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Document 31984R1599

    Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    ABl. L 152 vom 8.6.1984, p. 16–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/1991; Aufgehoben durch 31991R1558

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1599/oj

    31984R1599

    Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 152 vom 08/06/1984 S. 0016 - 0023
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0003
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1599/84 DER KOMMISSION

    vom 5. Juni 1984

    mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (2), insbesondere auf die Artikel 3a Absatz 4 und 3d Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 991/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für bestimmtes Obst in Sirup (3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wurde eine Produktionsbeihilferegelung für die in Anhang Ia aufgeführten Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse eingeführt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 991/84 wurde die Menge an bestimmtem Obst in Sirup, für welches eine Beihilfe gewährt werden kann, begrenzt.

    Um eine einheitliche Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sollten die beihilfefähigen Erzeugnisse bestimmt werden.

    Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, sollte jeder Verarbeiter, der das Beihilfesystem in Anspruch nehmen möchte, den Behörden gemeldet sein. Die Verarbeiter sollten den Behörden die erforderlichen Einzelheiten mitteilen, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung zu gewährleisten.

    Die Produktionsbeihilferegelung stützt sich auf Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern. Die in den Verträgen zu berücksichtigenden Einzelheiten sollten für die Zwecke der Beihilferegelung genau angegeben werden.

    Um eine ständige Belieferung der Verarbeiter zu gewährleisten, sollten diese Verträge vor einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Um die grösstmögliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu gewährleisten, sollten die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, die ursprünglich vereinbarten Mengen nach Genehmigung innerhalb einer bestimmten Grenze zu erhöhen.

    Unter Umständen kann ein Mitgliedstaat prozedurale Schwierigkeiten haben, die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemässe Anwendung der Produktionsbeihilferegelung vor dem letztmöglichen Termin für den Abschluß bestimmter Verarbeitungsverträge einzuführen. Dies ist der Fall bei Griechenland. Der letztmögliche Termin für den Abschluß dieser Verträge in Griechenland sollte für 1984 abzuliefernde Erzeugnisse verlängert werden.

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (4) gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, im Sinne der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.

    Die Umstände, an die die Entstehung der Forderung geknüpft ist, sind bei der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse gegeben, wenn die Verarbeitung durchgeführt ist. Da Verarbeitungsverträge sich über einen mehrmonatigen Zeitraum erstrecken können, ist es schwierig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die einzelnen Partien verarbeitet wurden. Um eine einheitliche Anwendung der Produktionsbeihilferegelung zu gewährleisten, ist es daher zweckmässig, daß der zu Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis anwendbare Umrechnungskurs für die Berechnung der Beträge in Landeswährung verwendet wird.

    Mit Rücksicht auf den Zusammenhang zwischen der Produktionsbeihilfe und dem dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreis sollte für diesen Preis der gleiche Umrechnungskurs wie für die Produktionsbeihilfe verwendet werden.

    Die Zahl der Beihilfeanträge, die der Verarbeiter einreicht, sind gemäß den Verarbeitungsmodalitäten zu bestimmen. Die Anträge auf Beihilfe müssen alle für die Berechnung des Beihilfebetrags an den Verarbeiter erforderlichen Einzelheiten enthalten.

    Um eine ordnungsgemässe Anwendung der Produktionsbeihilferegelung sicherzustellen, müssen die Verarbeiter verpflichtet werden, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Um Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Systems vorzubeugen, sind die Verarbeitungsbetriebe den für erforderlich erachteten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu unterstellen.

    Die Begrenzung der Produktionsbeihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 991/84 macht zusätzliche Angaben des Verarbeiters erforderlich, um eine gerechte Aufteilung der Mengen auf die Verarbeiter vornehmen zu können. Daher können lediglich solche Verarbeiter bei der Zuteilung berücksichtigt werden, die die genannten Angaben mitgeteilt haben. Damit auch neue Verarbeiter die Beihilfe in Anspruch nehmen können, sollte eine bestimmte Menge für sie vorgesehen werden.

