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Document 31984R2687

Verordnung (EWG) Nr. 2687/84 des Rates vom 18. September 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

ABl. L 255 vom 25.9.1984, p. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2687/oj

31984R2687

Verordnung (EWG) Nr. 2687/84 des Rates vom 18. September 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

Amtsblatt Nr. L 255 vom 25/09/1984 S. 0001 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0108
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0108


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2687/84 DES RATES

vom 18. September 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12a Absatz 4, Artikel 15 Absatz 8, Artikel 39 Absatz 7, Artikel 40 Absatz 5 und Artikel 41 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 (3) wurde zum erstenmal im Wirtschaftsjahr 1983/84 angewandt. Die dabei gesammelten Erfahrungen haben einige Schwierigkeiten in der Durchführung zutage treten lassen, die beseitigt werden sollten.

Bestimmte Definitionen und Maßnahmen sind genauer zu fassen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 kann ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85 der Zugang zu der in diesem Artikel vorgesehenen Stützungsdestillation den Erzeugern vorbehalten werden, die Wein zu der in Artikel 11 derselben Verordnung genannten vorbeugenden Destillation geliefert haben. Für den Fall, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist daher vorzusehen, daß die Genehmigung der im Rahmen der Stützungsdestillation abgeschlossenen Verträge vom Nachweis der Lieferung des Weins im Rahmen der vorbeugenden Destillation abhängig gemacht wird.

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 kann der Brenner eine Vorauszahlung auf die Beihilfe beantragen, sofern er auf den Namen der Interventionsstelle eine Kaution in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags gestellt hat. Da im Falle der Destillation nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die Gefahr besteht, daß die Kaution nicht hoch genug ist, um die Durchführung der Lieferverträge zu gewährleisten, ist die Kaution anzuheben.

Bei Stellung des Vorauszahlungsantrags sind die Menge und die Merkmale des aus der Destillation gewonnen Erzeugnisses, auf dessen Grundlage der Beihilfebetrag berechnet wird, noch nicht bekannt. Es ist deshalb angezeigt, den Betrag der Vorauszahlung auf der Grundlage des zur Destillation gelieferten Weins zu berechnen. Der Rest muß zum Zeitpunkt der Freigabe der Kaution nach Vorlage der Nachweise für die Destillation gezahlt werden.

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 gilt der Ankaufspreis bei der obligatorischen Destillation frei Brennerei. In bestimmten Fällen übernimmt aus praktischen Gründen der Brenner die Beförderung. Damit diese oftmals notwendige Praxis nicht behindert wird, sollte festgelegt werden, daß in diesem Fall der Kaufpreis um die Beförderungskosten vermindert wird.

Um die im Rahmen der obligatorischen Destillationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gelieferten Erzeugnisse kontrollieren zu können, müssen der Interventionsstelle für jeden Erzeuger die Mengen und Merkmale der gelieferten Erzeugnisse bekannt sein. Es empfiehlt sich jedoch, die Verwaltungslasten zu erleichtern. Es erscheint angebracht, daß der Brenner diese Angaben in Form einer kurzen Übersicht vorlegt. Auch erscheint es ausreichend, lediglich eine Bezugnahme auf das Begleitdokument zu verlangen, wenn dieses Dokument in der Gemeinschaftsregelung vorgeschrieben ist, und in den anderen Fällen eine Bezugnahme auf das gemäß einzelstaatlichen Vorschriften verwendete Dokument.

Eine Vierteljährliche Mitteilung über den Umfang der Alkoholbestände reicht aus und ermöglicht es, die Verwaltungslasten der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird die Beihilfe dem Brennweinhersteller unter der Bedingung gezahlt, daß er eine

Kaution in Höhe von 110 % der zu erhaltenden Beihilfe stellt. Nimmt der Hersteller die Brennweinherstellung im Rahmen von verschiedenen in der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Destillationen vor, so hat er nur eine Kaution zu stellen. Diese Verpflichtung kann einen Nachteil bedeuten, wenn sich die Destillationen über einen langen Zeitraum erstrecken. Dieses Verfahren sollte daher fakultativ werden.

Die Zahlung der Beihilfe an den Brennweinhersteller führt zu erheblichen Schwierigkeiten für die Beteiligten und die Interventionsstellen, wenn die Destillation von Brennwein in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt als demjenigen, in dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist. Es erscheint angezeigt, eine zweite Regelung für die Zahlung der Beihilfe einzuführen, wobei jedoch beide Regelungen dieselben Garantien hinsichtlich ihrer Kontrolle bieten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c und d) erhält folgende Fassung:

»a) Erzeuger:

- nach Titel I: jede natürlich oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat,

- nach Titel II: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat, sowie jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die den Verpflichtungen von Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 unterliegt;

b) Brenner: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die

- Wein, Brennwein, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse destilliert

und

- von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Brennereianlagen befinden;

c) Brennweinhersteller: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brenners, die

- Wein zu Brennwein verarbeitet

und

- von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihr Betrieb befindet;

d) zuständige Interventionsstelle:

- für die Annahme und Genehmigung der Verträge oder Erklärungen über die Lieferung zur Destillation sowie der Verträge über die Lieferung zur Herstellung von Brennwein: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf deßn Hoheitsgebiet sich der Wein zum Zeitpunkt der Vorlage des Vertrags oder der Erklärung befindet;

- für die Zahlung der Beihilfe an den Brennweinhersteller nach Artikel 26 Absatz 4: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Brennweinherstellung erfolgt;

- in allen anderen Fällen: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Destillation erfolgt."

2. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 wird das Wort »Personenvereinigung" durch die Worte »jede Vereinigung solcher Personen" und werden die Worte »Erzeugers von Brennwein" durch das Wort »Brennweinherstellers" ersetzt.

b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Die dem Brenner gleichgestellte Person oder Vereinigung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser."

3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Wird ein Wein, aus dem bestimmte Branntweine mit Ursprungsbezeichnung gewonnen werden können, zu einer der in Artikel 1 genannten Destillationen geliefert, so kann beschlossen werden, daß aus der direkten Destillation dieses Weins nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden darf."

4. In Artikel 4 Absatz 2 werden in Unterabsatz 4 die Worte »einen Erzeuger von Brennwein" durch das Wort »Brennweinhersteller" ersetzt und wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Wird von der Möglichkeit des Artikels 15 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Gebrauch gemacht, so muß der Nachweis nach Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes erbracht werden."

5. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte »und keinesfalls unter 10 hl" gestrichen. 6. Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

»(1) Der Brenner oder, in den in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Fällen, der Erzeuger kann beantragen, daß ihm ein Betrag, der der niedrigsten für die betreffende Destillation festgesetzten Beihilfe entspricht, im voraus gezahlt wird, sofern er auf den Namen der Interventionsstelle eine Kaution stellt. Diese Kaution beläuft sich bei allen Destillationen auf 110 % des genannten Betrags, mit Ausnahme der Destillation nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, für die sich die Kaution auf 120 % des genannten Betrags beläuft.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird je angegebenes Volumenprozent des im Liefervertrag oder in der Erklärung über die Lieferung genannten Weines und je Hektoliter dieses Weines berechnet."

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Der in Absatz 1 genannte Ankaufspreis gilt für nicht abgefuellte Ware frei Brennerei.

Werden jedoch die Beförderungskosten des Erzeugers vom Brenner übernommen, so werden diese Kosten von dem vom Brenner zu zahlenden Ankaufspreis abgezogen."

b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

»(3) Die in Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Ankaufspreise gelten für nicht abgefuellte Ware ab Erzeugerbetrieb."

8. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) In allen vorgesehenen Fällen reicht der Brenner vor einem noch festzulegenden Zeitpunkt bei der Interventionsstelle einen Antrag ein und fügt für die Mengen, für die eine Beihilfe beantragt wird, folgende Unterlagen bei:

a) eine Übersicht über die durchgeführten Lieferungen für jeden Erzeuger, die mindestens folgende Angaben enthält:

- Menge, Farbe und Alkoholgehalt des Weins bzw., wenn es sich um die Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 handelt, Menge und Art der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung;

- Nummer des Dokuments gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, wenn dieses Dokument für den Transport der Erzeugnisse bis zur Brennerei vorgeschrieben ist, andernfalls Verweis auf das gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendete Dokument;

b) eine mit dem Sichtvermerk der von dem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle versehene Erklärung über die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien.

Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner die für die betreffende Destillation vorgesehene Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage des Antrags und der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen."

9. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

»Artikel 20

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate den Umfang der Alkoholvorräte, die ihre Interventionsstellen im Rahmen der Destillationen nach den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 übernommen haben, sowie den Alkoholgehalt dieses Alkohols mit."

10. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, in denen Absatz 1 angewandt wird, sowie über ihre Entscheidungen betreffend die Anträge auf Inanspruchnahme der Vorschriften über unvorhergesehene Fälle und Fälle höherer Gewalt."

11. In Artikel 25 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Der Wein, der zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung geeignet ist, darf jedoch nicht zu Brennwein verarbeitet werden, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 2 beschlossen worden ist, daß aus seiner Destillation nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden darf."

12. Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Nimmt der Hersteller die Brennweinherstellung im Rahmen von unter verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 fallenden Destillationen vor, so steht es ihm frei, nur eine Kaution zu stellen. In diesem Fall entspricht die Kaution 110 % aller dem Brennweinhersteller für die genannten Destillationen zu zahlenden Beihilfen."

13. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 26a

(1) Erfolgt die Destillation von Brennwein in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist, so kann abweichend von Artikel 26 Absatz 4 die Beihilfe für die verschiedenen Destillationen an den Brenner gezahlt werden, sofern dieser innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der zur Durchführung der betreffenden Destillation vorgesehenen Frist einen Antrag bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats stellt, auf dessen Hoheitsgebiet diese Destillation vorgenommen wurde. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

- ein Dokument, in dem der Brennweinhersteller Beihilfeansprüche an den Brenner abtritt, mit Angabe der betreffenden Brennweinmengen und des Betrags der betreffenden Beihilfe; das Dokument muß den Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen, auf dessen Hoheitsgebiet die Brennweinherstellung erfolgt ist;

- eine Abschrift des Vertrags oder der Erklärung gemäß Artikel 26 Absatz 1, die von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden sein müssen;

- eine Abschrift des in Artikel 25 genannten Analysebogens;

- der Nachweis über die Zahlung des Mindestankaufspreises des Weins an den Erzeuger;

- das Dokument gemäß Artikel 53 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für die Beförderung von Brennwein in die Brennerei, aus dem die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts, ausgedrückt in % vol, durch Angabe des entsprechenden Alkoholgehalts vor und nach dem Zusatz des Destillats zum Wein ersichtlich ist;

- der Nachweis der Destillation des betreffenden Brennweins.

(3) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall ist die Stellung der Kaution gemäß Artikel 26 Absatz 4 durch den Brennweinhersteller nicht erforderlich.

(4) Die Interventionsstelle zahlt die Beihilfe spätestens drei Monate nach Vorlage des Antrags und der in Absatz 2 genannten Unterlagen aus."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1984; Artikel 1 Nummer 6 gilt jedoch ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DEASY

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.

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