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Document 31985R1540
Commission Regulation (EEC) No 1540/85 of 5 June 1985 fixing for the 1985/86 marketing year the minimum purchase price for lemons delivered to the industry and the amount of financial compensation payable after their processing
Verordnung (EWG) Nr. 1540/85 der Kommission vom 5. Juni 1985 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1985/86
Verordnung (EWG) Nr. 1540/85 der Kommission vom 5. Juni 1985 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1985/86
ABl. L 147 vom 6.6.1985, p. 27–27
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1986
Verordnung (EWG) Nr. 1540/85 der Kommission vom 5. Juni 1985 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1985/86
Amtsblatt Nr. L 147 vom 06/06/1985 S. 0027 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0041
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1540/85 DER KOMMISSION vom 5. Juni 1985 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1318/85 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 wird der Mindestpreis, den die Verarbeiter dem Erzeuger zahlen müssen, auf der Grundlage des Ankaufspreises der Güteklasse II, zuzueglich 5 % des Grundpreises, berechnet. Um das Verfahren zu erleichtern, erscheint es angezeigt, bei der Berechnung den Durchschnitt der in der Verordnung (EWG) Nr. 1317/85 des Rates (3) für das Wirtschaftsjahr 1985/86 festgesetzten Grund- und Ankaufspreise zu berücksichtigen. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 darf der Finanzausgleich den Unterschied zwischen dem in Artikel 1 der Verordnung genannten Mindestankaufspreis und den von den Erzeugerdrittländern für das Ausgangserzeugnis angewandten Preisen nicht überschreiten. Zur Berechnung dieses Ausgleichs erschien es zweckmässig, den Gesamtunterschied zwischen diesen Preisen zu berücksichtigen, um die Vermarktung der Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von Zitronen so weit wie möglich zu fördern. Die späte Veröffentlichung des Betrages des Mindestpreises und des Finanzausgleichs hat es den Interessenten nicht erlaubt, die Verträge für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 1985/86 zu angemessener Zeit abzuschließen. Es sollte also von den in der Verordnung (EWG) Nr. 1045/77 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3482/80 (5), vorgesehenen Daten abgewichen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 wird der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannte Mindestpreis auf 20,60 ECU/100 kg netto festgesetzt. (2) Dieser Mindestpreis wird für eine Ware ab Aufbereitungsanlagen der Erzeuger festgesetzt. Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 wird der Betrag des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannten Finanzausgleichs auf 12,25 ECU/100 kg netto festgesetzt. Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1045/77 können die Verträge für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 1985/86 bis zum 31. Juli 1985 abgeschlossen werden. (2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1045/77 können die Zusatzverträge zu den in Absatz 1 genannten Verträgen bis zum 30. September 1985 abgeschlossen werden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juni 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 37. (3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 30. (4) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 23. (5) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1980, S. 89.