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollen diejenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1) ersetzen. Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    Anwendungsbereich der Verordnung

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Durchführung zur Produktionsbeihilferegelung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77.

    (2) Im Sinne der Produktionsbeihilferegelung sind

    a) »Pfirsiche in Sirup": ganze Pfirsiche oder Pfirsichstücke, ohne Haut, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, in Zuckersirup, der Tarifstelle 20.06 B II a) 7 oder 20.06 B II b) 7 des Gemeinsamen Zolltarifs;

    b) »Williamsbirnen in Sirup": Birnen der Sorte Williams, ganz oder in Stücken, ohne Schale, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, in Zuckersirup, der Tarifstelle 20.06 B II a) 6 oder 20.06 B II b) 6 des Gemeinsamen Zolltarifs;

    c) »Kirschen in Sirup": Kirschen, entsteint oder nicht, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, in Zuckersirup, der Tarifstelle 20.06 B II a) 8 oder 20.06 B II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs;

    d) »Trockenpflaumen": aus getrockneten Pflaumen der Sorte »Prunes d'Ente" gewonnene Trockenpflaumen, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, der Tarifstelle 08.12 C des Gemeinsamen Zolltarifs, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    e) »Getrocknete Weintrauben": getrocknete Weintrauben, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, der Tarifstelle 08.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    f) »Getrocknete Feigen": getrocknete Feigen, einschließlich Feigenpaste, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, der Tarifstelle 08.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    g) »Nicht verarbeitete getrocknete Weintrauben" und »nicht verarbeitete getrocknete Feigen": getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen, die nicht so behandelt worden sind, daß sie unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    h) »Ganze geschälte Tomaten, gefroren": geschälte Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten, haltbar gemacht durch Gefrieren, in geeigneten Umschließungen, der Tarifstelle 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs, bei denen mindestens 90 % des Eigengewichts der Tomaten aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen. Dieser Prozentsatz wird nach Auftauen der Tomaten bestimmt;

    ij) »Nicht ganze geschälte Tomaten, gefroren": Stücke von geschälten Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten oder runder Sorten, die sich nicht weniger gut schälen lassen als die vorgenannten Sorten, haltbar gemacht durch Gefrieren, in geeigneten Umschließungen, der Tarifstelle 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs;

    k) »Ganze geschälte Tomaten, haltbar gemacht": geschälte Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit oder ohne Wasser oder Tomatensaft, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 Gewichtshundertteile aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen;

    l) »Nicht ganze geschälte Tomaten, haltbar gemacht": Stücke von geschälten Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten oder runder Sorten, die sich nicht weniger gut schälen

    lassen als die vorgenannten Sorten, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit oder ohne Wasser oder Tomatensaft, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs;

    m) »Tomatenflocken": durch Trocknen von Tomaten gewonnene Flocken, in geeigneten Behältnissen, der Tarifstelle 07.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs;

    n) »Tomatensaft": unmittelbar aus frischen Tomaten gewonnener Saft, ohne Schale, Kerne und andere grobe Teile von Tomaten, gegebenenfalls nach Eindickung, mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 12 Gewichtshundertteilen, abgefuellt in luftdicht verschlossenen Behältnissen, der Tarifstelle 20.02 C, 20.07 B II a) 5 oder 20.07 B II b) 6 des Gemeinsamen Zolltarifs;

    o) »Tomatenkonzentrat": durch Eindicken von Tomatensaft gewonnenes Erzeugnis, mit einem Trockenstoffgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder mehr, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs;

    p) »Zuckersirup": eine Flüssigkeit, in der Wasser mit Zucker verbunden ist, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von nicht weniger als

    - 9 % bei Kirschen in Sirup und

    - 14 % bei anderen Früchten in Sirup.

    (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse schließen weder mit Zucker haltbar gemachtes Obst nach der Definition der Tarifstelle 20.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, das mit einer Zuckerfluessigkeit aufgemacht ist, noch Püree oder in ähnlicher Weise zerkleinerte Fruchtzubereitungen ein.

