Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R2194

    Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen

    ABl. L 204 vom 2.8.1985, p. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/1995; Aufgehoben durch 31994R3290 und 31995R2800

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2194/oj

    31985R2194

    Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen

    Amtsblatt Nr. L 204 vom 02/08/1985 S. 0001 - 0004
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0192
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0192


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2194/85 DES RATES

    vom 25. Juli 1985

    zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 sind für die Bestimmung des Weltmarktpreises Kriterien festzulegen. Dieser Preis sollte anhand der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf diesem Markt ermittelt werden.

    Zu diesem Zweck sollten die Angebote auf dem Weltmarkt sowie die Notierungen an den für den internationalen Handel wichtigen Börsenplätzen berücksichtigt werden; es erscheint jedoch angezeigt, diejenigen Angebote und Notierungen unberücksichtigt zu lassen, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz angesehen werden können.

    Damit die Beihilferegelung nach Artikel 2 der genannten Verordnung reibungslos funktionieren kann, muß der Weltmarktpreis für eine Grenzuebergangsstelle der Gemeinschaft festgestellt werden. Bei der Bestimmung dieses Grenzuebergangsorts ist darauf abzustellen, in welchem Masse er für die Einfuhr von Sojabohnen repräsentativ ist. Aus diesem Grunde ist der Hafen von Rotterdam zu wählen. Die berücksichtigten Angebote und Notierungen müssen angepasst werden, wenn sie sich auf einen anderen Grenzuebergangsort beziehen.

    Für die in Betracht gezogenen Angebote und Preise sind ausserdem Anpassungen vorzusehen, um etwaige Unterschiede in der Aufmachung und der Qualität gegenüber den für die Festsetzung des Zielpreises maßgeblichen Kriterien auszugleichen.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 sind die allgemeinen Regeln über die Gewährung der Beihilfe zugunsten einer jeden natürlichen oder juristischen Person festzulegen, die mit dem Erzeuger einen Vertrag geschlossen hat, der die Zahlung eines Preises, der mindestens ebenso hoch ist wie der Mindestpreis für Sojabohnen der Standardqualität, an den Erzeuger vorsieht. Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Verarbeiter der Bohnen, so wird die Beihilfe gegen Nachweis der Verarbeitung gewährt. Es ist zu regeln, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.

    In anderen Fällen wird die Beihilfe dann gewährt, wenn die betreffende Person bestimmte, noch festzulegende Voraussetzungen erfuellt und den Nachweis des Verkaufs oder der Lieferung an einen Verarbeiter von Sojabohnen erbracht hat. Diese Voraussetzungen und die Kriterien für den Nachweis des Verkaufs sind ebenfalls zu regeln.

    Im Interesse einer wirksamen Beihilferegelung sollte die Möglichkeit eröffnet werden, eine Vorauszahlung der Beihilfe vorzunehmen, sofern eine Kaution gestellt wird.

    Für ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung ist ein Kontrollsystem erforderlich, das sicherstellt, daß die Beihilfe nur für die in Betracht kommenden Erzeugnisse gewährt wird. Dieses System setzt insbesondere eine Überprüfung durch Stichproben bezueglich der Anbauflächen sowie der Bestandsbuchhaltung und gegebenenfalls der Finanzbuchhaltung der Antragsteller voraus.

    Für die französischen überseeischen Departements bestimmt Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 abweichend von der für die übrige Gemeinschaft getroffenen Regelung, daß die Beihilfe dem Sojabohnenerzeuger für eine Erzeugung gewährt wird, die unter Zugrundelegung eines repräsentativen Ertrags für die Fläche, auf der Sojabohnen gesät und geerntet wurden, zu ermitteln ist.

    Der repräsentative Ertrag ist für jede Ernte unter Berücksichtigung des Standorts des Sojabohnenanbaus in den französischen überseeischen Departements sowie der Anbauart zu ermitteln.

    Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, für die Umstellung von der jetzigen auf die neue Regelung Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

    Es ist daher notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) nr. 2154/84 (2), zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollte sie hierbei durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Weltmarktpreis für Sojabohnen wird von der Kommission für lose Sojabohnen der Standardqualität, für die der Zielpreis festgesetzt worden ist, frei Rotterdam, bestimmt.

    Bei den Angeboten und Notierungen, die den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.

    (2) Der Weltmarktpreis wird unter Zugrundelegung der günstigsten tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten unter Ausschluß der Angebote und Notierungen bestimmt, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Marktentwicklung gelten können.

    (3) Zur Bestimmung des Weltmarktpreises werden die Angebote auf dem Weltmarkt und die Notierungen an den wichtigen Börsenplätzen des Welthandels berücksichtigt.

    Artikel 2

    Die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 wird auf Antrag jedem ersten Käufer von in der Gemeinschaft geernteten und verarbeiteten Sojabohnen gewährt, der

    a) zumindest folgende Voraussetzungen erfuellt:

    - er führt eine Bestandsbuchhaltung, die den festzulegenden Vorschriften entspricht;

    - er verpflichtet sich zur Vorlage weiterer Belege, die zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlich sein könnten;

    b) vor einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sojabohnen geerntet werden,

    - einen mit dem Erzeuger geschlossenen Vertrag einreicht, in dem bestimmte Bedingungen näher ausgeführt sind;

    - eine Erklärung über die tatsächlich gelieferte Menge Sojabohnen einreicht, wobei dieses Dokument von beiden Parteien unterzeichnet sein muß.

    Ist der erste Käufer nicht der Verarbeiter, so muß er auch von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Bohnen geerntet werden, anerkannt werden und bei ihr eine Erklärung über die an einen Verarbeiter verkaufte oder gelieferte Menge Sojabohnen einreichen.

    Artikel 3

    Die Beihilfe wird an den ersten Käufer ausgezahlt, nachdem durch Überprüfung festgestellt worden ist, daß die Sojabohnen,

    a) sofern der erste Käufer auch der Verarbeiter ist, in der Gemeinschaft zum Zweck der Ölherstellung oder der Beimischung in Nahrungs- oder Futtermittel verarbeitet worden sind,

    oder

    b) sofern der erste Käufer nicht der Verarbeiter ist, in der Gemeinschaft an einen Verarbeiter zum Zweck der Ölherstellung oder der Beimischung in Nahrungs- oder Futtermittel verkauft oder geliefert worden sind.

    Auf Antrag des ersten Käufers kann der Beihilfebetrag jedoch gegen Vorlage der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Liefererklärung im voraus gezahlt werden, sofern eine Kaution in Höhe des Beihilfebetrages gestellt wird.

    Artikel 4

    (1) Der Beihilfebetrag ist derjenige, der an dem Tag gilt, an dem der Betreffende bei der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats einen Beihilfeantrag einreicht.

    (2) Der Beihilfeantrag muß sich auf die gesamte Erzeugung erstrecken, die aufgrund eines oder mehrerer Verträge zu liefern ist, oder auf die gesamte Menge, die aufgrund einer oder mehrerer, vom Erzeuger und vom ersten Käufer unterzeichneter Liefererklärungen, die sich auf einen oder mehrere Verträge beziehen, erstrecken. Der Beihilfeantrag ist einzureichen, nachdem die entsprechenden Verträge oder Erklärungen eingereicht worden sind. Wird der Antrag vom ersten Käufer gestellt und

    a) ist dieser auch der Verarbeiter der Bohnen, so verpflichtet er sich hierdurch, die genannte Erzeugung oder Menge innerhalb eines noch festzulegenden Zeitraums zu verarbeiten.

    Der Beihilfeantrag muß vor Beginn der Verarbeitung gestellt werden.

    b) ist dieser nicht der Verarbeiter, verpflichtet er sich hierdurch, die genannte Erzeugung oder Menge innerhalb eines noch festzulegenden Zeitraums an den Verarbeiter zu liefern oder zu verkaufen.

    Der Beihilfeantrag muß vor der Versendung der Erzeugnisse gestellt werden.

