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Document 31985R0887

    Verordnung (EWG) Nr. 887/85 der Kommission vom 2. April 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Kontrollregelung für die Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung von Tabakblättern

    ABl. L 96 vom 3.4.1985, p. 12–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/887/oj

    31985R0887

    Verordnung (EWG) Nr. 887/85 der Kommission vom 2. April 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Kontrollregelung für die Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung von Tabakblättern

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 03/04/1985 S. 0012 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0159
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0094
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0159
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0094


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 887/85 DER KOMMISSION

    vom 2. April 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Kontrollregelung für die Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung von Tabakblättern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1461/82 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 884/85 (4), sieht eine Kontrollregelung mit einer Überprüfung der Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung des Tabaks vor. Die Unternehmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung wenden neuerdings für bestimmte Tabaksorten das Verfahren des Entrippens an, das darin besteht, beim ganzen Tabakblatt das Blattgewebe von den Rippen und Adern zu trennen. Nach den geltenden Handelsgepflogenheiten haben die Blattstücke einen Durchmesser von nicht weniger als 0,5 cm.

    Die Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung des Tabaks werden durch die Prämienbescheinigung bestätigt, die bei Beginn der Kontrolle der Tabakblätter ausgestellt wird. Die Angaben auf der Prämienbescheinigung werden mitgeteilt, wenn die Kontrollen beim Eintreffen an dem Ort oder beim Verlassen des Ortes, an dem die Maßnahmen der Bearbeitung und Aufbereitung erfolgen, durchgeführt werden. Auf der Prämienbescheinigung ist die Menge des Tabaks genau anzugeben, die nach der ersten Bearbeitung in Form ganzer oder geschnittener Blätter oder von Blattgewebe gewonnen wurde, bevor die zuständige Behörde die Übereinstimmung zwischen den Tabakblätter und den Tabakballen überprüft.

    Der Prämienanspruch entsteht, wenn der Tabak den Ort verlässt, an dem er unter Kontrolle gestellt wurde. Im Falle des Entrippens bestehen für das Blattgewebe und für die Nebenerzeugnisse, die aus Rippen und Tabakbruch bestehen, unterschiedliche Handelsströme. Die Nebenerzeugnisse haben einen sehr geringen Handelswert bei besonders begrenzter Nachfrage. Um die Unternehmen der ersten Bearbeitung und der Aufbereitung, die das Entrippen vornehmen, nicht zu benachteiligen, ist folglich vorzusehen, daß der Prämienanspruch entsteht, sobald allein das Blattgewebe den Kontrollort verlässt.

    Der Betrag der Prämie wird für das Eigengewicht der Tabakblätter gezahlt, nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, ob die unter Kontrolle gestellten und die die Kontrolle verlassenden Tabakmengen übereinstimmen. Im Falle des Entrippens ist vorzusehen, daß die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den unter Kontrolle gestellten Mengen Tabakblättern und den die Kontrolle verlassenden Mengen Blattgewebe durchzuführen ist. Um jede Verwechslung mit den anderen beim Entrippen anfallenden Erzeugnissen zu vermeiden, ist beim Verlassen der Kontrolle vorzusehen, daß nur Blattstücke mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm für die Überprüfung der Übereinstimmung sowie für die Entstehung des Prämienanspruchs zu berücksichtigen sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 2 wird nach m) der Punkt m') eingefügt:

    »m') die bei der Freistellung von der Kontrolle festgestellte Menge Tabak oder Blattstücke mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm".

    2. Der erste Satz des Artikels 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »Der Prämienanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem der Tabak in Form von ganzen oder geschnittenen Blättern oder Blattstücken mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm den Ort verlässt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist."

    3. Der erste Satz des Artikels 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    »Die zuständigen Behörden prüfen für jedes Unternehmen die Übereinstimmung der unter Kontrolle gestellten Tabakmengen und der die Kontrolle in Form von ganzen oder geschnittenen Blättern oder Blattstücken mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm verlassenden Tabakmengen nach."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Tabak der Ernte 1985 und der folgenden Ernten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. April 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 27.

    (3) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 1.

    (4) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

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