    (4) Bis zum Wirksamwerden von Gemeinschaftsnormen gelten die Definitionen des Absatzes 2 unbeschadet etwa geltender einzelstaatlicher Qualitätsnormen, die eine Einschränkung der Definitionen zur Folge haben.

    TITEL II

    Mitteilung durch die Verarbeiter

    Artikel 2

    (1) Verarbeiter, die in den Genuß der Beihilferegelung zu kommen wünschen, setzen die zuständigen Behörden bis zum 31. März des Jahres, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, in dem die Beihilfe beantragt wird, davon in Kenntnis, wobei sie alle von den Mitgliedstaaten erbetenen Angaben für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Kontrolle der Beihilferegelung machen. Die Mitgliedstaaten können beschließen,

    a) daß die Angaben nur von neuen Verarbeitern zu machen sind, wenn sie die erforderlichen Auskünfte über die anderen Verarbeiter bereits erhalten haben, und

    b) daß die Mitteilungen sich auf ein Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder eine unbegrenzte Zeit erstrecken.

    (2) Liegen ausreichende Gründe vor und ist dies ohne nachteilige Folgen für die Produktionsbeihilferegelung möglich, so können die Mitgliedstaaten in aussergewöhnlichen Fällen Mitteilungen annehmen, die nach dem 31. März zugegangen sind.

    (3) Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wird das in den Absätzen 1 und 2 genannte Datum durch den 14. Juni 1984 ersetzt.

    Artikel 3

    (1) Die Verarbeiter unterrichten die zuständigen Behörden in jedem Wirtschaftsjahr darüber, in welcher Woche sie mit der Verarbeitung beginnen. Diese Mitteilung muß den zuständigen Behörden spätestens fünf Arbeitstage vor Verarbeitungsbeginn zugehen.

    (2) Liegen ausreichende Gründe vor, so können die Mitgliedstaaten in aussergewöhnlichen Fällen Mitteilungen annehmen, die dem Absatz 1 nicht genügen. In solchen Fällen wird jedoch keine Beihilfe gewährt für die Mengen, die bereits verarbeitet sind und für die die notwendige Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach Auffassung der zuständigen Behörden nicht zufriedenstellend durchführbar ist.

    Artikel 4

    Die in Artikel 2 genannten Verarbeiter teilen der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stelle jährlich folgendes mit:

    a) spätestens am 8. April

    i) die Menge unverkaufter getrockneter Feigen,

    ii) die Menge unverarbeiteter getrockneter Feigen, die sich am 1. April des Jahres auf Lager befanden, und

    iii) die Menge getrockneter Feigen aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1. April verarbeitet und verkauft worden sind.

    Die Erzeugnisse sind nach Güteklassen aufzuschlüsseln;

    b) spätestens am 8. Juni

    i) die Menge unverkaufter getrockneter Weintrauben,

    ii) die Menge unverarbeiteter getrockneter Weintrauben, die sich am 1. Juni des Jahres auf Lager befanden, und

    iii) die Menge getrockneter Weintrauben aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1. Juni verarbeitet und verkauft worden sind.

    Die Erzeugnisse sind nach Güteklassen aufzuschlüsseln; c) spätestens am 8. Juli die Menge unverkaufter Trockenpflaumen, die sich am 1. Juli des Jahres auf Lager befanden;

    d) spätestens am 31. Januar die Menge anderer unverkaufter Fertigerzeugnisse, die unter die Produktionsbeihilferegelung fallen und sich am 15. Januar des Jahres auf Lager befanden. Die Mengen werden nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt, für die ein bestimmter Beihilfesatz festgesetzt worden ist, und soweit möglich danach, ob für die Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt worden ist oder nicht.

    TITEL III

    Verarbeitungsverträge

    Artikel 5

    (1) Jeder der in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannten Verträge - nachstehend »Verarbeitungsverträge" genannt - wird schriftlich geschlossen. Der Verarbeitungsvertrag kann die Form einer Lieferverpflichtung zwischen einem oder mehreren Erzeugern einerseits und dessen bzw. deren anerkannten Vereinigung oder anerkanntem Verband als Verarbeiter andererseits haben.

