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Document 31984R3691

    Verordnung (EWG) Nr. 3691/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere

    ABl. L 341 vom 29.12.1984, p. 9–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/3691/oj

    31984R3691

    Verordnung (EWG) Nr. 3691/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 29/12/1984 S. 0009 - 0012


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3691/84 DES RATES

    vom 19. Dezember 1984

    zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    Über Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs hat die Gemeinschaft beschlossen, ein Abkommen zu schließen, das insbesondere die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents von 650 000 Tonnen vorsieht, von denen 600 000 Tonnen gemäß Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bis zum 30. November jeden Jahres allein für die Erzeugnisse aus Kanada vorbehalten sind. Nach diesem Abkommen können ab dem 30. November jeden Jahres bestimmte am 29. November nicht ausgeschöpfte Restmengen für Einfuhren von Zeitungsdruckpapier jedweder Herkunft genutzt werden. Für das Jahr 1985 ist daher für das betreffende Erzeugnis ein gemeinschaftliches zollfreies Gesamtzollkontingent von 650 000 Tonnen zu eröffnen, dessen Aufteilung nachstehend festgelegt ist.

    Es ist zweckmässig, das genannte Zollkontingent auf bestimmte Papiere auszudehnen, die sämtliche in der zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 48 genannten Voraussetzungen, ausser derjenigen betreffend Wasserlinien erfuellen.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet wird. Der Gemeinschaftscharakter der Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze gewahrt werden, indem bei der Ausschöpfung der Gemeinschaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Um die tatsächliche Marktentwicklung dieser Ware weitestgehend zu berücksichtigen, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, der anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern, die nicht den Vorteil einer gleichen Begünstigung haben, sowie nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr berechnet wird.

    Während der letzten drei Jahre, für welche vollständige statistische Angaben vorliegen, beliefen sich die jeweiligen Einfuhren der einzelnen an dieser Aufteilung beteiligten Mitgliedstaaten gegenüber den Gesamteinfuhren dieser Ware aus Ländern, für die keine entsprechende Präferenz gilt, auf die nachstehend angegebenen Prozentsätze:

    - mit Herkunft aus Kanada:

    1.2.3.4 // // // // // // 1981 // 1982 // 1983 // // // // // Benelux // 8,93 // 7,40 // 5,99 // Dänemark // 0 // 0,01 // 0,01 // Deutschland // 12,50 // 14,34 // 11,35 // Griechenland // 0 // 0,03 // 0 // Frankreich // 1,19 // 0,93 // 0,83 // Irland // 0,95 // 1,51 // 1,40 // Italien // 0,01 // 0,30 // 1,70 // Vereinigtes Königreich // 76,42 // 75,48 // 78,72 // // // //

    - mit Herkunft aus anderen Ländern:

    1.2.3.4 // // // // // // 1981 // 1982 // 1983 // // // // // Benelux // 8,11 // 26,79 // 19,79 // Dänemark // 0 // 0,01 // 0,47 // Deutschland // 31,59 // 40,83 // 32,50 // Griechenland // 35,47 // 21,85 // 17,13 // Frankreich // 3,65 // 2,94 // 2,82 // Irland // 0 // 0 // 0,05 // Italien // 4,17 // 4,42 // 3,00 // Vereinigtes Königreich // 17,01 // 3,16 // 24,24 // // // //

    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktlage für Zeitungsdruckpapier im allgemeinen und der Gemeinschaftserzeugung im besonderen im Jahr 1985 kann sich für die erste Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd folgender Prozentsatz ergeben:

    1.2.3 // // // // // Menge von 600 000 Tonnen // Menge von 50 000 Tonnen // // // // Benelux // 7,35 // 18,91 // Dänemark // 0,11 // 0,17 // Deutschland // 16,00 // 35,16 // Griechenland // 0,18 // 24,04 // Frankreich // 1,00 // 3,10 // Irland // 1,27 // 0,02 // Italien // 0,91 // 3,83 // Vereinigtes Königreich // 73,18 // 14,77 // // //

    Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren dieser Ware zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, die Kontingentsmengen in zwei Raten aufzuteilen, wobei die erste unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben und gleichzeitig einen befriedigenden Absatz der Gemeinschaftserzeugung sicherzustellen, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf etwa 90 v. H. der Kontingentsmenge festzusetzen.

    Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Deshalb und um Unterbrechungen zu verhindern, muß jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen. Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

    Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine Restmenge einer ersten Quote vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen verwendet werden könnte.

    Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 wird ein Gemeinschaftszollkontingent von 650 000 Tonnen für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1) eröffnet.

    (2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.

    Griechenland wendet im Rahmen dieses Zollkontingents Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechnet werden.

    (3) Die Einfuhren von Zeitungsdruckpapier, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.

    (4) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten auf das genannte Zollkontingent die anderen Papiere anrechnen, die - ausser bezueglich der Wasserlinien - der Definition für Zeitungsdruckpapier in der Zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 48 entsprechen.

    Artikel 2

    (1) Das in Artikel 1 genannte Gemeinschaftszollkontingent wird wie folgt aufgeteilt:

    a) 600 000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada

    b) 50 000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern.

    (2) Ab dem 30. November 1985 können Restbestände der in Absatz 1 genannten Mengen, die am 29. November 1985 tatsächlich nicht verwendet waren oder die wahrscheinlich nicht vor dem 31. Dezember 1985 verwendet werden, für die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in Kanada oder in einem anderen Drittland benutzt werden.

    Artikel 3

    (1) Eine erste Rate jeder der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Mengen, die für die Menge nach Buchstabe a) 550 000 Tonnen und für die Menge nach Buchstabe b) 45 000 Tonnen beträgt, wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 6 bis zum 31. Dezember 1985 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:

    1.2.3 // // // // // Menge Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) (in Tonnen) // Menge Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) (in Tonnen) // // // // Benelux // 40 000 // 8 510 // Dänemark // 600 // 76 // Deutschland // 88 000 // 15 822 // Griechenland // 1 000 // 10 818 // Frankreich // 5 500 // 1 395 // Irland // 7 000 // 9 // Italien // 5 000 // 1 723 // Vereinigtes Königreich // 402 500 // 6 647 // zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

    (2) Die zweiten Raten in Höhe von 50 000 Tonnen bzw. 5 000 Tonnen bilden die Reserve.

    Artikel 4

    (1) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten ursprünglichen Quoten - oder bei Anwendung des Artikels 6 die gleiche Quote abzueglich der auf die entsprechende Reserve übertragenen Menge - zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet wird.

    (2) Ist nach Ausschöpfung der einen oder der anderen seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem dieser Mitgliedstaaten gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor.

    (3) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.

    Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben diesen Absatz anzuwenden.

    Artikel 5

    Die gemäß Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1985.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1985 von ihren nicht ausgenutzten ursprünglichen Quoten den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1985 20 v. H. dieser ursprünglichen Quoten übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt werden kann.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1985 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis zum 15. September 1985 einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quoten, den sie auf die entsprechenden Reserven übertragen.

    Artikel 7

    Die Kommission verbucht die gemäß Artikel 3 und 4 von den Mitgliedstaaten eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.

    Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1985 über die Reservemengen, die nach den in Anwendung von Artikel 6 erfolgten Übertragungen verbleiben.

    Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird, auf die jeweils verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der die letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, daß die Eröffnung der gemäß Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten eine fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent ermöglicht.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in Artikel 1 genannten Papiere, bevor sie zu der Vergünstigung des vorliegenden Zollkontingents zugelassen werden, den vorstehenden Bedingungen genau entsprechen.

    Die Überwachung der vorgeschriebenen besonderen Verwendung erfolgt in diesem Fall in Anwendung der diesbezueglichen Gemeinschaftsbestimmungen.

    (3) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren festgestellt, die bei der Zollstelle zwecks Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. O'TOOLE // //

    (1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den

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