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Document 31985D0436

85/436/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1985 zur achten Änderung der Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

ABl. L 252 vom 21.9.1985, p. 26–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/436/oj

31985D0436

85/436/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1985 zur achten Änderung der Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

Amtsblatt Nr. L 252 vom 21/09/1985 S. 0026 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0008


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 1985

zur achten Änderung der Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

(85/436/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/320/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/322/EWG (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/321/EWG (6), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Italien ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Diese Seuche stellt wegen des umfangreichen Handels mit Tieren wie mit frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine Gefahr für den Viehbestand in den anderen Mitgliedstaaten dar.

Infolge des Auftretens dieser Maul- und Klauenseuche hat die Kommission insbesondere die Entscheidung 85/163/EWG vom 6. Februar 1985 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (7) erlassen.

Infolge der angewandten Maßnahmen und der von den italienischen Behörden unternommenen Schritte, insbesondere der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche, ist die Seuche auf bestimmte abgegrenzte Teile des Hoheitsgebietes beschränkt.

Das Ausmaß der restriktiven Maßnahmen ist zu berichtigen, um der Entwicklung der Seuche und den auf lokaler Ebene von den italienischen Behörden durchgeführten Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Infolge des kürzlichen Auftretens der Seuche in zuvor nicht infizierten Gebieten ist es, was den Handel mit Fleisch betreffende restriktive Maßnahmen angeht, erforderlich, zu der Verwendung der Provinzen als grundlegender geographischer Einheit zurückzukehren. Es kann möglich sein, nach einer angemessenen Frist die Beschränkungen auf die örtliche Verwaltungseinheit für Tiergesundheit herabzusetzen, falls keine Gewißheit einer weiteren Verbreitung der Seuche innerhalb einer Provinz besteht, in der die Seuche bis jetzt auf zwei Herde, die Handelsbeziehungen unterhalten, beschränkt geblieben ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 85/163/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird der »16. Juli 1985" durch den »6. September 1985" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 3 wird der »16. Juli 1985" durch den »6. September 1985" ersetzt.

3. In Artikel 3 Absatz 3 wird der »16. Juli 1985" durch den »6. September 1985" ersetzt.

4. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handel anwenden, um sie dieser Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach ihrer Notifizierung anzupassen. Sie unterrichten hierüber unverzueglich die Kommission.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. September 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 63 vom 2. 2. 1985, S. 23.

ANHANG

1. Teile des Hoheitsgebiets, die Gegenstand der Beschränkung des Handels mit lebenden Tieren sind:

- Provinzen Avellino, Bari, Benevento, Campobasso, Caserta, Catanzaro, Cosenza, Ferrara, Firenze, Foggia, Massa Carrara, Napoli, Pistoia, Taranto, Trento, Salerno und Verona,

- jeder andere Teil des Hoheitsgebiets im Umkreis von 10 km um einen nach dem 1. Februar 1985 festgestellten Herd der Maul- und Klauenseuche.

2. Teile des Hoheitsgebiets, die Gegenstand der Beschränkung des Handels mit frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen sind:

a) Fleisch, das von nach dem 3. September 1985 geschlachteten Tieren stammt, und die mit diesem Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse:

- die Provinzen Florenz und Pistoia,

- die Provinz Verona; falls in dieser Provinz kein weiterer Fall von Maul- und Klauenseuche auftritt, werden die Beschränkungen vom 23. September 1985 an auf die örtliche Verwaltungseinheit für Tiergesundheit Nr. 33 herabgesetzt.

b) Jeder andere Teil des Hoheitsgebiets im Umkreis von 10 km um einen nach dem 1. Juni 1985 festgestellten Herd der Maul- und Klauenseuche.

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