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Document 31985A0395

85/395/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 17. Juli 1985 an die Bundesrepublik Deutschland zum Entwurf einer Verordnung (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung) zur Anwendung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

ABl. L 224 vom 22.8.1985, p. 47–47 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1985/395/oj

31985A0395

85/395/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 17. Juli 1985 an die Bundesrepublik Deutschland zum Entwurf einer Verordnung (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung) zur Anwendung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

Amtsblatt Nr. L 224 vom 22/08/1985 S. 0047 - 0047


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STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 17. Juli 1985

an die Bundesrepublik Deutschland zum Entwurf einer Verordnung (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung) zur Anwendung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(85/395/EWG)

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1984 übersandte der Ständige Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission zwecks Konsultierung den Wortlaut des Entwurfs der »Binnenschiffs-Untersuchungsordnung", mit welcher der Richtlinie 82/714/EWG vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachgekommen wird (1).

Mit Schreiben vom 28. März 1985 übermittelte der Ständige Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften einige Änderungen zum vorgenannten Verordnungsentwurf.

Beide Mitteilungen erfolgten gemäß Artikel 22 der vorgenannten Richtlinie, der zufolge die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Zum vorgenannten Verordnungsentwurf gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1. Die Kommission ist der Auffassung, daß mit der im Entwurf vorliegenden Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) zusammen mit der geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO), auf die sie Bezug nimmt, die Bestimmungen der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

2. Bezueglich der Anerkennung anderer Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe für die Zonen 1 und 2 ist die Kommission der Auffassung, daß vor Paragraph 7 Absatz 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung folgender Absatz eingefügt werden sollte:

»Für die Schiffahrt auf den Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 erkennt der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland Gemeinschaftszeugnisse oder zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat für Binnenschiffe ausgegeben wurden, an, sofern diese die Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfuellen".

Brüssel, den 17. Juli 1985

Für die Kommission

Stanley CLINTON DAVIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1.

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