    (2) Im Sinne der Produktionsbeihilferegelung gilt als »Erzeuger" jede juristische oder natürliche Person, die die zur Verarbeitung bestimmte Rohware in ihrem Betrieb anbaut.

    (3) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

    a) Name und Anschrift des Erzeugers oder der betreffenden anerkannten Erzeugergemeinschaft,

    b) Name und Anschrift des Verarbeiters oder der betreffenden Vereinigung bzw. des betreffenden Verbandes,

    c) die Rohwarenmenge, auf die er sich bezieht,

    d) die zeitliche Planung der Belieferung des Verarbeiters,

    e) der dem Vertragspartner für die Rohware zu zahlende Preis ohne insbesondere Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Entladekosten sowie Abgaben. All diese Beträge sind gegebenenfalls getrennt aufzuführen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bestimmungen über die Verarbeitungsverträge vorschreiben, insbesondere über die Fristen, die Zahlungsbedingungen für den Mindestpreis sowie Schadenersatzklauseln für den Fall, daß der Verarbeiter bzw. der Erzeuger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Artikel 6

    Ist der Verarbeiter gleichzeitig der Erzeuger, so gilt der in Artikel 5 genannte Vertrag als geschlossen, wenn in einer Aufstellung folgendes vermerkt worden ist:

    - die Gesamtfläche, auf der die Rohware angebaut wird,

    - eine Schätzung der Gesamterzeugung,

    - die zur Verarbeitung vorgesehene Menge,

    - die zeitliche Planung der Lieferung zur Verarbeitung.

    Artikel 7

    (1) Verarbeitungsverträge müssen geschlossen werden:

    - vor dem 5. Juni für Tomaten, die in der Zeit vom 1. Juli bis 15. November an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind;

    - in Frankreich, in Italien und in Griechenland vor dem 15. Juni und in den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 11. Juli für Pfirsiche, die in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind;

    - vor dem 10. August für Williamsbirnen, die in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Dezember an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind;

    - vor dem 25. August für aus »prunes d'Ente" hergestellte getrocknete Pflaumen, die in der Zeit vom 5. September bis 31. Dezember an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind;

    - in Frankreich, in Italien und in Griechenland vor dem 31. Mai und in den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 11. Juli für Knorpelkirschen und andere Süßkirschen, die in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind;

    - vor dem 11. Juli für Sauerkirschen, die in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch die Frist für den Abschluß von Verträgen für Tomaten verkürzen.

    (2) In den in Absatz 1 genannten Lieferzeiträumen können die Vertragsparteien beschließen, durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung die im Vertrag ursprünglich angegebenen Mengen aufzustocken.

    Diese Zusatzverträge müssen spätestens geschlossen werden am:

    - 15. September für Tomaten,

    - 15. August für Pfirsiche in Frankreich, in Italien und in Griechenland, sowie am 1. September in den übrigen Mitgliedstaaten,

    - 15. September für Williamsbirnen,

    - 15. November für getrocknete Pflaumen aus »prunes d'Ente",

    - 15. August für Knorpelkirschen und andere Süßkirschen,

    - 31. August für Sauerkirschen.

    Die Zusatzverträge dürfen sich auf höchstens 20 % der in den Verarbeitungsverträgen ursprünglich vorgesehenen Mengen beziehen. Für getrocknete Pflaumen aus »prunes d'Ente" und Kirschen beträgt diese Obergrenze jedoch 30 %. (3) Wurde der dem Erzeuger für ein bestimmtes Erzeugnis zu zahlende Mindestpreis nicht mindestens 21 Tage vor dem in Absatz 1 genannten entsprechenden Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 1 der letzte Tag, an dem für dieses Erzeugnis Verträge abgeschlossen werden können, der einundzwanzigste Tag nach der Veröffentlichung des Preises.

