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Document 31985R1457
Commission Regulation (EEC) No 1457/85 of 31 May 1985 limiting for the 1985/86 marketing year the production aid for cherries preserved in syrup
Verordnung (EWG) Nr. 1457/85 der Kommission vom 31. Mai 1985 über die Begrenzung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1985/86
Verordnung (EWG) Nr. 1457/85 der Kommission vom 31. Mai 1985 über die Begrenzung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1985/86
ABl. L 144 vom 1.6.1985, p. 73–73
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 09/05/1986
Verordnung (EWG) Nr. 1457/85 der Kommission vom 31. Mai 1985 über die Begrenzung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1985/86
Amtsblatt Nr. L 144 vom 01/06/1985 S. 0073 - 0073
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0028
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0028
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1457/85 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1985 über die Begrenzung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 991/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für bestimmtes Obst in Sirup (3), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 991/84 wurden die beihilfefähigen Mengen für in Sirup haltbar gemachte Knorpelkirschen und andere Süßkirschen auf 24 872 Tonnen und für in Sirup haltbar gemachte Sauerkirschen auf 51 282 Tonnen festgesetzt. Die Aufteilung dieser Gesamtmengen auf die verschiedenen Verarbeitungsbetriebe ist näher zu regeln. Dabei ist von den neuesten zuverlässigen Daten über die erzeugten Gesamtmengen auszugehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 wird die Produktionsbeihilfe für den einzelnen Verarbeitungsbetrieb a) für in Sirup haltbar gemachte Knorpelkirschen und andere Süßkirschen der Tarifstelle 20.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs auf 81,07 %, b) für in Sirup haltbar gemachte Sauerkirschen der Tarifstelle 20.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs auf 70,33 % beschränkt. (2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze betreffen bei den Betrieben, die ihre Erzeugung vor dem Wirtschaftsjahr 1983/84 aufgenommen haben, jeweils ein Drittel des Nettogewichts der in den Wirtschaftsjahren 1982/83, 1983/84 und 1984/85 erzeugten Gesamtmenge. Bei den Betrieben, die ihre Erzeugung während des Wirtschaftsjahres a) 1983/84 aufgenommen haben, gelten die Prozentsätze für die Hälfte des Nettogewichts der während der Wirtschaftsjahre 1983/84 und 1984/85 erzeugten Gesamtmenge, b) 1984/85 aufgenommen haben, gelten die Prozentsätze für das Nettogewicht der während dieses Wirtschaftsjahres erzeugten Gesamtmenge. Während des Wirtschaftsjahres 1984/85 ist im Sinne dieses Absatzes die gesamte erzeugte Menge die Menge Kirschen in Sirup, die auf der Basis von Knorpelkirschen und anderen Süßkirschen sowie Sauerkirschen hergestellt wurden, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und anerkannt worden sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 22.