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Document 31985R1562
Commission Regulation (EEC) No 1562/85 of 7 June 1985 laying down detailed rules for the application of measures to encourage the processing of oranges and the marketing of products processed from lemons
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission vom 7. Juni 1985 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission vom 7. Juni 1985 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
ABl. L 152 vom 11.6.1985, p. 5–11
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1994; Aufgehoben durch 31993R3338
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission vom 7. Juni 1985 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1985 S. 0005 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0089
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0089
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1562/85 DER KOMMISSION vom 7. Juni 1985 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/84 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1318/85 (4), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 (6), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 208/70 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 272/85 (8), sind die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung erlassen worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1045/77 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3482/80 (10), sind die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen erlassen worden. Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, muß jeder Verarbeiter, der in den Genuß des finanziellen Ausgleichs für die Verarbeitung von frischen Apfelsinen und Zitronen kommen möchte, den Behörden gemeldet sein. Die Verarbeiter haben den Behörden die für das ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Regelung des finanziellen Ausgleichs beruht auf Verträgen zwischen Erzeugern und Verarbeitern. Die in den Verträgen zu berücksichtigenden Einzelheiten sind genau anzugeben. Bei frischen Apfelsinen müssen die Verarbeitungsverträge vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Bei frischen Zitronen werden diese Verträge im Hinblick auf die regelmässige Belieferung der Verarbeitungsbetriebe sowie in Anbetracht der Dauer des Wirtschaftsjahres für sechs Monate geschlossen. Um jedoch diese Regelung so wirksam wie möglich zu gestalten, ist den Vertragschließenden die Möglichkeit einzuräumen, die ursprünglich in diesen Verträgen vereinbarten Mengen durch Zusatzverträge innerhalb einer bestimmten Grenze zu erhöhen. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (11) gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, mangels einer solchen und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, durch den der Anspruch auf den mit diesem Geschäft zusammenhängenden Betrag entsteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 kann jedoch von vorstehenden Vorschriften abgewichen werden. Es ist jedoch schwierig, den genauen Zeitpunkt der Verarbeitung einer jeden Partie zu bestimmen. Daher ist zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Regelung über den finanziellen Ausgleich bei der Berechnung des Betrags in Landeswährung bei Apfelsinen der Umrechnungskurs zu Beginn des Wirtschaftsjahres und bei Zitronen der Umrechnungskurs am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres zugrunde zu legen. Mit Rücksicht auf den Zusammenhang zwischen dem finanziellen Ausgleich und dem dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreis sollte auf diesen Preis derselbe Umrechnungskurs wie auf den finanziellen Ausgleich angewendet werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 wird der finanzielle Ausgleich den in der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsbetrieben für 85 % der Zitronen mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt, die zum Mindestankaufspreis gekauft wurden. Dieser Ausgleich wird jedoch vorgenannten Betrieben für einen höheren Prozentsatz gewährt, wenn der Interessent den Nachweis erbringt, daß eine diesen Prozentsatz übersteigende Menge Saft ausserhalb Italiens abgesetzt worden ist. Infolgedessen muß festgelegt werden, wie der Nachweis der Überschreitung dieses Prozentsatzes zu erbringen ist. Die Anträge auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs müssen alle erforderlichen Angaben enthalten, um die Berechtigung dieser Anträge überprüfen zu können. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Anpassung der Regelung des finanziellen Ausgleichs müssen die Verarbeiter verpflichtet werden, entsprechende Unterlagen zu führen. Um Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Regelung zu verhüten, muß der Verarbeiter allen als notwendig erachteten Inspektions- und Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollen diejenigen der Verordnungen (EWG) Nr. 208/70 und (EWG) Nr. 1045/77 ersetzt werden. Letztere sind also aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Anwendungsbereich der Verordnung Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen des finanziellen Ausgleichs zur Förderung der Verarbeitung von Apfelsinen und Zitronen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 erlassen. Artikel 2 Im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2601/69 und (EWG) Nr. 1035/77 ist ein - Verarbeitungsbetrieb ein Betrieb, der zu wirtschaftlichen Zwecken in eigener Verantwortung eine oder mehrere Fabriken betreibt, die über Einrichtungen zur Verarbeitung von Apfelsinen und/oder Zitronen verfügen, - Erzeuger jede natürlich oder juristische Person, die die zur Verarbeitung bestimmte Rohware in ihrem Betrieb anbaut. TITEL II Mitteiluung durch die Verarbeiter Artikel 3 (1) Die Verarbeiter, die in den Genuß der Regelung des finanziellen Ausgleichs zu kommen wünschen, setzen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet, spätestens 45 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Beihilfe beantragt wird, davon in Kenntnis, wobei sie alle von den Mitgliedstaaten erbetenen Angaben für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Kontrolle des finanziellen Ausgleichs machen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, a) daß die Angaben nur von neuen Verarbeitern zu machen sind, wenn sie die erforderlichen Auskünfte über die anderen Verarbeiter bereits erhalten haben, und b) daß sich die Mitteilungen auf ein Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder eine unbegrenzte Zeit erstrecken. (2) In aussergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Mitteilungen akzeptieren, die nach Ablauf der in Absatz 1 festgesetzten Frist eingegangen sind, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Regelung zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs hat. Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 dürfen die in Absatz 1 genannten Mitteilungen für Zitronen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung gemacht werden. Artikel 4 (1) Die Verarbeiter teilen den zuständigen Behörden in jedem Wirtschaftsjahr mit, in welcher Woche sie mit der Verarbeitung beginnen. Diese Mitteilung muß den zuständigen Behörden spätestens fünf Arbeitstage vor Verarbeitungsbeginn zugehen. (2) In aussergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Mitteilungen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist annehmen; in diesen Fällen wird jedoch für die bereits verarbeiteten oder in der Verarbeitung befindlichen Mengen, bei denen die erforderliche Kontrolle der Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs nicht zur Zufriedenstellung der zuständigen Behörden durchgeführt werden kann, keine Beihilfe gewährt. TITEL III Verarbeitungsverträge Artikel 5 (1) Jeder der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannten Verträge, nachstehend »Verarbeitungsverträge" genannt, wird schriftlich zwischen den Erzeugern oder deren anerkannter Vereinigung oder anerkanntem Verband in der Gemeinschaft einerseits und den Verarbeitern oder deren anerkannter Vereinigung oder anerkanntem Verband andererseits geschlossen. Der Verarbeitungsvertrag kann die Form einer Lieferverpflichtung zwischen einem oder mehreren Erzeugern einerseits und dessen bzw. deren anerkannter Vereinigung oder anerkanntem Verband als Verarbeiter andererseits haben. (2) Der Verarbeitungsvertrag muß folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Erzeugers oder der betreffenden Vereinigung bzw. des betreffenden Verbandes. b) Name und Anschrift des Verarbeiters oder der betreffenden Vereinigung bzw. des betreffenden Verbandes, c) die Rohwarenmenge, auf die er sich bezieht, d) die zeitliche Planung der Belieferung des Verarbeiters, e) der dem Vertragspartner für die Rohware zu zahlende Preis ohne insbesondere Verpackungs-, Verlade-, Transport und Entladekosten sowie Abgaben. All diese Beträge sind gegebenenfalls getrennt aufzuführen. (3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bestimmungen über die Verarbeitungsverträge vorschreiben, insbesondere über die Fristen, die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises sowie den vom Verarbeiter und vom Erzeuger zu zahlenden Schadensersatz, falls sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Artikel 6 Ist der Erzeuger gleichzeitig der Verarbeiter, so gilt der in Artikel 5 genannte Verarbeitungsvertrag als geschlossen, wenn in einer Aufstellung folgendes vermerkt ist: - die Gesamtfläche, auf der die Rohware angebaut wird, - eine Schätzung der Gesamterzeugung, - die zur Verarbeitung bestimmte Menge, - die zeitliche Planung der Lieferung zur Verarbeitung. Artikel 7 (1) Verarbeitungsverträge müssen geschlossen werden: - vor dem 20. Januar für Apfelsinen, - vor dem 20. Mai oder