    (4) Verarbeitungsverträge für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen dürfen jeweils während des ganzen Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Für die Bestimmung der monatlichen Erhöhung des in Artikel 3b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannten Mindestpreises ist der Tag der tatsächlichen Auslieferung durch den Erzeuger maßgebend.

    (5) Die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Daten des 5. Juni und 15. Juni werden in bezug auf Griechenland für die 1984 an die Verarbeitungsbetriebe zu liefernden Erzeugnisse durch den 30. Juni ersetzt.

    Artikel 8

    (1) Eine Zweitschrift von jedem geschlossenen Verarbeitungsvertrag oder jeder schriftlichen Zusatzvereinbarung ist von dem Verarbeiter oder dessen Gemeinschaft oder Vereinigung an die von dem Mitgliedstaat, in dem die Rohware erzeugt worden ist, bezeichnete Stelle und gegebenenfalls an die Stelle desjenigen Mitgliedstaats zu senden, in dem die Verarbeitung erfolgen soll. Die Abschrift muß den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluß des Vertrages zugehen.

    (2) Die Mitgliedstaaten können in aussergewöhnlichen Fällen Verarbeitungsverträge und Zusatzvereinbarungen annehmen, die später bei ihren Behörden eintreffen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen und die Annahme mit dem Zweck der Beihilferegelung vereinbart ist und die Möglichkeit von Kontrollen nicht in Frage stellt.

    TITEL IV

    Rohware

    Artikel 9

    Die dem Verarbeiter aufgrund von Verarbeitungsverträgen gelieferte Rohware muß von einwandfreier, handelsüblicher und für die Verarbeitung geeigneter Qualität sein. Ausserdem müssen unverarbeitete getrocknete Feigen, getrocknete Weintrauben und getrocknete Pflaumen aus »prunes d'Ente" den für jede Güteklasse festzulegenden Kriterien entsprechen.

    TITEL V

    Umrechnungskurse

    Artikel 10

    (1) Im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 gilt der den Anspruch auf Produktionsbeihilfe begründende Tatbestand am ersten Tag des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis als entstanden.

    (2) Der auf den in ECU festgesetzten Mindestpreis anwendbare Umrechungskurs ist der repräsentative Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis gilt.

    TITEL VI

    Beihilfeanträge

    Artikel 11

    (1) Der Verarbeiter beantragt die Produktionsbeihilfe bei der von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verarbeitung stattgefunden hat, bezeichneten Stelle.

    (2) Für getrocknete Feigen und getrocknete Weintrauben stellt der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr vier Beihilfeanträge:

    a) den ersten für Erzeugnisse, die bis Ende November verarbeitet worden sind,

    b) den zweiten für Erzeugnisse, die bis Ende Februar verarbeitet worden sind,

    c) den dritten für Erzeugnisse, die bis Ende Mai verarbeitet worden sind,

    d) den vierten für Erzeugnisse, die während der restlichen Zeit des betreffenden Wirtschaftsjahres verarbeitet oder gekauft worden sind.

    Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a), b) und c) sind innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Verarbeitungszeitraums, der unter d) genannte Beihilfeantrag ist spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres einzureichen.

    (3) Für Trockenpflaumen stellt der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr zwei Beihilfeanträge:

    a) den ersten für Erzeugnisse, die bis Ende Dezember verarbeitet worden sind,

    b) den zweiten für Erzeugnisse, die während der restlichen Zeit des betreffenden Wirtschaftsjahres verarbeitet worden sind.

    Der erste Beihilfeantrag ist spätestens Ende Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres, der zweite spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres einzureichen.

    (4) Für jedes der anderen Erzeugnisse, für das ein bestimmter Beihilfesatz festgesetzt worden ist, ist in jedem Wirtschaftsjahr jeweils nur ein Beihilfeantrag zu stellen. Die Beihilfeanträge müssen der bezeichneten Stelle spätestens am 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres zugehen. (5) Für die Wirtschaftsjahre 1984/85, 1985/86 und 1986/87 können jedoch für Tomatenkonzentrat je Wirtschaftsjahr zwei Beihilfeanträge gestellt werden:

    a) der erste ist spätestens am 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres einzureichen; er betrifft mindestens 50 % der Erzeugung und die Menge, für welche die endgültige Aufbereitung und die Verpackung abgeschlossen sind;

    b) der zweite ist spätestens am 30. April des entsprechenden Wirtschaftsjahres einzureichen; er betrifft die restliche Produktionsmenge, die einer weiteren Behandlung und/oder Verpackung unterzogen wurde oder dafür bestimmt war.

