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Document 31984R3688

    Verordnung (EWG) Nr. 3688/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs

    ABl. L 341 vom 29.12.1984, p. 6–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/3688/oj

    31984R3688

    Verordnung (EWG) Nr. 3688/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 29/12/1984 S. 0006 - 0006


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3688/84 DES RATES

    vom 19. Dezember 1984

    zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen, dessen Menge auf 2 250 Tonnen festgesetzt ist.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Erschöpfung der Kontingentsmenge angwendet wird. Zu diesem Zweck erweist sich zur Verwendung des Gemeinschaftszollkontingents ein System als zweckmässig, das sich auf die Vorlage eines Echtheitszeugnisses über die Art, die Herkunft und den Ursprung der Ware stützt.

    Die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen müssen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979, erlassen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs wird für das Jahr 1985 ein Gemeinschaftszollkontingent eröffnet.

    Die Gesamtmenge dieses Kontingents beträgt 2 250 Tonnen.

    (2) Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v. H. festgesetzt.

    Artikel 2

    Nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegt, insbesondere:

    a) die Bestimmungen, mit denen Art, Herkunft und Ursprung der Ware garantiert werden sollen,

    b) die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, das die Nachprüfung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Garantien ermöglicht.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. O'TOOLE

    (1) ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1984, S. 7.

    (2) Stellungnahme vom 14. Dezember 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

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