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Document 31985R1482
Council Regulation (EEC) No 1482/85 of 23 May 1985 amending Regulation (EEC) No 1785/81 on the common organization of the markets in the sugar sector
Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
ABl. L 151 vom 10.6.1985, p. 1–2
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 24/09/1999
Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
Amtsblatt Nr. L 151 vom 10/06/1985 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0043
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0185
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1482/85 DES RATES vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,auf Vorschlag der Kommission (1),nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),in Erwägung nachstehender Gründe:Die versuchsweise beschlossene Aussetzung in der Anwendung der Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten auf Präferenzzucker während der Wirtschaftsjahre 1982/83 bis 1984/85 hat sich auf die Märkte, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (4), geregelt werden, nicht nachteilig ausgewirkt. Auf die Anwendung dieser Regelung auf Präferenzzucker kann daher insbesondere auch angesichts der Kosten, die den betreffenden Mitgliedstaaten entstehen würden, verzichtet werden.Bei der Erweiterung der Gemeinschaft müssen Interventionsmaßnahmen getroffen werden, die eine regelmässige Versorgung aller Raffinerien der Gemeinschaft, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeiten, sicherstellen. Für diese Versorgung sind neben Präferenzzucker auch Lieferungen von Rohrrohzucker aus den französischen überseeischen Departements und Rübenrohzucker aus der Gemeinschaft notwendig. Durch diese Interventionsmaßnahmen soll der letztgenannte Zucker gleiche Preisbedingungen wie Präferenzzucker erhalten HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird wie folgt geändert:1Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.2In Artikel 8 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten erheben von jedem Zuckerfabrikanten je nach Fall eine Abgabe je Gewichtseinheit der erzeugten Zuckermengen, je Gewichtseinheit der in Unterabsatz 1 genannten Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form erzeugt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden.Der Betrag der Vergütung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Diese Gleichheitsregel gilt auch für die Abgabe."3Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c) wird gestrichen.4In Artikel 9 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:"(4) Um in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft den Absatz des Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, zu ermöglichen, werden geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Transport- und Lagerkosten getroffen.Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, daß für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterab- satz 1.Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe in fester Form als Vorstufe für Zucker zu raffinieren.(5) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung der vorstehenden Absätze, die bei der Anwendung von Absatz 4 von Artikel 8 abweichen können, und bestimmt nach dem gleichen Verfahren die in Absatz 3 genannten Erzeugnisse der chemischen Industrie."5In Artikel 9 Absatz 6 wird folgender Gedankenstrich angefügt:"- die Maßnahmen nach Absatz 4 Unterabsatz 2." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Sie gilt ab 1. Juli 1985. (1) ABl. Nr. C 67 vom 14. 3. 1985, S. 13. (2) ABl. Nr. C 94 vom 15. 4. 1985. (3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (4) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1.