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Document 31985R1877

    Verordnung (EWG) Nr. 1877/85 des Rates vom 4. Juli 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan

    ABl. L 176 vom 6.7.1985, p. 1–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1877/oj

    31985R1877

    Verordnung (EWG) Nr. 1877/85 des Rates vom 4. Juli 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan

    Amtsblatt Nr. L 176 vom 06/07/1985 S. 0001 - 0005
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0003
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1877/85 DES RATES

    vom 4. Juli 1985

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsulation in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Vorläufige Maßnahmen

    (1) Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 595/85 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan eingeführt.

    B. Weiteres Verfahren

    (2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die Ausführer, einige Einführer und die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt hatten, einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde. Einige Ausführer und Einführer nahmen zu dem vorläufigen Untersuchungsergebnis und zu dem Zoll auch in schriftlicher Form Stellung.

    (3) Einige Ausführer und Einführer ersuchten auch um Unterrichtung über bestimmte Tatsachen und wesentliche Erwägungen, aufgrund deren die Kommission beabsichtigte, endgültige Maß- nahmen zu empfehlen; diesem Ersuchen wurde stattgegeben.

    Der Rat prüfte die vorläufigen Feststellungen der Kommission, die in der Verordnung (EWG) Nr. 595/85 festgelegt sind.

    C. Normalwert

    (4) Der Rat entschied, daß der Normalwert auf der Grundlage der im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Inlandspreise derjenigen Hersteller zu ermitteln ist, die in die Gemeinschaft ausgeführt und ausreichende Beweismittel vorgelegt haben und die als repräsentativ für den betreffenden Inlandsmarkt angesehen wurden.

    (5) Der Rat nahm die vorläufige Feststellung der Kommission zur Kenntnis, daß die Preise bestimmter gleichartiger Waren, die von den Ausführern auf ihrem Inlandsmarkt angeboten wurden, über einen längeren Zeitraum hinweg niedriger waren als die Produktionskosten. Die Ermittlung des Normalwerts erfolgte unter diesen Umständen entweder (für die Firmen, die bestimmte Modelle zu unter den Produktionskosten liegenden Preisen absetzten) durch Anpassung dieser unter den Produktionskosten liegenden Preise, so daß Verluste ausgeschlossen werden und ein angemessener Gewinn erzielt wird, wobei die Betriebsergebnisse bei diesen Modellen in einem repräsentativen Zeitraum, in dem das Unternehmen mit Gewinn gearbeitet hat, zugrunde gelegt wurden, oder aber unter Zugrundelegung des rechnerisch ermittelten Wertes.

    Der rechnerisch ermittelte Wert wurde durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne berechnet. Die Produktionskosten wurden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, und Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. Auf diese Kosten wurde eine

    Gewinnspanne von 5,2 v. H. aufgeschlagen, die anhand der Betriebsergebnisse in einem repräsentativen Zeitraum, in dem der Industriezweig mit Gewinn gearbeitet hat, als angemessen erachtet wurde. Der Rat sah keinen Grund, von dieser Berechnungsweise abzugehen.

    Ein Ausführer machte geltend, daß für ihn als Tochtergesellschaft eines Stahlwerks die in der Stahlindustrie übliche, sehr viel niedrigere Gewinnspanne zugrunde gelegt werden müsse. Diese Forderung wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, daß für die Ermittlung des Normalwerts nur die Gewinnspannen in dem gleichartige Waren herstellenden Industriezweig relevant sind.

    D. Ausfuhrpreis

    (6) Im Falle der Ausfuhren japanischer Firmen an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft folgte der Rat der Kommission darin, die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren zu ermitteln.

    (7) Soweit die Ausfuhren an Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft erfolgten, wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle sowie für eine als angemessen erachtete Gewinnspanne vorgenommen.

    E. Vergleich

    (8) Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen wurden alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen gebührend berücksichtigt und Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, Zahlungsbedingungen, Vertriebskosten, Provisionen und Transportkosten vorgenommen, sofern die Berechtigung der entsprechenden Anträge nachgewiesen werden konnte. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt.

    F. Dumpingspannen

    (9) Der als gewogener Monatsdurchschnitt berechnete Normalwert wurde in der Regel für jedes einzelne Geschäft mit den Ausfuhrpreisen der entsprechenden Monate verglichen.

