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Document 31985R2233

    Verordnung (EWG) Nr. 2233/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    ABl. L 209 vom 6.8.1985, p. 8–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2233/oj

    31985R2233

    Verordnung (EWG) Nr. 2233/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    Amtsblatt Nr. L 209 vom 06/08/1985 S. 0008 - 0008
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0053
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0053


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2233/85 DES RATES

    vom 25. Juli 1985

    zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) verleiht dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß die Befugnis, durch Beschluß das Abkommen zu ändern, wenn dies infolge von Änderungen der genannten Bestimmungen erforderlich ist.

    Der gemischte Ausschuß hat beschlossen, das Abkommen zu ändern, um einer Reihe von kürzlich eingetretenen Änderungen in den Gemeinschaftsbestimmungen Rechnung zu tragen, aufgrund deren das gemeinschaftliche Versandverfahren vereinfacht worden ist und bestimmte technische Änderungen erfahren hat.

    Diese Änderung ist Gegenstand des Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses. Es ist erforderlich, den genannten Beschluß in der Gemeinschaft zur Anwendung zu bringen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist in der Gemeinschaft anwendbar.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1985.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. POOS

    (1) ABl. Nr. L 294 vom 29. 12. 1972, S. 2.

    BESCHLUSS Nr. 1/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ

    - Gemeinschaftliches Versandverfahren -

    vom 24. Juni 1985

    zur Änderung der Anlage II des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist geändert worden, um insbesondere die für das gemeinschaftliche Versandverfahren im Eisenbahnverkehr verwendeten Papiere zu vereinfachen; ferner ist die Möglichkeit gegeben worden, unter gewissen Voraussetzungen eine Freistellung von der Unterschriftsleistung auf im EDV-Verfahren erstellten Versandanmeldungen zu gewähren; das vereinfachte Verfahren für die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen Versandpapiers T2L ist auf alle Verkehrszweige ausgedehnt und die Höhe der Pauschalbürgschaft für Waren, bei denen eine höhere Sicherheit verlangt werden kann, den anwendbaren Abgaben angepasst worden; die genannte Verordnung muß hinsichtlich der Vermerke in allen Sprachen homogener gemacht werden.

    Die genannte Verordnung ist in Anlage II zum Abkommen enthalten; dementsprechend ist diese Anlage zu ändern.

    Mit Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses ist die genannte Anlage II aufgrund gewisser Anpassungen des Pauschalbürgschaftssystems geändert worden. Dieser Beschluß gilt bis zum 30. Juni 1985. Es hat sich als erforderlich erwiesen, die Anwendung dieses Beschlusses über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anlage II des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    [»Artikel 4

    Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder das Zollpapier für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangszollstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren vorzulegen.

    Zu diesem Zweck können die Anmeldung zur Versendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefasst werden."]

    2. Es wird nachstehender Artikel eingefügt:

    [»Artikel 13b

    (1) Das Kontrollexemplar T Nr. 5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt,

    - daß die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars im Zeitpunkt der Versendung der Waren dem Beteiligten nicht zuzurechnen war;

    - daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß das Kontrollexemplar T Nr. 5 sich auf die Waren bezieht, für die die Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt wurden;

    - daß der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Dokuments erforderlichen Unterlagen vorlegt;

    - daß den zuständigen Zollbehörden der hinreichende Nachweis dafür erbracht wird, daß die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 aufgrund des gegebenenfalls angewendeten Versandverfahrens, des zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung nicht zur Erlangung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile führen kann.

    (2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar T Nr. 5 mit einem der nachstehenden Vermerke in roter Schrift zu versehen:

    »Udstedt efterfölgende"

    »Nachträglich ausgestellt"

    »Ekdothén ek ton ystéron"

    »Ißüd retroactively"

    »Délivré a posteriori"

    »Rilasciato a posteriori"

    »Achteraf afgegeven". Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar T Nr. 5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Datum des Abgangs und gegebenenfalls der Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle einzutragen.