    (6) Liegen ausreichende Gründe vor und ist dies ohne nachteilige Folgen für die Produktionsbeihilferegelung möglich, so können die Mitgliedstaaten in aussergewöhnlichen Fällen Beihilfeanträge nach Ablauf der in diesem Artikel vorgeschriebenen Fristen annehmen.

    Artikel 12

    (1) Die Beihilfeanträge enthalten folgende Angaben:

    a) Name und Anschrift des Antragstellers;

    b) das Eigengewicht der Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, auf die ein bestimmter Beihilfesatz Anwendung findet;

    c) das Eigengewicht der Rohware, die zur Herstellung jedes der unter Buchstabe b) genannten Erzeugnisse verwendet worden ist;

    d) eine Erklärung, in der der Verarbeiter versichert, daß für das Ausgangserzeugnis mindestens der vorgeschriebene Mindestpreis gezahlt worden ist und daß die Fertigerzeugnisse den von der Gemeinschaft oder dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung erfolgt ist, festgelegten Qualitätsnormen entsprechen.

    (2) Dem Beihilfeantrag sind beizufügen:

    a) die Rechnungen für die Rohware, die von dem Vertragspartner ordnungsgemäß quittiert worden sind und aus denen hervorgeht, daß der Erzeuger mindestens einen dem Mindestpreis entsprechenden Preis erhalten hat, oder

    b) im Fall einer Lieferverpflichtung die Erklärung des Erzeugers, in der die Zahlung oder Gutschrift eines mindestens diesem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird.

    (3) Bei getrockneten Weintrauben muß dem Beihilfeantrag eine von den zuständigen Behörden vorgeschriebene Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates (1) genannte Menge, die nicht für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden darf, vernichtet, für andere Zwecke als den Nahrungsverbrauch verarbeitet oder an von dem Mitgliedstaat zugelassene Stellen geliefert worden ist. Ausserdem muß dem Beihilfeantrag für Korinthen die in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vorgesehene schriftliche Absichtserklärung beigefügt sein.

    (4) Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 5 muß der erste Beihilfeantrag neben der in Absatz 1 genannten Angabe eine Aufstellung enthalten, aus der die Menge des zur Abfuellung oder zur weiteren Behandlung und Verpackung bestimmten Tomatenkonzentrats und die Menge des Ausgangserzeugnisses hervorgeht, die zur Herstellung dieses Konzentrats verwendet worden ist.

    Dem Beihilfeantrag sind ausserdem die in Absatz 2 genannten Rechnungen oder die in Absatz 2 genannte Erklärung über das zur Abfuellung oder zur weiteren Behandlung und Verpackung bestimmte Tomatenkonzentrat beizufügen.

    TITEL VII

    Kontrollvorschriften

    Artikel 13

    (1) Der Verarbeiter führt Bücher, aus denen mindestens folgendes hervorgeht:

    a) die gekauften und jeden Tag in den Betrieb verbrachten Partien an Rohwaren, wobei diejenigen, für welche Verarbeitungsverträge oder schriftliche Zusatzvereinbarungen geschlossen sind, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine gesondert anzugeben sind;

    b) das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;

    c) die Mengen der jeden Tag durch Verarbeitung der Rohware gewonnenen Fertigerzeugnisse unter getrennter Angabe der beihilfefähigen Mengen;

    d) die Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse, nach Sendungen, unter Angabe des Empfängers. Diese Eintragungen in die Bücher können unter Hinweis auf Beweisdokumente erfolgen, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten.

    (2) Der Verarbeiter bewahrt den Zahlungsbelag für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen gekauften Rohwaren auf.

