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Document 31984R2867

Verordnung (EWG) Nr. 2867/84 der Kommission vom 11. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung

ABl. L 271 vom 12.10.1984, p. 10–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/03/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985R0771

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2867/oj

31984R2867

Verordnung (EWG) Nr. 2867/84 der Kommission vom 11. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung

Amtsblatt Nr. L 271 vom 12/10/1984 S. 0010 - 0010


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2867/84 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/84 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2538/84 (4), sieht vor, daß die Interventionsstellen an jeden Interessierten Magermilchpulver verkaufen, das sich in ihrem Besitz befindet und das sie vor dem 1. Januar 1984 eingelagert haben. Die Marktlage bei Magermilchpulver ist gegenwärtig durch eine Verknappung des Angebots gekennzeichnet. Für Lieferungen von vitaminisiertem Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe muß das Magermilchpulver so frisch wie möglich sein. Infolgedessen ist vorzusehen, daß der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 genannte Stichtag bei den Magermilchpulververkäufen im Rahmen der von den nationalen Behörden beschlossenen Nahrungsmittelhilfsprogramme keine Anwendung findet.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 wird folgender Satz angefügt:

»Diese letztgenannte Bedingung findet keine Anwendung, wenn das Magermilchpulver verkauft wird, um Lieferungen im Rahmen der von den nationalen Behörden beschlossenen bzw. anerkannten Nahrungsmittelhilfsprogramme zu ermöglichen".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 150 vom 6. 6. 1984, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 249 vom 11. 9. 1976, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 12.

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