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Document 31984R1568
Council Regulation (EEC) No 1568/84 of 4 June 1984 supplementing the Annex to Regulation (EEC) No 3/84 introducing arrangements for movement within the Community of goods sent from one Member State for temporary use in one or more other Member States
Verordnung (EWG) Nr. 1568/84 des Rates vom 4. Juni 1984 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden
Verordnung (EWG) Nr. 1568/84 des Rates vom 4. Juni 1984 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden
ABl. L 151 vom 7.6.1984, p. 5–7
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993
Verordnung (EWG) Nr. 1568/84 des Rates vom 4. Juni 1984 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden
Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/1984 S. 0005 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0008
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1568/84 DES RATES vom 4. Juni 1984 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Liste der Waren, auf die das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 (4) eingeführte Verfahren des innergemeinschaftlichen Verkehrs Anwendung finden kann, ist der Verordnung als Anhang beigefügt. Der Rat hat sich bei der Genehmigung dieser Verordnung vorbehalten, den Kommissionsvorschlag weiterzuprüfen, um die Anwendung der Regelung gegebenenfalls auf weitere Waren auszudehnen, wobei er allerdings eventuelle Betrugsrisiken berücksichtigt. Eine erneute Prüfung hat ergeben, daß die Regelung auf bestimmte Handelsmuster ausgedehnt werden kann, ohne daß sich das Betrugsrisiko erhöht. Es empfiehlt sich daher, den Anhang der Verordnung zu ergänzen, damit die betreffenden Handelsmuster in die Regelung vom Beginn ihrer Anwendung an einbezogen werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1984. Im Namen des Rates Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. C 227 vom 8. 9. 1981, S. 3. (2) ABl. Nr. C 40 vom 15. 2. 1982, S. 35. (3) ABl. Nr. C 343 vom 31. 12. 1981, S. 1. (4) ABl. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1. ANHANG »III. HANDELSMUSTER UND -PROBEN a) Definition Als »Handelsmuster und -proben" im Sinne dieses Anhangs gelten unter den nachstehenden Voraussetzungen Waren - ausgenommen massive Edelmetallwaren der nachstehenden Liste -, die für eine bestimmte Kategorie von bereits hergestellten Waren repräsentativ oder die Muster oder Proben von Waren sind, deren Herstellung geplant ist: 1. Die Waren dürfen von einer Person in den Mitgliedstaat des vorübergehenden Gebrauchs nur verbracht werden, um dort im Rahmen ihrer Berufsausübung zum Zweck der Erlangung von Aufträgen für aus einem anderen Mitgliedstaat zu versendende Waren vorgeführt oder ausgestellt zu werden; 2. die Waren dürfen während ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat des vorübergehenden Gebrauchs weder verkauft noch ihrer bestimmungsgemässen Verwendung - ausgenommen zur Vorführung - zugeführt, noch vermietet oder auf irgendeine Weise entgeltlich verwendet werden; 3. durch die gleiche Person dürfen nicht gleichartige Waren in solchen Mengen verbracht werden, daß sie insgesamt gesehen keine handelsüblichen Muster oder Proben mehr darstellen; 4. es darf sich im Falle von Ensembles von Geschirr aus Porzellan, von Kristallwaren, von Messerschmiedewaren und von Bestecken aus edelmetallplattiertem unedlem Metall, nur um für diese Ensembles repräsentative Waren handeln; 5. die Waren müssen einer Person gehören, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung ansässig ist; 6. die Nämlichkeit der Waren muß beim Rückversand festgestellt werden können; 7. die Waren müssen, auch wenn es sich um verbrauchsfähige Waren handelt, unbeschadet von Artikel 11 Absatz 2 im unveränderten Zustand zurückversandt werden. b) Liste der unter Buchstabe a) genannten Handelsmuster und -proben 1. Anstrichfarben, Lacke, Farben für Maler und dergleichen; 2. Kitte, Spachtelmassen, Klebstoffe und dergleichen; 3. Reinigungs- und Pflegemittel, Drogeriewaren; 4. Pyrotechnische Artikel; 5. Platten, Filme, Papiere und Karten zu photographischen und kinematographischen Zwecken; chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken; 6. Sattlerwaren, Reiseartikel, Taschen, Schulranzen, Aktentaschen und dergleichen, Schuhe aus Leder oder aus anderen Stoffen; 7. Haushaltsgeräte und -artikel; 8. Korbwaren; 9. Waren aus Papier und Pappe, auch überzogen; 10. Bücher, Waren des Buchhandels und Schreibwaren; 11. Kleidung und modisches Beiwerk, einschließlich Modellkollektionen, mit Ausnahme von Pelzen und Schmuck; 12. Kurzwaren; 13. Handschuhe; 14. Strümpfe, Socken, Strumpfhosen und Unterkleidung; 15. Haushaltswäsche; 16. Zelte und sonstige Campingartikel aus allen Materialien; 17. Kopfbedeckungen; 18. Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke und Peitschen; 19. Platten und Fliesen; 20. Waren zu sanitären Zwecken; 21. Geschirr, Toiletten- und Haushaltsgegenstände; 22. Glas- und Kristallwaren, Spiegel; 23. Handwerkszeug; 24. Messerschmiedewaren und Bestecke; 25. Schlösser, Beschläge und dergleichen, aus Metall; 26. Beleuchtungskörper; 27. Optische Instrumente, Apparate und Geräte; 28. Instrumente, Apparate und Geräte sowie Material für medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Zwecke einschließlich Instrumente, Apparate und Geräte sowie Material für heilmedizinische Anwendung; 29. Spielzeug, Spiele, Scherzartikel, Sportgeräte; 30. Dekorationsgegenstände und -stoffe, Wandverkleidungen; 31. Elektrische Haushaltsgeräte; 32. Gartenartikel; 33. Sicherheitsvorrichtungen (Brand, Diebstahl); 34. Musikinstrumente; 35. Möbel, Einrichtungsgegenstände; 36. Artikel für Haustiere; 37. Artikel für Säuglinge; 38. Fahrräder und Zubehör; 39. Uhren; 40. Material für bildende Künstler; 41. Druckplatten für lithographische und flexographische Verfahren; 42. Zubehör für Kraftwagen und andere Beförderungsmittel; 43. Artikel für Raucher; 44. Artikel für Friseure."