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Document 31984Y0621(01)

    Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 über den Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

    ABl. C 161 vom 21.6.1984, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document In force

    31984Y0621(01)

    Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 über den Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

    Amtsblatt Nr. C 161 vom 21/06/1984 S. 0001 - 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0112
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0112


    ++++

    ENTSCHLIESSUNG DES RATES

    vom 7 . Juni 1984

    über den Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

    ( 84/C 161/01 )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

    nach Kenntnishnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in der Erwägung , daß der Rat in seiner Entschließung vom 12 . Juli 1982 über eine Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ( 4 ) erneut seine tiefe Besorgnis über die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit zum Ausdruck gebracht hat , die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen anerkannt hat und die Kommission ersucht hat , ihm die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Überlegungen hinsichtlich des Beitrags der örtlichen Initiativen und Genossenschaften zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterbreiten -

    NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :

    I . Zielsetzung

    1 . Der Rat nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission " Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen " ( 5 ) .

    2 . Er nimmt mit Interesse die Entwicklung des Phänomens der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Kenntnis ; er erkennt an , daß diese Initiativen wegen der durch sie gebotenen Möglichkeiten der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen - insbesondere in kleinen Betrieben - einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Wiederbelebung der Wirtschaft leisten können , indem sie die Gesundung der örtlichen Lage im wirtschaftlichen und sozialen Bereich begünstigen .

    3 . Er ist der Auffassung , daß die Entwicklung dieser Initiativen durch die Politiken der Mitgliedstaaten zu unterstützen und anzuregen und auf Gemeinschaftsebene durch spezifische Maßnahmen zu begleiten wäre .

    II . Allgemeine Merkmale

    1 . Der Rat stellt fest , daß die örtlichen Beschäftigungsinitiativen

    - in den meisten Fällen von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Einzelpersonen oder Personengruppen ausgehen , die häufig von örtlichen Trägern unterstützt werden ,

    - also von Personen ergriffen werden , die nicht unbedingt mit der Leitung oder Organisation eines Unternehmens vertraut sind und nicht über ein grösseres Eigenkapital verfügen ,

    - besonders wichtig für die Personen sind , deren Aussichten auf Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sehr gering sind ,

    - eine grosse Vielfalt an Organisationsformen aufweisen ,

    - breitgefächerte Tätigkeiten vorsehen , die in der Regel auf den örtlichen Bedarf ausgerichtet und auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt sind ,

    - oft in den Orten von grosser Bedeutung sind , in denen aufgrund besonderer Entwicklungsschwierigkeiten hohe Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung herrscht ,

    - häufig - vor allem auf örtlicher und regionaler Ebene - eine Mitarbeit der öffentlichen Stellen , der Sozialpartner und anderer Träger , einschließlich der Jugendorganisationen , voraussetzen ,

    - vorrangig die Schaffung von wirtschaftlich tragfähigen Beschäftigungsmöglichkeiten zum Ziel haben ,

    - Vertrauen wiederherstellen können und Sachkenntnis , Qualifizierung und Unternehmungsgeist fördern .

    2 . Er räumt ein , daß die Leistungen , die in der Anlaufphase der örtlichen Beschäftigungsinitiativen von den öffentlichen Stellen unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen gewährt werden und die die Schaffung neuer Arbeitsplätze erleichtern können , in der Regel weitgehend aufgewogen werden durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen , die Nutzung menschlicher und örtlicher Ressourcen und die Einsparungen bei den Sozialleistungen .

    3 . Er ist der Auffassung , daß die Unterstützung auf regionaler und lokaler Ebene , mit der insbesondere dem Bedarf im Bereich der Unternehmensführung und der Ausbildung entsprochen werden soll , für die Entwicklung der auf örtlicher Ebene geschaffenen Kleinbetriebe und ihren Erfolg besonders wichtig ist .

    4 . Er erkennt die Rolle an , die die Sozialpartner zur Erleichterung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen spielen können .

    5 . Er erkennt an , daß die Verbreitung der verschiedenen Ideen , Techniken und Erfahrungen im Bereich der örtlichen Beschäftigungsinitiativen nützlich sein kann .