vor dem 20. November für Zitronen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November bzw. vom 1. Dezember bis 31. Mai an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind. Jedoch - kann ein Mitgliedstaat bei bestimmten Apfelsinensorten unter aussergewöhnlichen Umständen auf Antrag ermächtigt werden, diesen Zeitpunkt gemäß dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu verschieben; - dürfen die Verträge für die Lieferung von Zitronen an die Verarbeitungsbetriebe in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1985 bis zum 31. Juli 1985 geschlossen werden. (2) Die Vertragsparteien können beschließen, durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung die im Vertrag ursprünglich angegebenen Mengen aufzustocken. Diese Zusatzverträge müssen spätestens geschlossen werden: a) am 30. April für Apfelsinen, b) am 31. August oder 28./29. Februar für Zitronen, je nachdem, um welchen in Absatz 1 genannten Zeitraum es sich handelt. Jedoch können für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 1985/86 diese Zusatzvereinbarungen bis zum 30. September 1985 geschlossen werden. Die Zusatzverträge dürfen sich jedoch - bei Apfelsinen für die vor dem 15. März geschlossenen Zusatzverträge nur auf höchstens 40 % der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Mengen und für die zwischen dem 15. März und 30. April geschlossenen Zusatzverträge nur auf höchstens 15 % der ursprünglich vorgesehenen Mengen beziehen; - bei Zitronen auf höchstens 40 % der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Mengen beziehen. (3) Wurde der dem Erzeuger für ein bestimmtes Erzeugnis zu zahlende Mindestpreis nicht mindestens 21 Tage vor jedem in Absatz 1 genannten entsprechenden Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 1 der letzte Tag, an dem für dieses Erzeugnis Verträge abgeschlossen werden können, der 21. Tag nach der Veröffentlichung des Preises. Artikel 8 (1) Der Verarbeiter oder dessen Vereinigung bzw. Verband übermittelt ein Exemplar eines jeden Verarbeitungsvertrags sowie gegebenenfalls der Zusatzverträge an die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Rohwaren erzeugt worden sind, und gegebenenfalls an die bezeichnete Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgt. Diese Exemplare müssen den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluß des Vertrages oder gegebenenfalls der Zusatzverträge zugehen. (2) In aussergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Verarbeitungsverträge und Zusatzverträge akzeptieren, die erst später bei ihren Behörden eingetroffen sind, wenn die Annahme mit dem Zweck der Regelung des finanziellen Ausgleichs vereinbar ist und die Möglichkeit von Kontrollen nicht in Frage stellt. TITEL IV Rohware Artikel 9 Die dem Verarbeiter im Rahmen der Verarbeitungsverträge gelieferten Erzeugnisse müssen - bei Apfelsinen den Mindestqualitäts- und -grössenanforderungen der Klasse III entsprechen, - bei Zitronen mindestens den in Titel II Abschnitt B Buchstabe i) der gemeinsamen Normen vorgesehenen Mindestqualitätsmerkmalen entsprechen, wobei höchstens 15 % des Gewichts aus Zitronen bestehen darf, die diesen Merkmalen nicht entsprechen, jedoch zur Verarbeitung geeignet sind. Artikel 10 (1) Bei der Annahme jeder aufgrund der Verarbeitungsverträge gelieferten Partie Apfelsinen oder Zitronen durch den Verarbeiter überprüfen die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung durchgeführt wird, bezeichneten Behörden das Gewicht der gelieferten Erzeugnisse, bei Apfelsinen die Sorte sowie die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 9. Nach Beendigung der Kontrollmaßnahmen wird dem Verarbeiter für jede Partie eine Bescheinigung ausgestellt, die folgende Angaben enthält: - Name und Anschrift der Vertragsschließenden, - die Übereinstimmung mit den Qualitätsanforderungen und das Nettogewicht, bei Apfelsinen nach Sorten aufgeschlüsselt. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird den Erzeugern ausgehändigt. Ein Exemplar verbleibt bei den zuständigen Behörden. (2) Entsprechen die Erzeugnisse bei den in Absatz 1 genannten Kontrollen insgesamt oder teilweise nicht Artikel 9, so werden die Vertragsschließenden von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet, wobei die Folgen für die Zahlung des finanziellen Ausgleichs dargelegt werden. TITEL V Umrechnungskurse Artikel 11 (1) Der den Anspruch auf den finanziellen Ausgleich begründete Tatbestand gilt als entstanden: a) bei Apfelsinen: am 1. Oktober des Wirtschaftsjahres für die in diesem Wirtschaftsjahr gelieferten Erzeugnisse; b) bei Zitronen: - am 1. Juni bzw. 1. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres, je nachdem, ob es sich um Erzeugnisse handelt, die während des einen oder des anderen in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zeitraums geliefert worden sind, - am 1. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres für die Erzeugnisse, für die ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich gewährt wird. (2) Der auf den in ECU festgesetzten Mindestpreis anwendbare Umrechnungskurs ist der repräsentative Kurs, der - bei Apfelsinen am ersten Tag des Wirtschaftsjahres für die in diesem Wirtschaftsjahr gelieferten Erzeugnisse gilt, - bei Zitronen am 1. Juni bzw. 1. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres gilt, je nachdem ob es sich um Erzeugnisse handelt, die im Laufe des einen oder des anderen in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeitraums geliefert worden sind. TITEL VI Antrag auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs Artikel 12 Der Verarbeiter stellt die Anträge auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung vorgenommen worden ist, a) für Apfelsinen entweder - nach dem 15. Februar für die bis zu diesem Datum verarbeiteten Mengen, oder - nach dem Abschluß der Verarbeitung, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen; b) für Zitronen nach dem 30. November bzw. dem 31. Mai, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen. Will der Verarbeiter für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 in Anspruch nehmen, so ist spätestens am 31. Dezember, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, ein Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen finanziellen Ausgleichs einzureichen. Artikel 13 (1) Der Antrag auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs muß insbesondere enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) die Angaben der Gesamtmengen - frischer Apfelsinen, die während des Wirtschaftsjahres bis zum 15. Februar und ab 16. Februar gekauft wurden, und/oder - frischer Zitronen, die während jedes der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeiträume gekauft wurden; c) die Angabe der im Rahmen der Verträge oder etwaigen Zusatzverträge gekauften entsprechenden Mengen, bei Apfelsinen aufgeschlüsselt nach Sorten; d) die Angabe der Gesamterzeugnismengen, die nach Verarbeitung der frischen Apfelsinen und/oder der frischen Zitronen gewonnen wurden; e) die Angabe der Gesamterzeugnismengen, die nach Verarbeitung der im Rahmen der Verträge gekauften frischen Apfelsinen oder frischen Zitronen gewonnen wurden; f) gegebenenfalls die Angabe der Gesamtmengen Zitronensaft, die während eines jeden der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeiträume gekauft wurden; g) eine Erklärung des Verarbeiters, aus der hervorgeht, daß für die frischen Erzeugnisse ein zumindest dem Mindestpreis entsprechender Preis gezahlt worden ist. (2) Dem Antrag auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs sind insbesondere beizufügen: a) die Rechnungen für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Mengen frischer Apfelsinen oder frischer Zitronen, die von dem Vertragspartner ordnungsgemäß quittiert worden sind und aus denen hervorgeht, daß dieser mindestens einen dem Mindestpreis gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 entsprechenden Preis erhalten hat, oder b) im Fall einer Lieferverpflichtung die Erklärung des Erzeugers, in der die Zahlung oder Gutschrift eines mindestens diesem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird, c) die Bescheinigung gemäß Artikel 10. (3) Zusätzlich zu vorstehenden Angaben geben die ausserhalb Italiens arbeitenden Zitronen verarbeitenden Betriebe sowie die in Italien arbeitenden Zitronen verarbeitenden Betriebe, die Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 in Anspruch nehmen wollen, im Antrag für das betreffende Wirtschaftsjahr folgendes an: - die Gesamtmengen Zitronensaft, die der Antragsteller vermarktet hat, - die Mengen Zitronensaft, die er ausserhalb Italiens vermarktet hat. Artikel 14 Der Nachweis für den Absatz der Zitronen ausserhalb Italiens gilt als folgendermassen erbracht: 1. Die in Italien arbeitenden Zitronen verarbeitenden Betriebe erbringen den Nachweis, daß der Zitronensaft Italien verlassen hat, durch die Vorlage einer Ausfuhr- oder Versandmeldung sowie einer von den in Ziffer 3 genannten Zollstellen ausgestellten Bescheinigung, daß die Erzeugnisse diesen Mitgliedstaat verlassen haben. 2. Die in den anderen Mitgliedstaaten als Italien arbeitenden Zitronen verarbeitenden Betriebe erbringen den Nachweis a) der Vermarktung der Erzeugnisse in dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat, durch Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Rechnungen oder b) der Ausfuhr nach Drittländern oder des Versandes nach einem anderen Mitgliedstaat als Italien durch die Vorlage einer Abschrift der Ausfuhr- oder Versandmeldung sowie einer von den in Ziffer 3 genannten Zollbehörden ausgestellten Bescheinigung, daß die Erzeugnisse diesen Mitgliedstaat verlassen haben. 