Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R2150

    Verordnung (EWG) Nr. 2150/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 199 vom 31.7.1985, p. 31–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2150/oj

    31985R2150

    Verordnung (EWG) Nr. 2150/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 199 vom 31/07/1985 S. 0031 - 0031


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2150/85 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 1985

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs II mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 12 genannte Bezugsgrundlage gründet.

    Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 12 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 165 v. H. des grössten Hoechstbetrags, der 1980 galt.

    Für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I beträgt die Bezugsgrundlage 6 103 400 ECU. Am 17. Juli 1985 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Saudi-Arabien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht.

    Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft hervorruft. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Saudi-Arabien wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 3. August 1985 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Saudi-Arabien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 39.02 C I (NIMEXE-Kennziffern 39.02-03 bis 13) // Polyäthylen // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1985

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984, S. 1.

    Top