    (3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von den einzelstaatlichen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher, die es diesen Behörden erlauben, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen.

    Artikel 14

    (1) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr die Bücher des Verarbeiters und prüfen durch Stichprobenkontrollen insbesondere,

    a) ob die Fertigerzeugnisse, für die die Produktionsbeihilfe beantragt werden kann, den geltenden Qualitätsnormen entsprechen;

    b) ob die zur Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendete Menge Rohware der Angabe in dem Beihilfeantrag entspricht;

    c) ob der Preis für die zur Herstellung der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse verwendete Rohware mindestens gleich dem festgesetzten Mindestpreis ist und

    d) ob die Rohware den festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht.

    (2) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr ausserdem stichprobenweise:

    a) das Gewicht des dem Verarbeitungsbetrieb gelieferten Ausgangserzeugnisses;

    b) die Unterschriften auf den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Rechnungen und die Richtigkeit dieser Rechnungen, indem sie beispielsweise die betroffenen Parteien zusammenbringen.

    (3) Die Prüfungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden oder der möglichen Folgen der Anwendung geltender Vorschriften.

    (4) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen, und alle Vorkehrungen, die im Zusammenhang mit der Produktionsbeihilferegelung zur Verhütung und Ahndung von Betrug notwendig sind.

    TITEL VIII

    Quotenbestimmungen

    Artikel 15

    Dieser Titel enthält die Durchführungsbestimmungen zu der - nachstehend mit dem Begriff »Quote" bezeichneten - Begrenzung der Produktionsbeihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 991/84.

    Artikel 16

    (1) Dem Beihilfeantrag für Kirschen und Williamsbirnen in Sirup ist eine Erklärung beizufügen über die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge:

    a) Williamsbirnen in Sirup,

    b) Knorpelkirschen und anderen Süßkirschen in Sirup,

    c) Sauerkirschen in Sirup,

    die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr aus in der Gemeinschaft erzeugter und in frischem Zustand gekaufter Rohware hergestellt worden sind, und die Gesamtmenge Rohware, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet worden ist.

    (2) Hat ein Verarbeiter Erzeugnisse der in Absatz 1 genannten Art hergestellt, aber keine Beihilfe beantragt, so teilt er, falls er künftig eine Beihilfe für entsprechende Erzeugnisse zu erhalten wünscht, der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Stelle spätestens am 1. Februar jeden Wirtschaftsjahres folgendes mit:

    - die im laufenden Wirtschaftsjahr aus Gemeinschaftserzeugnissen erzeugte Gesamtmenge, in Eigengewicht,

    und

    - die zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendete Menge an Rohware;

    für diese Mitteilungen gilt Artikel 11 Absatz 6.

    (3) Hat ein Verarbeiter die in Absatz 2 genannte Mitteilung für das Wirtschaftsjahr oder die Wirtschaftsjahre, die als Bezugszeitraum für die Zuteilung der Quoten herangezogen werden, nicht gemacht, so gilt er als neuer Verarbeiter im Sinne des Artikels 17.

    Hat ein Verarbeiter die Mitteilung für eines der als Bezugszeitraum für die Quotenzuteilung herangezogenen Wirtschaftsjahre, jedoch keine Mitteilung für eines der beiden oder die beiden folgenden Jahre gemacht, so wird er so behandelt, als ob er in dem Wirtschaftsjahr oder den Wirtschaftsjahren, für das bzw. die keine Mitteilung eingegangen ist, nicht produziert hätte.

    Artikel 17

    Haben Verarbeiter während des für die Zuteilung einer Quote als Referenzzeitraum zugrunde gelegten Zeitraums die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht produziert oder gilt der erste Unterabsatz von Artikel 16 Absatz 3, so wird die Beihilfe für diese Verarbeiter, nachstehend neue Verarbeiter genannt, auf 2 % der Quotengesamtmenge begrenzt.