3. Die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei dem Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr nach Drittländern ist obligatorisch, um die Erteilung der Bescheinigung gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstabe b) durch die Abgangsstelle zu ermöglichen. Letztere versieht die Bescheinigung auf Antrag mit einem Sichtvermerk, nachdem sie den Rückschein des Versanddokuments erhalten hat. Für die Erzeugnisse, die mit einem der nachstehenden Dokumente versandt werden, das als Dokument T 2 gilt: - Internationaler Frachtbrief oder - Internationaler Expreßgutschein oder - Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren, wird die Bescheinigung auf Antrag von der Abgangsstelle erteilt, nachdem sich diese den Frachtbrief, den Expreßgutschein oder den Übergabeschein hat vorlegen lassen, aus dem hervorgeht, daß die diesbezueglichen Erzeugnisse von der Eisenbahnverwaltung zum Transport zugelassen worden sind. Die Abgangsstelle darf eine Änderung des Transportvertrags, welche die Beendigung des Transports im Versendermitgliedstaat zur Folge hat, nur genehmigen, wenn die Bescheinigung nicht ausgestellt wurde oder werden wird. Bei einer Ausfuhr nach Drittländern ohne Berührung des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen der Abgangsstelle wird die Bescheinigung gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstabe b) auf Antrag von der Abgangsstelle ausgestellt wenn das Erzeugnis den betreffenden Mitgliedstaat verlassen hat. TITEL VII Kontrollvorschriften Artikel 15 (1) Der Verarbeiter führt Bücher, aus denen mindestens folgendes hervorgeht, bei Zitronen nach den Zeiträumen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und bei Apfelsinen nach den Zeiträumen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich aufgeschlüsselt: - die gekauften oder jeden Tag in den Betrieb verbrachten Partien, wobei diejenigen, für welche Verarbeitungsverträge oder schriftliche Zusatzverträge geschlossen wurden, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine gesondert anzugeben sind: - das Gewicht jeder in den Betrieb verbrachten Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners; - die Mengen der jeden Tag durch Verarbeitung der Rohware gewonnenen Fertigerzeugnisse unter getrennter Angabe der Mengen, die für einen finanziellen Ausgleich in Betracht kommen; - die Mengen der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Sendungen, unter Angabe des Empfängers. Diese Eintragungen in die Bücher können unter Hinweis auf Belege erfolgen, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Ferner enthalten die Bücher bei Zitronen folgende ergänzende Angaben: - die gekauften Mengen Saft, - gegebenenfalls die an den Betrieb zurückgegangenen Mengen Saft, - die Gesamtmengen des vermarkteten Zitronensaftes, - die Gesamtmengen des ausserhalb Italiens vermarkteten Zitronensaftes. (2) Der Verarbeiter bewahrt den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder schriftlichen Zusatzverträgen gekauften Rohwaren fünf Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres der Verarbeitung auf. (3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- oder Kontrollmaßnahmen und führt alle von den einzelstaatlichen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher, die es diesen Behörden erlauben, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Artikel 16 Die in Artikel 15 genannten Saftmengen müssen auch in Gewicht der entsprechenden frischen Erzeugnisse ausgedrückt werden. Artikel 17 (1) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr die Bücher des Verarbeiters und prüfen durch Stichprobenkontrollen insbesondere, a) ob die Mengen frischer Apfelsinen oder frischer Zitronen, die im Rahmen der Verträge gekauft und im Betrieb verarbeitet worden sind, den im Antrag auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs angegebenen Mengen entsprechen, b) ob die im Antrag auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs angegebenen Mengen den Mengen entsprechen, für welche die in Artikel 10 genannte Bescheinigung erteilt worden ist, c) ob der für die vorgenannten Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung gezahlte Preis mindestens dem festgesetzten Mindestpreis entspricht und d) ob die festgelegten Qualitätsanforderungen eingehalten worden sind. Darüber hinaus umfassen die Kontrollmaßnahmen für die Betriebe, die Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 in Anspruch nehmen wollen, die Überprüfung der ausserhalb Italiens vermarkteten Zitronensaftmengen. (2) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr ausserdem stichprobenweise die Unterschriften auf den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Rechnungen und die Richtigkeit sowie die Bezahlung dieser Rechnungen, indem sie beispielsweise die betroffenen Parteien zusammenbringen. (3) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden nehmen mindestens zweimal jährlich eine materielle Kontrolle der Bestände an Verarbeitungserzeugnissen im Verarbeitungsbetrieb vor. (4) Die Prüfungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden oder der möglichen Folgen der Anwendung geltender Vorschriften. (5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit der Regelung des finanziellen Ausgleichs zu verhüten und zu ahnden sowie die ordnungsgemässe Anwendung dieser Regelung sicherzustellen. TITEL VIII Quotenbestimmungen Artikel 18 Für jeden Apfelsinen verarbeitenden Betrieb wird der finanzielle Ausgleich für die Gesamtheit der im Rahmen der Verarbeitungsverträge verarbeiteten Mengen vorbehaltlich von Artikel 10 Absatz 2 unter der Voraussetzung gewährt, daß der Betrieb die Gesamtheit der gekauften Mengen tatsächlich verarbeitet hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfuellt, so wird der Ausgleich, ausser im Falle höherer Gewalt, entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich verarbeiteten Mengen zu den gekauften Gesamtmengen verringert. Artikel 19 (1) Für jeden Zitronen verarbeitenden Betrieb wird der finanzielle Ausgleich für 85 % der im Rahmen der Verarbeitungsverträge gekauften Mengen vorbehaltlich von Artikel 10 Absatz 2 unter der Voraussetzung gewährt, daß der Betrieb die Gesamtheit der gekauften Mengen tatsächlich verarbeitet hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfuellt, so wird der Ausgleich, ausser im Falle höherer Gewalt, entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich verarbeiteten Mengen zu den gekauften Gesamtmengen verringert. (2) Den Verarbeitungsbetrieben, die sich in der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannten Lage befinden, wird der finanzielle Ausgleich für einen Prozentsatz der im Rahmen der Verträge gekauften Mengen gewährt, der dem prozentüllen Anteil der ausserhalb Italiens abgesetzten Mengen an den vermarkteten Gesamtmengen entspricht. Hat der Betrieb jedoch die gekauften Gesamtmengen nicht tatsächlich verarbeitet, so wird dieser Prozentsatz ausser im Falle höherer Gewalt um die im Verhältnis zu den gekauften Mengen tatsächlich verarbeiteten Mengen verringert. TITEL IX Mitteilung an die Kommission Artikel 20 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens an dem 31. Januar, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, folgendes mit: 1. die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge Fertigerzeugnisse, die von den Verarbeitungsbetrieben bei der Gesamtverarbeitung von Apfelsinen und Zitronen gewonnen worden ist; 2. die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge Fertigerzeugnisse, die aus Apfelsinen oder Zitronen gewonnen wurde, für die ein finanzieller Ausgleich gewährt worden ist; 3. die Gesamtmengen verarbeiteter Apfelsinen und Zitronen; 4. die Gesamtmengen Apfelsinen und Zitronen, die Gegenstand von Verarbeitungsverträgen gemäß Artikel 5 waren; 5. die Gesamtmengen Apfelsinen, aufgeschlüsselt nach Sorten, und Zitronen für jeden der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich bzw. Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeiträume, die in den Anträgen auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs als die Mengen angegeben wurden, die zur Herstellung der unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse gedient haben; 6. die in Landeswährung ausgedrückten Beträge der Ausgaben im Zusammenhang mit dem finanziellen Ausgleich für die unter Ziffer 5 genannten Mengen; 7. die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge unverkaufter Erzeugnisse, die sich am Ende des Wirtschaftsjahres der Verarbeitung auf Lager befanden; 8. bei den Zitronen-Verarbeitungsbetrieben die Angabe a) der Gesamtmengen Zitronensaft, die während jedes der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeiträume gekauft worden sind, b) die Gesamtmengen Saft, welche die Verarbeiter vermarktet haben, c) die Gesamtmengen Saft, welche die Verarbeiter während der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeiträume ausserhalb Italiens vermarktet haben. TITEL X Schlußbestimmungen Artikel 21 Die Verordnungen (EWG) Nr. 208/70 und (EWG) Nr. 1045/77 werden aufgehoben. Sie bleiben jedoch für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verarbeiteten Erzeugnisse anwendbar. Artikel 22 Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 10. (3) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. (4) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 37. (5) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33. (6) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1970, S. 12. (8) ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1985, S. 46. (9) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 23. (10) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1980, S. 89. (11) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.