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Document 31985R0637

Verordnung (EWG) Nr. 637/85 des Rates vom 11. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls

ABl. L 73 vom 14.3.1985, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/637/oj

31985R0637

Verordnung (EWG) Nr. 637/85 des Rates vom 11. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls

Amtsblatt Nr. L 073 vom 14/03/1985 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 637/85 DES RATES

vom 11. März 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1),

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Endgültige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 (2) setzte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien fest.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls beantragten die Ausführer und die spanische Regierung im August 1984 eine Senkung des endgültigen Ausgleichszolls. Begründet wurde der Antrag damit, daß die spanische Regierung mit Dekret Nr. 1313/1984 vom 20. Juni 1984, veröffentlicht im Amtsblatt des spanischen Staates (B.O.E. Nr. 164) vom 10. Juli 1984 und am folgenden Tag in Kraft getreten, das System der Ausfuhrrückerstattungen geändert hat und nach Artikel 4 des genannten Dekrets die bisherigen Sätze der Ausfuhrrückerstattung generell um 15 % gesenkt habe.

C. Subvention

(3) Die Kommission hat von der spanischen Regierung und den Ausführern die erforderlichen Auskünfte eingeholt. Die Kommission erhielt von den Ausführern Angaben über die seit dem 11. Juli 1984 in die Gemeinschaft getätigten Ausfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß und die dafür empfangenen Ausfuhrrückerstattungen, die an Ort und Stelle überprüft wurden. Danach hat sich die Ausfuhrrückerstattung seit dem 11. Juli 1984 für die genannten Waren um 15 %, d. h. von 11,5 % auf 9,8 % (erste Dezimale gerundet) vermindert. Die von der Kommission festgestellte Ausfuhrsubvention vermindert sich dadurch um 1,7 % von 8,4 % auf 6,7 % des Ausfuhrpreises.

D. Zollsatz

(4) In Anbetracht der von der spanischen Regierung beschlossenen Kürzung der Ausfuhrrückerstattung von 1,7 % für die Ausfuhren der genannten Waren ist es angebracht, den endültigen Ausgleichszoll mit Wirkung vom 11. Juli 1984 im gleichen Umfang zu ermässigen. Die Einführer haben die Möglichkeit, gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (3) für die seit dem 11. Juli 1984 zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigten Waren eine Rückerstattung des Ausgleichszolls, der den gemäß der vorliegenden Verordnung zu erhebenden Betrag überschreitet, zu erhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 erhält folgende Fassung:

»(2) Der Ausgleichszoll beträgt 6,7 % des Nettopreises je Tonne frei Grenze der Gemeinschaft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 11. Juli 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. M. PANDOLFI

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 47.

(3) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

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