    (3) Zusammen mit dem Beihilfeantrag ist zur Gewähr dafür, daß die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Verpflichtungen eingehalten werden, eine Kaution zu stellen.

    Ausgenommen im Falle höherer Gewalt verfällt diese Kaution ganz oder teilweise, wenn die obengenannten Bedingungen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig erfuellt werden.

    Artikel 5

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 6 wird der Betrag der zu gewährenden Beihilfe anhand des Gewichts der Sojabohnen berechnet, das in der Liefererklärung angegeben ist. Dieses Gewicht wird nach Maßgabe der etwaigen Unterschiede zwischen den durch die Analyse nach Absatz 2 bestimmten Hundertsätzen an Feuchtigkeit und Fremdbestandteilen und den Hundertsätzen berichtigt, die für die Standardqualität gelten, für die der Zielpreis festgesetzt wurde.

    (2) Die Feststellung des in Absatz 1 genannten Gewichts der Sojabohnen und die Entnahme von Proben geschieht bei der Lieferung vom Erzeuger an den ersten Käufer.

    (3) In den Wirtschaftsjahren 1985/86 und 1986/87 erfolgen die Entnahme der Proben für Analysezwecke und die Bestimmung des Gehalts an Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit anhand einer oder mehrerer Methoden, die die Mitgliedstaaten festlegen und deren Ergebnisse denjenigen entsprechen, die sich aus der Anwendung der in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 (1) erläuterten einheitlichen Methode für die gesamte Gemeinschaft ergeben. Auf Antrag des Beteiligten erfolgen die oben erwähnten Vorgänge jedoch nach der genannten einheitlichen Methode.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen gewählten Methoden mit.

    Ab dem Wirtschaftsjahr 1987/88 sind allein die Gemeinschaftsmethoden anwendbar.

    Artikel 6

    (1) Die Erzeugermitgliedstaaten tragen durch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems dafür Sorge, daß nur für beihilfefähige Erzeugnisse eine Beihilfe gezahlt wird. Dieses System schließt insbesondere eine Überprüfung durch Stichproben bezueglich der Anbauflächen sowie der Bestandsbuchhaltung und gegebenenfalls der Finanzbuchhaltung des Antragstellers ein.

    (2) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe.

    Artikel 7

    (1) Abweichend von den Artikeln 2 bis 6 wird die Beihilfe auf Antrag jedem Erzeuger von Sojabohnen, die in den französischen überseeischen Departements geerntet werden, auf der Grundlage einer Erzeugung gewährt, die unter Zugrundelegung eines repräsentativen Ertrags für die eingesäten und abgeernteten Flächen ermittelt wird.

    (2) Der repräsentative Ertrag wird für jede Ernte von Sojabohnen der Standardqualität gemäß den Verfahren des Artikels 38 der Verordnung 136/66/EWG (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231/85 (2), ermittelt. Er kann je Anbaumethode und der in den einzelnen französischen überseeischen Departements aufgezeichneten Erträge unterschiedlich ausfallen.

    (3) Frankreich führt in seinen überseeischen Departements ein Kontrollsystem ein, um nachprüfen zu können, inwieweit diejenigen Flächen, für die Anträge auf Beihilfe für die Sojabohnenerzeugung gestellt wurden, sich mit den tatsächlich eingesäten und abgeernteten Flächen decken.

    Für die genannten Kontrollen erlässt Frankreich eine Regelung über die Anmeldung der eingesäten und der abgeernteten Sojabohnenflächen.

    Artikel 8

    Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften, die sie zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erlassen haben, vor ihrer Anwendung mit.

    Artikel 9

    Sollten sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen, so werden sie nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

    Artikel 10

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 wird zum 1. September 1985 aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiterhin für Sojabohnen, die vor dem 1. Januar 1985 geerntet wurden.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. POOS

    (1) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15.

    (1) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 6.

    (1) ABl. Nr. L 239 vom 28. 9. 1968, S. 2.

    (2) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1985, S. 12.

    Top