten Traubenmost bzw. durch Saccharose erzielt wird. Aufgrund der der Kommission vorliegenden Angaben wird der Beihilfebetrag nach dem für die Anreicherung verwendeten Erzeugnis differenziert und auf der in den nachstehenden Artikeln genannten Höhe festgesetzt.

    Der Gestehungspreis von Traubenmost für die Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost hängt von dessen natürlichem Alkoholgehalt ab. Traubenmost mit hohem potentiellem natürlichem Alkoholgehalt erreicht höhere Marktpreise als anderer Most. Um dieser Lage Rechnung zu tragen und um zu vermeiden, daß Störungen in den derzeitigen Handelsströmen hervorgerufen werden, ist die Beihilfe zu differenzieren und für konzentrierten Traubenmost aus den südlichsten Rebflächen der Gemeinschaft, die herkömmlicherweise Traubenmost mit dem höchsten natürlichen Alkoholgehalt erzeugen, ein höherer Betrag festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Erzeuger von Tafelwein oder Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, die in der Gemeinschaft hergestellten konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates (3) genannten Erzeugnisse verwenden, erhalten eine Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.

    (2) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können die Erzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1984/85 den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 39, 40 oder 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 unterlagen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Beihilfe nur erhalten, wenn sie nachweisen, daß sie ihren Verpflichtungen

    - gemäß den Artikeln 39 und 40 zwischen dem 1. September 1984 und den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2461/84 der Kommission (4) bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 2462/84 der Kommission (5) oder gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates (6) festgelegten Terminen,

    - gemäß Artikel 41 zwischen dem 19. Januar 1985 und den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 147/85 der Kommission (7) festgelegten Terminen

    nachgekommen sind.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfebetrag wird je potentiellem % vol und je Hektoliter verwendetem konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost wie folgt festgesetzt:

    - 1,52 ECU für konzentrierten Traubenmost aus den Weinbauzonen C III a) und C III b);

    - 1,32 ECU für anderen als den unter dem ersten Gedankenstrich genannten konzentrierten Traubenmost;

    - 1,69 ECU für rektifizierten konzentrierten Traubenmost, der aus den Weinbauzonen C III a) und C III b) stammt oder ausserhalb dieser Zonen in Anlagen erzeugt wurde, deren Erzeugung vor dem 30. Juni 1982 angelaufen ist, unabhängig von der Weinbauzone, aus der die Trauben stammen;

    - 1,49 ECU für anderen als den unter dem dritten Gedankenstrich genannten rektifizierten konzentrierten Traubenmost.

    Artikel 3

    Erzeuger, die die in Artikel 1 genannte Beihilfe erhalten möchten, müssen bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag für sämtliche Maßnahmen zur Anhebung des Alkoholgrads gemäß Artikel 1 stellen. Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb der zwei Monate zugehen, die auf den Zeitpunkt folgen, zu dem die letzte Maßnahme durchgeführt wurde.

    Diesem Antrag sind die Unterlagen über die Vorgänge beizufügen, für welche die Beihilfe beantragt wird.

    Artikel 4

    Die Interventionsstelle zahlt dem Erzeuger die Beihilfe spätestens am 30. September 1986 aus, ausgenommen

    - in Fällen höherer Gewalt,

    - in Fällen, in denen zur Überprüfung des Anspruchs auf die Beihilfe Ermittlungen von der zuständigen Behörde eingeleitet worden sind. In diesen Fällen werden sie erst ausgezahlt, wenn der Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist.

    Artikel 5

    (1) Führt ein Erzeuger die in Artikel 1 genannte Operation nicht gemäß den Artikeln 32, 33 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 aus, so steht ihm, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.

    (2) Kommt ein Erzeuger einer ihm kraft dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung, ausser der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (3) Im Falle höherer Gewalt setzt die zuständige Stelle die Maßnahmen fest, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

    (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendungsfälle des Absatzes 2 sowie darüber, wie über die Anträge auf Inanspruchnahme höherer Gewalt entschieden wurde.

    Artikel 6

    Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 30. November 1986 über die Anzahl der Erzeuger, die die Beihilfe erhalten haben, die Weinmengen, die einer Anreicherung unterzogen wurden, sowie über die Mengen des hierfür verwendeten konzentrierten Traubenmostes und rektifizierten konzentrierten Traubenmostes, ausgedrückt in potentiellen % vol je Hektoliter.

    Artikel 7

    Die betroffenen Mitgliedstaaten benennen jeweils eine Interventionsstelle, die mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt wird.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1985.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juli 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 48.

    (4) ABl. Nr. L 231 vom 29. 8. 1984, S. 12.

    (5) ABl. Nr. L 231 vom 29. 8. 1984, S. 18.

    (6) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 25.

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