    III . Aktion der Mitgliedstaaten

    Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf , sich im Rahmen ihrer Politiken und Praktiken die folgenden politischen Leitlinien zur Förderung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zu eigen zu machen , nämlich

    1 . bei ihren Politiken zur Schaffung von Arbeitsplätzen , zur lokalen und regionalen Entwicklung sowie zur Verwaltung des örtlichen Arbeitsmarktes dem potentiellen Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit , zur Wiederbelebung der örtlichen Wirtschaft und zum Abbau der sozialen Probleme Rechnung zu tragen . Die öffentliche Anerkennung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen mit dem Ziel , ihre Weiterentwicklung zu fördern und andere zu ermutigen , den gleichen Weg einzuschlagen , sollte gegebenenfalls durch die Schaffung eines angemessenen rechtlicher Rahmens begleitet werden ;

    2 . die Herstellung enger Verbindungen zwischen all denjenigen , die , vor allem auf der Ebene des örtlichen Arbeitsmarktes , an der Förderung der Arbeitsplatzschaffung beteiligt sind , insbesondere den Sozialpartnern und öffentlichen Stellen , zu fördern , um die Zusammenarbeit und die Weitergabe nützlicher Erfahrungen zu verbessern ;

    3 . unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten der örtlichen und regionalen Behorden die Schaffung lokaler Einrichtungen zur Unterstützung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen durch praktische Maßnahmen zu fördern , zum Beispiel durch

    - Unterrichtung und Beratung über die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten ,

    - Ausbau von Diensten - gegebenenfalls durch Unterstützung bei der Errichtung von Entwicklungsberatungsstellen - , die denjenigen , die örtliche Beschäftigungsinitiativen schaffen wollen , Unterstützung gewähren und den Zugang zu den verschiedenen Formen der Hilfe erleichtern können ,

    - Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für Kleinbetriebe oder Werkstätten , zum Beispiel durch Förderung des Umbaus leerstehender Gebäude ,

    - Verbesserung der Bedingungen und Ausdehnung der Möglichkeiten für die Bewerbung um öffentliche Aufträge ;

    4 . dafür Sorge zu tragen , daß für die Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Klein - und Mittelbetrieben zu Finanzierungsquellen und für die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln Kriterien , Voraussetzungen , Entscheidungsverfahren und Zahlungsregelungen gelten , die es den örtlichen Beschäftigungsinitiativen ermöglichen , in den Genuß dieser Hilfen zu kommen ;

    5 . im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten für die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung Vorhaben der beruflichen und sozialen Eingliederung oder Wiedereingliederung besonders benachteiligter Gruppen zu fördern , wobei insbesondere die Verfahren für die Gewährung dieser öffentlichen Unterstützung anzupassen und zu vereinfachen sind ;

    6 . Möglichkeiten für die Anwendung neuer Methoden zur Finanzierung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zu prüfen , durch die deren Start erleichtert werden könnte ( beispielsweise Starthilfen für bisherige Arbeitslose , die örtliche Beschäftigungsinitiativen ins Leben gerufen haben oder rufen , Schaffung von Sonderfonds oder Unterstützung von Initiativen , mit deren Hilfe das örtliche Sparaufkommen in solchen Fonds mobilisiert werden soll ) ;

    7 . zu prüfen , inwieweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung von Unternehmen , unter anderem von Genossenschaften und gemeinnützigen Unternehmen , erleichtern und durch rechtliche sowie finanzielle Bestimmungen fördern ;

    8 . im Rahmen der von den Mitgliedstaaten bereits eingegangenen Verpflichtungen , verstärkte Anstrengungen zur Förderung und zum Ausbau des Ausbildungsangebots zu unternehmen ( 6 ) , zu prüfen , inwieweit die Ausbildungssysteme den Bedürfnissen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen gerecht werden , wobei folgenden Faktoren besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist :

    - der Zusammenarbeit der betreffenden Stellen zur Behebung eines etwaigen Mangels an Ausbildung oder Qualifizierung auf dem örtlichen Beschäftigungsmarkt ,

    - den Möglichkeiten des Zugangs zu einer Ausbildung oder Qualifizierung auf örtlicher Ebene , insbesondere zur Erleichterung der Beschäftigung der am wenigsten qualifizierten Arbeitslosen und zur Förderung der Ausbildung , einschließlich Managementtechniken für die Verantwortlichen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen ,

    - der Zuständigkeit und der Befähigung der Ausbilder sowie der Berufsberater und Stellenvermittler .