    Neue Beweismittel für das Vorliegen von Dumping sind der Kommission seit Einführung des vorläufigen Zolls mit Ausnahme bestimmter Beweismittel betreffend den japanischen Ausführer Komatsu Ltd nicht zugegangen. Im Falle dieses Ausführers, der in der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft unterhält, waren zur Ermittlung des Ausfuhrpreises die Preise zugrunde gelegt worden, zu denen die Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden. Der Ausführer machte geltend, daß bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises Berichtigungen nicht für die von der Muttergesellschaft für die Verkäufe ihrer Tochtergesellschaft gezahlten Provisionen, sondern für die Kosten vorgenommen werden sollten, die der Tochtergesellschaft bei der betreffenden Produktlinie tatsächlich entstanden sind. Die Kommission legte nach Prüfung der von dem betreffenden Ausführer vorgelegten Beweismittel für ihre Berechnungen die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde.

    (10) Ein anderer Ausführer, die Firma Hitachi Construction Machinery Co. Ltd machte geltend, daß beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen für bestimmte beim Verkauf in Japan entstandene Ausgaben für die Vorführung von Waren Berichtigungen vorgenommen werden sollen.

    Diesem Ansinnen kann nicht stattgegeben werden, da kein Nachweis erbracht wurde, daß diese Ausgaben mit den betreffenden Verkäufen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

    (11) Auf diese Weise haben sich die ursprünglichen Feststellungen betreffend Hitachi Construction Machinery Co. Ltd, Japan Steel Works Ltd, Kobelco-Kobe Steel Ltd und Mitsubishi Heavy Industries bestätigt, gegenüber der Firma Komatsu Ltd jedoch geändert. Für die von der Untersuchung betroffenen Ausführer wurden demnach folgende Durchschnittsspannen endgültig ermittelt:

    - Hitachi Construction Machinery

    Co. Ltd 12,4 v. H.

    - Japan Steel Work Ltd 2,9 v. H.

    - Kobelco-Kobe Steel Ltd 31,9 v. H.

    - Komatsu Ltd 26,6 v. H.

    - Mitsubishi Heavy Industries 21,6 v. H.

    G. Schädigung

    (12) Hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, und der Rat bestätigt deshalb die Feststellungen der Kommission. Die betreffenden Ausführer und Einführer haben hinsichtlich der Schädigung bestimmte Argumente noch einmal wiederholt.

    Ein Ausführer machte geltend, daß der Zollsatz nicht dem in dem Ermittlungszeitraum festgestellten Ausmaß der Schädigung, sondern dem gegenwärtigen Ausmaß der Schädigung entsprechen sollte, welches geringer sei. Diese Forderung musste zurückgewiesen werden, da es sich auf ein Ereignis bezieht, das angeblich nach dem Ende des Bezugszeitraums eingetreten ist. Hierzu wird auf die vom Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 (1) unter Nummer 25 dargelegten Gründe verwiesen, die sinngemäß für die Schädigung gelten können.

    Einige Ausführer machten weiterhin geltend, daß der Zollsatz für alle japanischen Hersteller gleich sein sollte, um Diskriminierung untereinander zu vermeiden und im Hinblick auf die Tatsache, daß in der Zwischenzeit infolge eines im Juli 1984 in Japan eingeführten gemeinsamen Mindestpreissystems die Ausfuhrpreise der japanischen Hersteller insgesamt gleich sind.

    Dieser Forderung kann nicht nachgekommen werden. Das erwähnte Mindestpreissystem wurde nach dem Ermittlungszeitraum eingeführt und braucht daher nicht berücksichtigt zu werden. Darüber hinaus hat der Rat die Zollsätze anhand der für jede Firma einzeln festgestellten Dumpingspanne festgesetzt. Ein solches Vorgehen kann nicht diskriminierend sein. Sollte das Mindestpreissystem nach Einführung des endgültigen Zolls Auswirkungen zeitigen, die von den für das System Verantwortlichen nicht bezweckt waren, so dürfte es sicherlich geändert werden.

    (13) Die japanischen Ausführer haben vorgebracht, daß sie nicht für die niedrigen Preise in Europa verantwortlich seien. Sie behaupteten, daß die Preise bereits vor ihrem Auftreten auf dem Markt der Gemeinschaft niedrig gewesen seien.