    (3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar T Nr. 5 kann den Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nur dann erhalten, wenn diese feststellt, daß die in dem Dokument bezeichneten Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in der gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vorgesehen oder vorgeschrieben werden."].

    3. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 40

    Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV abgebildet ist.

    Die Aufkleber werden auf dem internationalen Frachtbrief oder dem internationalen Expreßgutschein sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht."

    4. Artikel 50g erhält folgende Fassung:

    »Artikel 50g

    Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die in gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein - Gemeinschaftliches Versandverfahren sowie an dem (den) Großbehälter(n) befestigt."

    5. In Artikel 59 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    »(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefuellte Versandanmeldung T1 oder T2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1, 2 und 3 im Feld 'Prüfung durch die Abgangszollstelle' die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

    »Forenklet procedure"

    »Vereinfachtes Verfahren"

    »Aploystevméni diadikasía"

    »Simplified procedure"

    »Procédure simplifiée"

    »Procedura semplificata"

    »Vereenvoudigde regeling"."

    6. Der folgende Artikel wird nach Artikel 60 eingefügt:

    »Artikel 60a

    (1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen T1 und T2 nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen gemeinschaftlichen Versandverfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung der mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapiere T1 oder T2 durchgeführt werden.

    (2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandanmeldungen T1 oder T2 müssen in dem für die Verpflichtungserklärung des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

    »Fritaget for underskrift"

    »Freistellung von der Unterschriftsleistung"

    »Den apaiteítai ypografí"

    »Signature waived"

    »Dispense de signature"

    »Dispensa dalla firma"

    »Van ondertekening vrijgesteld"."

    7. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

    [»Artikel 74

    (1) Werden Waren, für die im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt werden kann, auf einem anderen als dem Luftweg und hierbei teilweise ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, so wird das Versandpapier T2L in drei Exemplaren ausgestellt. Das Original und eine Durchschrift werden dem Beteiligten ausgehändigt, die zweite Durchschrift bleibt bei der Ausfertigungszollstelle.

    Die Zollstelle, die ein Versandpapier T2L in drei Exemplaren ausstellt, bringt auf einem jeden der Exemplare einen der nachstehenden Vermerke an:

    »Udstedt i 3 eksemplarer"

    »In drei Exemplaren ausgestellt"

    »Ekdidómeno se tría antítypa"

    »Ißüd in triplicate"

    »Délivré en trois exemplaires"

    »Rilasciato in tre esemplari"

    »In drie exemplaren afgegeven". Bei der Anwendung des Unterabsatzes 1 werden Waren, die in einem Seehafen eines Mitgliedstaats verladen werden und in einem Seehafen eines anderen Mitgliedstaats entladen werden sollen, so behandelt, als hätten sie das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen, sofern die Beförderung auf dem Seeweg mit einem durchgehenden Beförderungspapier erfolgt.

    (2) Im Bestimmungsmitgliedstaat gibt der Beteiligte bei der in Artikel 72 bezeichneten Zollstelle das ihm ausgehändigte Original und die Durchschrift ab. Diese Zollstelle bringt ihren Sichtvermerk auf der Durchschrift an und sendet sie zur Nachprüfung an die Ausfertigungszollstelle zurück. Sie wird von dem Ergebnis der Nachprüfung nur unterrichtet, wenn eine Unregelmässigkeit festgestellt wird."].

    8. Artikel 75 wird wie folgt geändert:

    - die den Absatz 1 bezeichnende Ziffer 1 entfällt;

    - Absatz 2 wird aufgehoben.

    9. In Artikel 77 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    »(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck T2L spätestens im Zeitpunkt des Versandes der Waren auszufuellen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Bescheinigung der Zollstelle vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum des Versandpapiers, die im Abgangsmitgliedstaat geforderten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

    »Forenklet procedure"

    »Vereinfachtes Verfahren"

    »Aploystevméni diadikasía"

    »Simplified procedure"

    »Procédure simplifiée"

    »Procedura semplificata"

    »Vereenvoudigde regeling"."