    IV . Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

    1 . Der Rat ermutigt die Kommission , die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen , und zwar hauptsächlich durch

    - einen gezielteren Einsatz der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente zur Förderung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen ,

    - Maßnahmen zur Förderung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen durch Konsultation und Informationsaustausch auf gemeinschaftsweiter Basis ,

    - Evaluierung und Forschung zur Ermittlung zweckdienlicher Angaben für künftige Politiken und Aktionen .

    2 . Die Kommission wird hierzu insbesondere ersucht ,

    a ) unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds spezifische innovatorische Vorhaben zu unterstützen , die zum Ziel haben , die Entwicklung örtlicher Beschäftigungsinitiativen zu erleichtern , und zwar insbesondere die , welche ausgerichtet sind auf

    - die Anwendung oder Entwicklung neuer Technologien ,

    - den Einsatz ungenügend genutzter örtlicher Ressourcen ,

    - die Beschäftigung besonders benachteiligter Gruppen ,

    - flankierende Maßnahmen zu diesen Initiativen , insbesondere die Entwicklung bedarfsgerechter innovatorischer Ausbildungs - und Unterstützungsmethoden ,

    wobei ein ständiger Austausch der mit den Vorhaben gemachten Erfahrungen sicherzustellen ist , damit deren Beschäftigungswirkung ermittelt werden kann ;

    b ) ihr Konsultations - und Informationsaustauschprogramm zu entwickeln , um den direkten Erfahrungsaustausch auf Gemeinschaftsebene in Abstimmung mit den Maßnahmen des Aktions - und Koordinierungsprogramms der ÖCD für örtliche Beschäftigungsinitiativen zu erleichtern ;

    c ) diese Aktionen durch spezifische Untersuchungen zur Ausrichtung und Bewertung der Maßnahmen zu ergänzen , beispielsweise durch Untersuchungen über

    - die geeignetsten Methoden der finanziellen Unterstützung für örtliche Beschäftigungsinitiativen ,

    - die rechtliche und steuerliche Förderung der Gründung und des Ausbaus von Unternehmen , einschließlich Genossenschaften und anderer gemeinnütziger Unternehmen ,

    - die Arten von Erzeugnissen und Dienstleistungen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen und ihre Auswirkungen auf die Angebote herkömmlicher Art im Wettbewerb .

    3 . Die Kommission wird gebeten , den Rat regelmässig über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Aktionen zu unterrichten .

    4 . Die gemeinschaftliche Finanzierung der in der vorliegenden Ziffer IV genannten Maßnahmen wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens und im Einklang mit den vom Rat eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beschlossen .

    Die gemeinschaftliche Finanzierung der Modellvorhaben im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a ) erfolgt entsprechend den Finanzierungsmöglichkeiten und -regeln des Europäischen Sozialfonds .

    ( 1 ) ABl . Nr . C 70 vom 12 . 3 . 1984 , S . 21 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 117 vom 30 . 4 . 1984 , S . 182 .

    ( 3 ) Stellungnahme vom 23 . Mai 1984 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

    ( 4 ) ABl . Nr . C 186 vom 21 . 7 . 1982 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . C 70 vom 12 . 3 . 1984 , S . 1 .

    ( 6 ) Vgl . Entschließung des Rates vom 11 . Juli 1983 über die Berufsbildungspolitik in der Europäischen Gemeinschaft während der achtziger Jahre - Ziffer II ( ABl . Nr . C 193 vom 20 . 7 . 1983 , S . 2 ) .

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