    Dieses Argument wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht erhärtet. Im Jahr 1981 betrug der Marktanteil der japanischen Ausführer 2,4 v. H.; dieser Anteil erhöhte sich im Jahr 1983 auf 10,5 v. H. In den Jahren 1981 bis 1983 wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller von ihnen erheblich unterboten. Es konnte kein Nachweis dafür erbracht werden, daß die japanischen Ausführer ihren Marktanteil auf andere Weise als durch Senkung ihrer Preise gegenüber den Preisen der Gemeinschaftshersteller errungen haben. Wegen der niedrigen Preise der japanischen Einfuhren und bestimmter von den Händlern nach dem Verkauf gewährten besonderen Handelsvergünstigungen waren die Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage, ihre Preise zu erhöhen, um die Kostensteigerungen aufzufangen.

    (14) Die japanischen Ausführer haben behauptet, daß der Produktionsrückgang in der Gemeinschaft nicht auf die Einfuhren aus Japan, sondern auf den Absatzrückgang der Gemeinschaftshersteller auf Drittlandsmärkten zurückzuführen sei.

    Auch dieses Argument wird durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht erhärtet. Es trifft zu, daß die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller aufgrund scharfen Wettbewerbs der japanischen Ausführer auf Drittlandsmärkten zurückgegangen sind. Es trifft jedoch auch zu, daß der Absatz der Gemeinschaftshersteller seit 1981 beständig zurückgeganden ist, während die Verkäufe der japanischen Ausführer auf dem Markt der Gemeinschaft erheblich zugenommen haben, der, wie aus Verordnung (EWG) Nr. 595/85 hervogeht, durch einen Nachfragerückgang gekennzeichnet war.

    (15) Es wurde vorgebracht, daß der Beschäftigungsrückgang nicht auf die Einfuhren aus Japan und den Produktionsrückgang, sondern auf die Modernisierung der Produktionsanlagen zurückzuführen sei.

    Aus der Untersuchung geht jedoch hervor, daß der Arbeitsplatzverlust nicht nur auf Modernisierungen, sondern auch und hauptsächlich auf den Produktionsrückgang, die Schließung von Produktionsstätten und auf Konkurs von Firmen, die offenbar mit dem Wettbewerbsdruck der gedumpten Einfuhren in Verbindung standen, zurückzuführen war.

    (16) Die japanischen Ausfuhrer machten geltend, daß die schwierige Finanzlage der Gemeinschaftshersteller nicht auf die japanischen Einfuhren zurückgeführt werden könne und daß die Tatsache, daß die Gemeinschaftshersteller in den Jahren 1981 bis 1983 erhebliche Investitionen vorgenommen haben, nicht mit den Untersuchungsergebnissen der Kommission vereinbar sei, wonach die Gemeinschaftshersteller in diesem Zeitraum erhebliche Verluste zu verzeichnen hatten.

    Die Untersuchung hat jedoch ergeben, daß sich die Gemeinschaftshersteller zu Investitionen im Bereich der Forschung und Entwicklung veranlasst sahen und deshalb zusätzliche Verluste in Kauf nehmen mussten, die sie später durch erfolgreiche Verkäufe neuer, aus diesen Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen hervorgehender Modelle auszugleichen beabsichtigten. Diese Anstrengungen wurden durch die gedumpten Einfuhren zunichte gemacht.

    (17) Schließlich wurde gefordert, daß die Kommission hätte untersuchen müssen, ob die Preise der japanischen Einfuhren die Preise eines gleichartigen Erzeugnisses in der Gemeinschaft unterboten haben. Zu diesem Zweck hätte ein Preisvergleich auf der Endabnehmerstufe vorgenommen werden sollen.

    Es wurde jedoch nicht als erforderlich erachtet, eine eingehende Untersuchung von Preisunterbietungen durch japanische Einfuhren vorzunehmen, da die von den Gemeinschaftsherstellern erzielten Preise durch die Preise für die japanischen Erzeugnisse nach unten gedrückt waren. Aus diesem Grund wurden die cif-Preise der japanischen Erzeugnisse frei Gemeinschaftsgrenze,

    verzollt, den Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzueglich einer angemessenn Gewinnspanne gegenübergestellt.

    H. Verpflichtungen

    (18) Die betroffenen Ausführer wurden über die hauptsächlichen Untersuchungsergebnisse unterrichtet und nahmen dazu Stellung. Daraufhin wurden von den Firmen Hitachi Construction Machinery Co. Ltd, Japan Steel Works Ltd, Kobelco-Kobe Steel Ltd, Komatsu Ltd und Mitsubishi Heavy Industries Verpflichtungen betreffend ihre Ausfuhren von bestimmten hydraulischen Baggern nach der Gemeinschaft angeboten.

