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Document 31985D0016

    85/16/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages fortzusetzen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 8 vom 10.1.1985, p. 34–36 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1987; Aufgehoben durch 31987D0414

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/16/oj

    31985D0016

    85/16/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages fortzusetzen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 008 vom 10/01/1985 S. 0034 - 0036
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0116
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0116


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 1984,

    mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages fortzusetzen

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (85/16/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 74/287/EWG (1), geändert durch die Entscheidung 75/355/EWG (2), hat die Kommission die Italienische Republik ermächtigt, bestimmte Maßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zu treffen.

    Die Verteuerung der Erdölerzeugnisse in den Jahren 1979/80 hat zu einer ausgeprägten Verschlechterung der Leistungsbilanz geführt. Die seit 1983 zu verzeichnende Verbesserung bleibt prekär und hängt von den anhaltenden Bemühungen um Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Wirtschaft bei gleichzeitig erhöhter Stabilität des inneren und äusseren Geldwertes ab.

    Die italienischen Behörden haben ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm mit dem Ziel eingeleitet, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, das Haushaltsdefizit zu verringern und die Inflationsrate zu senken. Dieses Programm ist geeignet, zur Wiederherstellung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichts beizutragen.

    Es ist angezeigt, die aus der Auslandsverschuldung resultierenden Belastungen zu begrenzen, deren Gewicht insbesondere im Zuge der Höherbewertung des Dollars und des realen Anstiegs der internationalen Zinssätze spürbar zugenommen hat.

    Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen, zu deren Durchführung Italien ermächtigt worden ist, muß allmählich erfolgen, damit nicht lange aufgeschobene Bestandsanpassungen zu destabilisierenden Kapitalbewegungen führen und den Prozeß zur Wiederherstellung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichts unterbrechen. Folglich ist es angezeigt, bestimmte Devisenbeschränkungen für den normalerweise liberalisierten Kapitalverkehr beizubehalten.

    Die italienischen Behörden haben Lockerungen der ursprünglich in Abweichung von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des freien Kapitalverkehrs getroffenen Schutzmaßnahmen vorgenommen. Sie sind gewillt, nach Maßgabe der bei der Zahlungsbilanzverbesserung erzielten Ergebnisse auf diesem Wege fortzuschreiten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Italienische Republik wird ermächtigt, zeitlich befristet und begrenzt auf die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Maßnahmen die Ausführung von Transferzahlungen im Zusammenhang mit den Kapitalbewegungen, die gemäß den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 (Erste Richtlinie zur Durchführung von Artikel 67), geändert durch die Richtlinie vom 18. Dezember 1962, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung liberalisiert sind, zu beschränken.

    (2) Falls die Kommission unter den in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen keine Verlängerung beschließt, beträgt die Gültigkeit dieser Entscheidung drei Jahre vom Zeitpunkt ihres Erlasses an gerechnet.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission verfolgt aufmerksam die Entwicklung der Wirtschaftslage in Italien.

    (2) Sie behält sich vor, nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaates diese Entscheidung zu ändern oder aufzuheben, wenn sie feststellt, daß die ihr zugrunde gelegten Voraussetzungen sich nachdrücklich geändert haben oder die Auswirkungen der Entscheidung restriktiver sind als ihr Zweck erfordert.

    (3) Falls vor Ablauf der Gültigkeit dieser Entscheidung der Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, anhaltende Schwierigkeiten oder drohende ernste Schwierigkeiten hinsichtlich der Zahlungsbilanz geltend macht, nimmt die Kommission eine Gesamtprüfung seiner Wirtschaftslage vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Anwendung eines Teils oder aller der tatsächlich in Kraft gesetzten Schutzmaßnahmen zu verlängern.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 74/287/EWG vom 8. Mai 1974 wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 1984

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Gaston THORN

    (1) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1974, S. 18.

    (2) ABl. Nr. L 158 vom 20. 6. 1975, S. 25.

    ANHANG

    1.2 // // // Bezeichnung der Transaktionen // Art der in Abweichung von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen genehmigten Beschränkungen // // // Immobilienerwerb // Die Errichtung oder der Erwerb von Immobilien im Ausland durch Gebietsansässige sind der Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots in Höhe von 40 % des Werts der Immobilie unterworfen. // Wertpapierverkehr // a) Der Erwerb ausländischer börsennotierter Wertpapiere durch Gebietsansässige ist der Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots unterworfen, und zwar in Höhe von: // // - 30 % des Betrages des Erwerbs, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die von den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der EIB ausgegeben worden sind, // // - 40 % des Betrages des Erwerbs bei allen anderen ausländischen Wertpapieren, // // sofern die erworbenen Wertpapiere für einen Zeitraum von über einem Jahr gehalten werden. // // Andernfalls beläuft sich das Depot auf 50 % des Betrages des Erwerbs. // // b) Der Erwerb von ausländischen Wertpapieren durch einen Investmentfonds ist von der Verpflichtung zur Hinterlegung eines Depots bis zu einem Betrag im Gegenwert von 10 % seines Wertpapierbestands befreit. // //

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