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Document 31985R1626

Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Morellen

ABl. L 156 vom 15.6.1985, p. 13–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1626/oj

31985R1626

Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Morellen

Amtsblatt Nr. L 156 vom 15/06/1985 S. 0013 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0113
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0113


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1626/85 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1985

über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Morellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Morellen in Sirup ist durch die Konkurrenz von seiten bestimmter Drittländer gekennzeichnet, deren Preise wesentlich unter den Preisen liegen, zu denen die Gemeinschaftserzeugnisse vermarktet werden können. Diese Lage wurde noch verschlechtert durch Einfuhren von Rohware zur Verarbeitung, ebenfalls zu Preisen, die wesentlich unter den Preisen lagen, die in der Gemeinschaft erzielt werden. Die Erzeugung von Morellen in Sirup ging im Wirtschaftsjahr 1984/85 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 % zurück. Die Einfuhren aus Drittländern nahmen erheblich zu. Durch diese Einfuhren wurde die Vermarktung der Gemeinschaftserzeugnisse stark beeinträchtigt. Drittländer wenden weiterhin ein niedriges Preisniveau an.

Unter diesen Bedingungen ist der Markt der Gemeinschaft ernsten Störungen ausgesetzt, die die in Artikel 39 des Vertrages festgelegten Ziele gefährden können.

Durch die Schutzmaßnahmen soll verhindert werden, daß eingeführte Erzeugnisse zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden.

Dies kann nur durch die Einführung eines Mindestpreises, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten ist, sowie durch die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf die Erzeugnisse erreicht werden, bei denen dieser Preis nicht eingehalten wird. Die Ausgleichsabgaben sind auf der Grundlage der Preise der wichtigsten Lieferdrittländer zu berechnen.

Die Mindestpreise können auch aus Gründen unterboten werden, die nicht auf Preispraktiken von Drittländern zurückzuführen sind, wie zum Beispiel Wechselkursschwankungen. Diese Tatsache sollte bei der Festsetzung der Ausgleichsabgaben berücksichtigt werden.

Die Ausgleichsabgaben sollten nicht erhoben werden für Erzeugnisse aus Drittländern, die bereit und in der Lage sind, die Preise der von ihnen ausgeführten Erzeugnisse zu gewährleisten und sicherzustellen, daß Handelsverzerrungen vermieden werden.

Der besonderen Lage der Erzeugnisse, die bei Veröffentlichung dieser Verordnung bereits das Ausfuhrland verlassen haben, sollte Rechnung getragen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse ist der für jedes Erzeugnis aufgeführte Mindestpreis einzuhalten:

(ECU/100 kg netto)

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Beschreibung // Mindestpreis bei der Einfuhr // // // // ex 08.10 D // Morellen, gefroren, ohne Zusatz von Zucker // 48,20 // ex 20.03 // Morellen, gefroren, mit Zusatz von Zucker // 48,20 // ex 20.06 // Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker: // // // B. II. Ohne Zusatz von Alkohol: // // // a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: // // // ex 8. Morellen in Sirup // 60,80 // // b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: // // // ex 8. Morellen in Sirup // 67,10 // // c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts: // // // 1. von 4,5 kg oder mehr: // // // ex dd) Morellen // 53,70 // // 2. von weniger als 4,5 kg: // // // ex bb) Morellen // 58,70 // // //

(2) Wird der Mindestpreis bei der Einfuhr nicht eingehalten, so wird die im Anhang aufgeführte Ausgleichsabgabe erhoben.

(3) Die Ausgleichsabgabe gemäß Absatz 2 wird nicht erhoben auf Einfuhren aus Drittländern, die bereit und in der Lage sind zu gewährleisten, daß der Einfuhrpreis von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Mindestpreis liegt und Handelsverzerrungen vermieden werden.

Drittländer, für welche dieser Absatz zutrifft, werden in ein von der Kommission erstelltes Verzeichnis aufgenommen.

Artikel 2

(1) Beim Abschluß der Zollformalitäten zur Überrüfung in den freien Verkehr vergleichen die Zollstellen bei jeder Warenpartie den Einfuhrpreis mit dem entsprechenden Mindestpreis.

(2) Der Mindestpreis gilt als eingehalten, wenn sich aus dem in Absatz 1 genannten Vergleich ergibt, daß der Einfuhrpreis in der Währung des einführenden Mitgliedstaats nicht unter dem Mindestpreis liegt, der am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

(3) Der Einfuhrpreis ist in der Anmeldung vor Überprüfung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben, und dieser Anmeldung sind sämtliche zur Überprüfung dieses Preises erforderlichen Papiere beizufügen.