    Eine Verpflichtung wurde auch von einem anderen japanischen Hersteller angeboten. Diese Verpflichtung konnte jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, da sie nach dem 8. April 1985, der offiziellen, mit der Verordnung (EEC) Nr. 595/85 gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 festgesetzten Frist, bei der Kommission eingegangen war.

    (19) Die Kommission hatte dem Rat die Annahme der angebotenen Verpflichtungen vorgeschlagen. Erörterungen im Rat ließen jedoch erkennen, daß dieser Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit zurückgewiesen werden würde. Um zu vermeiden, daß keine Maßnahme getroffen würde, änderte die Kommission daraufhin ihren ursprüglichen Vorschlag.

    I. Interesse der Gemeinschaft

    (20) Bauunternehmen aus der Gemeinschaft, die hydraulische Bagger verwenden, haben geltend gemacht, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen könne, da sie zu Steigerungen der Baukosten führen und die Wettbewerbsfähigkeit der Bauunternehmen schwächen würden.

    (21) In Anbetracht der besonders ernsten Schwierigkeiten des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der relativ geringen Auswirkungen einer Preiserhöhung auf die Kosten des Bausektors ist der Rat jedoch zu dem Schluß gekommen, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern.

    (22) Aufgrund der weitergehenden Zweifel an der Möglichkeit, die Einhaltung von Preisverpflichtungen auf dem betreffenden Markt wirksam zu überwachen, und in Anbetracht der derzeitigen Handelsbeziehungen zu Japan sieht der Rat in diesem besonderen Fall die Annahme von Preisverpflichtungen nicht als ein angemessenes, dem Gemeinschaftsinteresse dienendes Mittel zur Behebung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung an.

    J. Endgültiger Zoll

    (23) Der Umfang der Einwirkung von gedumpten Einfuhren auf die Gemeinschaftsindustrie ist in der Verordnung (EWG) Nr. 595/85 eingehend dargelegt; von besonderer Bedeutung für die Schlußfolgerung, daß ein geringerer Zollsatz als die Dumpingmarge nicht ausreichen würde, die verursachte Schädigung zu beseitigen, war dabei die Höhe der festgestellten Preisunterbietungen (bis zu 52 v.H.) und der von diesen hervorgerufene Einfluß auf Produktion, Absatz, Marktanteile und Gewinnsituation der Gemeinschaftsunternehmen.

    Um die von der Gemeinschaftsindustrie durch die gedumpten Importe erlittene Schädigung zu beseitigen, wurde deshalb festgestellt, daß der zu diesem Zweck benötigte Zollsatz der für jeden Ausführer festgestellte Dumpingspanne entsprechen muß.

    (24) Einige waren von Herstellern, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich auf andere Weise im Verlauf der Untersuchung geäussert hatten, wurden in der Gemeinschaft verkauft. Der Rat ist der Auffassung, daß eine Möglichkeit zur Umgehung der Zölle geschaffen würde, wenn man davon ausginge, daß die Dumpingspannen dieser Ausführer kleiner sind als die höchste Spanne, die bei einem Ausführer ermittelt wurde, der an der Untersuchung mitgewirkt hat.

    (25) Aus diesen Gründen sollte der Antidumpingzoll nicht niedriger sein als der zur Beseitigung der höchsten Dumpingspanne von 31,9 v. H. ermittelte Betrag.

    K. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    (26) Es wurde festgestellt, daß die gedumpten Einfuhren bestimmter hydraulischer Bagger mit Ursprung in Japan dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt haben. Deshalb sind die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe der endgültig festgesetzten Dumpingspannen endgültig zu vereinnahmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von selbstfahrenden hydraulischen Baggern auf Gleisketten oder Rädern, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel oder Vorrichtung zur Ausrüstung damit, der Tarifstelle ex 84.23 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 84.23-11, mit Ursprung in Japan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. (2) Die Höhe des Zolls als Vomhundertsatz des Nettopreises frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, beträgt für die nachstehend aufgeführten Firmen:

    1.2 // Hersteller // Zollsatz // - Hitachi Construction Machinery Co. Ltd // 12,4 v. H. // - Japan Steel Works Ltd // 2,9 v. H. // - Kobelco-Kobe Steel Ltd // 31,9 v. H. // - Komatsu Ltd // 26,6 v. H. // - Mitsubishi Heavy Industries // 21,6 v. H. // - andere // 31,9 v. H.

    (3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

    Artikel 2

    Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/85 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge werden in Höhe der endgültig festgestellten Dumpingspannen endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SANTER

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 68 vom 8. 3. 1985, S. 13.

    (1) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 1.

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