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Document 31985D0330

    85/330/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1985 über Maßnahmen zur Weiterführung der Interventionskäufe von Raps- und Rübsensamen

    ABl. L 169 vom 29.6.1985, p. 96–96 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/330/oj

    31985D0330

    85/330/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1985 über Maßnahmen zur Weiterführung der Interventionskäufe von Raps- und Rübsensamen

    Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1985 S. 0096 - 0096
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0189
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0189


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Juni 1985

    über Maßnahmen zur Weiterführung der Interventionskäufe von Raps- und Rübsensamen

    (85/330/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5 und 155,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231/85 (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat die Preise gemäß den Artikeln 22 und 24a der genannten Verordnung Nr. 136/66/EWG für das Wirtschaftsjahr 1985/86 noch nicht festgesetzt. Die Kommission sieht sich in Erfuellung der ihr durch den Vertrag zugewiesenen Aufgaben veranlasst, die zur Sicherung der Kontinuität des Funktionierens der gemeinsamen Agrarpolitik im Sektor Raps- und Rübsensamen unerläßlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden zu Erhaltungszwecken getroffen und greifen den Preisbeschlüssen des Rates für das Wirtschaftsjahr 1985/86 nicht vor.

    Eine auch nur vorläufige Beibehaltung der im Wirtschaftsjahr 1984/85 angewandten Interventionspreise würde angesichts einer möglichen für das neue Wirtschaftsjahr vorgenommenen Preissenkung die unbestreitbare Gefahr massiver Anlieferungen von Raps und Rübsen der neuen Ernte zur Intervention aufwerfen. Zur Verhütung nachteiliger Störungen der Verwaltung des betreffenden Sektors sollten als weiterführende und vorläufige Maßnahme die für das Wirtschaftsjahr 1984/85 festgesetzten Ankaufspreise, nach Verringerung um einen bestimmten Prozentsatz, angewandt werden.

    Artikel 24a der Verordnung Nr. 136/66/EWG sieht die Verpflichtung vor, die Richt- und Interventionspreise zu senken, wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Erzeugung der drei letzten Wirtschaftsjahre die festgelegte Garantieschwelle überschreitet. Unter Berücksichtigung der im Rat erkennbar gewordenen Ausrichtung und des geänderten Vorschlags der Kommission sollte sich diese Preissenkung vorläufig auf 1,8 % belaufen. Eine solche Preissenkung ermöglicht eine spätere Apassung, wenn die Preise auf einem höheren Niveau festgelegt werden sollten.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Interventionsstellen wenden beim Ankauf von Raps- und Rübsensamen zur Intervention einen Interventionspreis an, der dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1102/84 des Rates (3) für das Wirtschaftsjahr 1984/85 festgesetzten Preis, vermindert um 1,8 %, entspricht.

    (2) Der in Absatz 1 genannte Preis wird gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ab Beginn des dritten Monats des Wirtschaftsjahres und während acht Monaten monatlich um einen Betrag erhöht, der dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1103/84 des Rates (4) vorgesehenen Betrag entspricht.

    (3) Der Ankaufspreis wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG um die mit der Verordnung Nr. 282/67/EWG der Kommission (5) vorgesehenen Zu- und Abschläge berichtigt.

    (4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden unbeschadet der vom Rat gemäß den Artikeln 22 und 24a der Verordnung Nr. 136/66/EWG zu treffenden Beschlüsse Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juni 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1985, S. 12.

    (3) ABl. Nr. L 113 vom 28. 4. 1984, S. 8.

    (4) ABl. Nr. L 113 vom 28. 4. 1984, S. 10.

    (5) ABl. Nr. 151 vom 13. 7. 1967, S. 1.

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