    10. In Anhang VII entfallen die Kurzbezeichnungen EF, EG, EK, EC, CE im Titel des Grenzuebergangsscheins.

    11. In Anhang VIII entfallen die Kurzbezeichnungen EF, EG, EK, EC, CE im Titel der Eingangsbescheinigung.

    12. Anhang XIII wird durch Anhang B dieses Beschlusses ersetzt.

    13. Anhang A dieses Beschlusses wird als Anhang XIV eingefügt.

    Artikel 2

    Die Vordrucke nach den Mustern in den Anhängen VII und VIII der Anlage II, die vor dem 1. Januar 1985 gültig waren, können bis zum 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Der Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses, zuletzt verlängert mit Beschluß Nr. 1/83, wird bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1985.

    Für den Gemischten Ausschuß

    Der Vorsitzende

    F. KLEIN

    ANHANG A

    »ANHANG XIV

    Aufkleber

    (Artikel 40 und 50g)

    Farbe: schwarz auf grün."

    ANHANG B

    »ANHANG XIII

    Liste der Waren, bei deren Versand eine Erhöhung des Betrags der Pauschalbürgschaft in Betracht kommen kann

    1.2.3 // // // // 1 // 2 // 3 // // // // Tarifnummer // Warenbezeichnung // Menge, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht // // // // // // // ex 02.01 // Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren // // ex 02.06 // Fleisch von Rindern, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, auch ohne Knochen // // ex 16.02 // Fleisch und Schlachtabfall von Rindern, in Zubereitungen (andere als solche der Nr. 16.01) oder haltbar gemacht, nicht gegart, einschließlich Gemische von gegartem Fleisch oder Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtabfall, ausgenommen Lebern // 3 000 kg // ex 16.01 // Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut von Hausschweinen, ausgenommen Lebern // // ex 16.02 // Fleisch und Schlachtabfall von Hausschweinen, in Zubereitungen (andere als solche der Nr. 16.01) oder haltbar gemacht, Rindfleisch enthaltend, nicht gegart, ausgenommen Lebern // 4 000 kg // ex 16.02 // Fleisch und Schlachtabfall von Hausschweinen, in anderen Zubereitungen und haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen Lebern // // 04.02 // Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert // 5 000 kg // 04.03 // Butter // 3 000 kg // 04.04 // Käse und Quark // 3 500 kg // ex 09.01 // Kaffee, nicht geröstet, auch entkoffeiniert // 3 000 kg // ex 09.01 // Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert // 2 000 kg // ex 21.02 // Auszuege oder Essenzen aus Kaffee // 1 000 kg // 09.02 // Tee // 3 000 kg // ex 21.02 // Auszuege oder Essenzen aus Tee // 1 000 kg // ex 21.07 // Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Getreide, vorgekocht oder anders zubereitet, Teigwaren, Speiseeis, zubereitetes Joghurt, zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, Zuckersirupe, mit einem Gehalt an Milchfett von 18 Gewichtshundertteilen oder mehr // 3 000 kg // // // // 1 // 2 // 3 // // // // Tarifnummer // Warenbezeichnung // Menge, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht // // // // // 22.05 // Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben // 15 hl // 22.06 // Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert // 15 hl // ex 22.08 // Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt // 3 hl // ex 22.09 // Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt // 3 hl // ex 22.09 // Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke // 5 hl // ex 24.02 // Zigaretten // 70 000 Stück // ex 24.02 // Zigarillos // 60 000 Stück // ex 24.02 // Zigarren // 25 000 Stück // ex 24.02 // Rauchtabak // 100 kg // ex 27.10 // Leichte und mittelschwere Erdöle und Gasöl // 200 hl // ex 33.06 // Parfüms und Toilettenwasser // 5 hl" // // //

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