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Document 31985R1699

    Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven

    ABl. L 163 vom 22.6.1985, p. 12–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1699/oj

    31985R1699

    Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 22/06/1985 S. 0012 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0193
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0139
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0193
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0139


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1699/85 DES RATES

    vom 19. Juni 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2990/78 (4), wurde eine Beihilferegelung zur Herstellung von Ananaskonserven eingeführt, die der besonderen geographischen Lage und den Eigenheiten dieser auf ein französisches überseeisches Departement beschränkten Erzeugung Rechnung trägt. Die genannte Verordnung sollte geändert werden angesichts der Erfahrung mit diesem Erzeugnis und der Beihilferegelung für bestimmte Mittelmeererzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (6).

    Wegen der besonderen geographischen Lage und der Eigenheiten dieser Erzeugung ist bei der Bestimmung des dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreises der Kostenentwicklung in dieser Region und bei der ersten Beihilfefestsetzung den Verarbeitungskosten unter Einbeziehung der Inflationsrate in dem betreffenden Gebiet Rechnung zu tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 3 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 erhalten folgende Fassung:

    »Artikel 3

    Die Beihilfe zur Erzeugung wird Verarbeitern gewährt, die den Ananaserzeugern einen Preis gezahlt haben, der mindestens gleich dem Mindestpreis gemäß den Verträgen oder Lieferverpflichtungen ist, die zwischen den Erzeugern oder ihren anerkannten Vereinigungen oder Zusammenschlüssen einerseits und den Verarbeitern oder ihren in der Gemeinschaft rechtmässig gegründeten Vereinigungen oder Zusammenschlüssen andererseits geschlossen bzw. vereinbart worden sind.

    Artikel 4

    (1) Der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis wird bestimmt anhand:

    a) des im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreises;

    b) der Produktionskostenentwicklung im Sektor Obst und Gemüse.

    (2) Der Mindestpreis wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt.

    Artikel 5

    (1) Die Beihilfe zur Erzeugung wird so festgesetzt, daß der Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses gewährleistet ist.

    (2) Bei der Berechnung der Beihilfe wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

    - bei der ersten Festsetzung dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis für das in Artikel 3 genannte Ausgangserzeugnis und dem Drittländerpreis nach pauschaler Berichtigung auf der Rohstoffstufe;

    - bei den darauf folgenden Festsetzungen dem für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzten Beihilfebetrag, nachdem dieser aufgrund der Entwicklung des in Artikel 3 genannten Mindestpreis entsprechend dem Drittländerpreis und gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten berichtigt worden ist.

    (3) Bei der Bestimmung des Drittländerpreises wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

    a) den von den Lieferdrittländern angewandten Preisen in der Gemeinschaft;

    b) den im internationalen Handel angewandten Preisen.

    (4) Der Drittländerpreis auf der Rohstoffstufe wird bei der ersten Beihilfefestsetzung pauschal berichtigt unter Berücksichtigung der Ananas-Verarbeitungskosten in der Gemeinschaft, die nach Maßgabe der Ausgangslage im Wirtschaftsjahr 1984/85 und der Marktaussichten bestimmt und um einen Betrag, der höchstens der Inflationsrate in dem Erzeugungsgebiet der Ananas entspricht, berichtigt werden.

    (5) Bei den darauf folgenden Festsetzungen wird die Beihilfe zur Berücksichtigung der Entwicklung der Verarbeitungskosten so weit berichtigt, daß die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinschaftserzeugnisses im Vergleich zu den Drittlandserzeugnissen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Erzeugungsgebiets gewährleistet werden kann.

    (6) Die Beihilfe wird für das Nettogewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten, die das Verhältnis zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Nettogewicht des Verarbeitungserzeugnisses ausdrücken, werden anhand der Mengen des verwendeten Ausgangserzeugnisses und des Nettogewichts der im Wirtschaftsjahr 1984/85 in der Gemeinschaft gewonnenen Enderzeugnisse berechnet. Diese Koeffizienten werden gegebenenfalls nach Maßgabe der später festgestellten Änderungen berichtigt.

    Artikel 6

    Das Wirtschaftsjahr für Ananaskonserven beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.

    Artikel 7

    (1) Die Beihilfe zur Erzeugung wird den Verarbeitern auf Antrag gezahlt, wenn sie folgendes nachweisen:

    - die Herstellung der Menge Konserven, die Gegenstand des Antrags war;

    - den Gemeinschaftsursprung der zur Konservenherstellung verwendeten Ananas;

    - die Zahlung eines mindestens dem festgesetzten Mindestpreis entsprechenden Preises an die Erzeuger;

    - die Übereinstimmung der Verarbeitungserzeugnisse mit den geltenden Qualitätsnormen.

    (2) Auf die Beihilfe werden jedoch auf Vorlage des in Artikel 3 genannten Vertrages bzw. der Lieferverpflichtungen zwischen dem Erzeuger von frischen Ananas und dem Verarbeiter Vorschüsse gewährt, wenn letzterer eine Kaution gestellt hat, die gewährleistet, daß die Bedingungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

    Artikel 8

    Die Festsetzung des in Artikel 4 genannten Mindestpreises und des in Artikel 5 genannten Betrags der Beihilfe und der Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77.".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juni 1985.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. ANDREOTTI

    (1) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1985, S. 8.

    (2) Stellungnahme vom 14. Juni 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

    (4) ABl. Nr. L 357 vom 21. 12. 1978, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11.

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