    Der betreffende Mitgliedstaat bestimmt die somit auf seinem Hoheitsgebiet beihilfefähige Menge und nimmt eine gerechte Aufteilung dieser Menge auf die neuen Verarbeiter vor. Wurde die Menge nicht ganz oder teilweise einem neuen Verarbeiter zugewiesen, so wird die Menge oder gegebenenfalls die Restmenge gerecht auf die bestehenden Verarbeiter aufgeteilt.

    Artikel 18

    Verzichtet ein Verarbeiter vollständig oder teilweise auf die Verarbeitung der ihm zugeteilten Menge oder hat ein Verarbeitungsbetrieb seine Tätigkeit eingestellt, ohne von einem anderen Unternehmen übernommen worden zu sein, so teilt der Mitgliedstaat die damit frei gewordene Menge gerecht auf die anderen Verarbeiter auf. TITEL IX

    Mitteilung an die Kommission

    Artikel 19

    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

    a) spätestens am 15. März jedes Jahres:

    i) die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge Fertigerzeugnisse, für die Beihilfeanträge vorliegen, ausgenommen getrocknete Weintrauben, getrocknete Pflaumen und getrocknete Feigen;

    ii) die Gesamtmenge an Rohware, die in den Beihilfeanträgen als zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne von Buchstabe i) verwendet ausgewiesen ist;

    iii) die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge Fertigerzeugnisse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1, für die keine Beihilfeanträge vorliegen;

    iv) die zur Herstellung der Erzeugnisse im Sinne von Buchstabe iii) verwendete Gesamtmenge an Rohware;

    v) die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge unverkaufter Erzeugnisse im Sinne der Buchstaben i) und iii), die sich am 15. Januar des betreffenden Jahres auf Lager befanden.

    Die Gesamtmengen werden nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt, für die ein bestimmter Beihilfesatz festgesetzt worden ist;

    b) spätestens am 15. April jedes Jahres:

    i) die Gesamtmenge getrockneter Feigen aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1. April des betreffenden Jahres verarbeitet und verkauft worden sind;

    ii) die Gesamtmenge nichtverarbeiteter getrockneter Feigen und die Gesamtmenge unverkaufter verarbeiteter getrockneter Feigen, die sich am 1. April des betreffenden Jahres auf Lager befanden.

    Diese Mengen werden nach Güteklassen aufgeschlüsselt;

    c) spätestens am 15. Juni jedes Jahres:

    i) die Gesamtmenge getrockneter Weintrauben aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1. Juni des betreffenden Jahres verarbeitet und verkauft worden sind;

    ii) die Gesamtmenge nichtverarbeiteter getrockneter Weintrauben und die Gesamtmenge unverkaufter verarbeiteter getrockneter Weintrauben, die sich am 1. Juni des betreffenden Jahres auf Lager befanden.

    Die Gesamtmengen verarbeiteter und nichtverarbeiteter getrockneter Weintrauben werden nach Güteklassen aufgeschlüsselt.

    d) spätestens am 15. Juli jedes Jahres die Gesamtmenge getrockneter Pflaumen, die sich am 1. Juli des betreffenden Jahres auf Lager befanden;

    e) spätestens am 1. November jedes Jahres die geschätzte Ernte an

    i) Sultaninen,

    ii) Korinthen und

    iii) getrockneten Feigen

    für das laufende Wirtschaftsjahr;

    f) spätestens am 1. November jedes Jahres die Gesamtmenge an Rohware, ausgenommen unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen, für die Verarbeitungsverträge oder schriftliche Zusatzvereinbarungen über die Lieferung im laufenden Wirtschaftsjahr bestehen. Die Erzeugnisse werden nach herzustellenden Fertigerzeugnissen aufgeschlüsselt.

    TITEL X

    Schlußbestimmungen

    Artikel 20

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 wird aufgehoben.

    Sie bleibt jedoch für jedes Erzeugnis bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1984/85 anwendbar.

    Artikel 21

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für jedes Erzeugnis ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1984/85.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juni 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11.

    (3) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 22.

    (4) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1978, S. 21.

    (1) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25.

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