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Document 31985D0392

    85/392/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur siebten Änderung der Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

    ABl. L 224 vom 22.8.1985, p. 42–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/392/oj

    31985D0392

    85/392/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur siebten Änderung der Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 22/08/1985 S. 0042 - 0043


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Juli 1985

    zur siebten Änderung der Entscheidung 85/163/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

    (85/392/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/320/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/322/EWG (4), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5) zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/321/EWG (6), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Italien ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Diese Seuche stellt wegen des umfangreichen Handels mit Tieren wie mit frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine Gefahr für den Viehbestand in den anderen Mitgliedstaaten dar.

    Infolge des Auftretens dieser Maul- und Klauenseuche hat die Kommission insbesondere die Entscheidung 85/163/EWG vom 6. Februar 1985 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien erlassen (7).

    Infolge der angewandten Maßnahmen und der von den italienischen Behörden unternommenen Schritte, insbesondere der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche, ist die Seuche auf bestimmte abgegrenzte Teile des Hoheitsgebiets beschränkt.

    Das Ausmaß der restriktiven Maßnahmen ist zu berichtigen, um der Entwicklung der Seuche und den auf lokaler Ebene von den italienischen Behörden durchgeführten Maßnahmen Rechnung zu tragen.

    Was die das Fleisch betreffenden restriktiven Maßnahmen angeht, so kann versuchsweise die örtliche Verwaltungseinheit für Tiergesundheit als Verwaltungsteil des Hoheitsgebiets berücksichtigt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 85/163/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 2 wird der »28. Juni 1985" durch den »16. Juli 1985" ersetzt.

    2. In Artikel 2 Absatz 3 wird der »28. Juni 1985" durch den »16. Juli 1985" ersetzt.

    3. In Artikel 3 Absatz 3 wird der »28. Juni 1985" durch den »16. Juli 1985" ersetzt.

    4. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handel anwenden, um sie dieser Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach ihrer Notifizierung anzupassen. Sie unterrichten hierüber unverzueglich die Kommission.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Juli 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36.

    (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41.

    (5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

    (6) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 39.

    (7) ABl. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985, S. 23.

    ANHANG

    1. Teile des Hoheitsgebiets, die Gegenstand der Beschränkung des Handels mit lebenden Tieren sind:

    - Provinzen Avellino, Bari, Benevento, Campobasso, Caserta, Catanzaro, Cosenza, Ferrara, Foggia, Massa Carrara, Napoli, Taranto, Trento und Salerno,

    - jeder andere Teil des Hoheitsgebiets im Umkreis von 10 km um einen nach dem 1. Februar 1985 festgestellten Herd der Maul- und Klauenseuche.

    2. Teile des Hoheitsgebiets, die Gegenstand der Beschränkung des Handels mit frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen sind:

    a) Provinz Bari: Die örtliche Verwaltungseinheit für Tiergesundheit Nr. 18 im Fall des Fleisches, das von nach dem 3. Juni 1985 geschlachteten Tieren stammt, und der mit diesem Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse;

    b) Provinz Avellino: Die örtlichen Verwaltungseinheiten für Tiergesundheit Nr. 1 und 2. Provinz Catanzaro: Die örtliche Verwaltungseinheit für Tiergesundheit Nr. 17 im Fall des Fleisches, das von nach dem 24. Juni 1985 geschlachteten Tieren stammt, und der mit diesem Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse;

    c) jeder andere Teil des Hoheitsgebiets im Umkreis von 10 km um einen nach dem 10. Juni 1985 festgestellten Herd der Maul- und Klauenseuche.

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