Artikel 3

(1) Folgende Faktoren bestimmen den Einfuhrpreis:

a) fob-Preis im Ursprungsland,

b) Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Faktoren nicht in der Währung des einführenden Mitgliedstaats ausgedrückt, so werden sie unter Anwendung der Vorschriften zur Ermittlung des Zollwerts der Ware in die Währung des einführenden Mitgliedstaats umgerechnet.

(3) Ist die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer in dem Land ausgestellt worden, aus dem die Erzeugnisse stammen, oder sind die Behörden nicht überzeugt, daß im angegebenen Preis der fob-Preis im Ursprungsland berücksichtigt worden ist, so unternehmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Preises, insbesondere durch Bezugnahme auf den Wiederverkaufspreis des Einführers.

Artikel 4

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, für die nachgewiesen ist, daß sie das Ausfuhrland vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verlassen haben. (2) Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbringen den zuständigen Behörden den Nachweis, daß die in Absatz 1 genannte Bedingung erfuellt ist.

Die zuständigen Behörden können jedoch davon ausgehen, daß die Erzeugnisse das Lieferland vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verlassen haben, wenn eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:

- beim See- oder Flusstransport das Frachtpapier, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Tag stattgefunden hat,

- beim Schienentransport den Wagenbrief, der von der Bahnbehörde des Lieferlandes vor diesem Tag angenommen wurde,

- beim Strassentransport das TIR-Heft, das der ersten Zollstelle vor diesem Tag vorgelegt wurde

- beim Lufttransport den Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Tag übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Anmelung für die Abfertigung zum freien Verkehr vor dem 15. September 1985 erfolgt ist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 9. Mai 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10.

ANHANG

AUSGLEICHSABGABEN

1. Morellen, gefroren, der Tarifstelle 08.10 D oder Tarifnummer 20.03 des Gemeinsamen Zolltarifs:

(ECU/100 kg netto)

1,2.3 // // // Einfuhrpreis // Zu erhebende Ausgleichsabgabe // 1.2.3 // weniger als // aber nicht weniger als // // // // // 48,20 // 47,72 // 0,48 // 47,72 // 46,75 // 1,45 // 46,75 // 45,31 // 2,89 // 45,31 // 38,56 // 9,64 // 38,56 // // 10,50 // // //

2. Morellen in Sirup, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, der Tarifstelle 20.06 B II a) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs:

(ECU/100 kg netto)

1,2.3 // // // Einfuhrpreis // Zu erhebende Ausgleichsabgabe // 1.2.3 // weniger als // aber nicht weniger als // // // // // 60,80 // 60,19 // 0,61 // 60,19 // 58,98 // 1,82 // 58,98 // 57,15 // 3,65 // 57,15 // 48,64 // 12,16 // 48,64 // 36,48 // 24,32 // 36,48 // // 31,44 // // //

3. Morellen in Sirup, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, der Tarifstelle 20.06 B II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs:

(ECU/100 kg netto)

1,2.3 // // // Einfuhrpreis // Zu erhebende Ausgleichsabgabe // 1.2.3 // weniger als // aber nicht weniger als // // // // // 67,10 // 66,43 // 0,67 // 66,43 // 65,09 // 2,01 // 65,09 // 63,07 // 4,03 // 63,07 // 53,68 // 13,42 // 53,68 // 40,26 // 26,84 // 40,26 // // 33,55 // // //

4. Morellen, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, der Tarifstelle 20.06 B II c) 1 dd) des Gemeinsamen Zolltarifs:

(ECU/100 kg netto)

1,2.3 // // // Einfuhrpreis // Zu erhebende Ausgleichsabgabe // 1.2.3 // weniger als // aber nicht weniger als // // // // // 53,70 // 53,16 // 0,54 // 53,16 // 52,09 // 1,61 // 52,09 // 50,48 // 3,22 // 50,48 // 42,96 // 10,74 // 42,96 // 32,22 // 21,48 // 32,22 // // 25,57 // // //

5. Morellen, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg, der Tarifstelle 20.06 B II c) 2 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs:

(ECU/100 kg netto)

1,2.3 // // // Einfuhrpreis // Zu erhebende Ausgleichsabgabe // 1.2.3 // weniger als // aber nicht weniger als // // // // // 58,70 // 58,11 // 0,59 // 58,11 // 56,94 // 1,76 // 56,94 // 55,18 // 3,52 // 55,18 // 46,96 // 11,74 // 46,96 // 35,22 // 23,48 // 35,22 // // 31,86 // // //

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