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Document 31984R1472
Council Regulation (EEC) No 1472/84 of 24 May 1984 on the application of Decision No 1/84 of the EEC-Malta Association Council again amending Articles 6 and 17 of the Protocol concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation @Decision No 1/84 of the Association Council of 17 May 1984 again amending Articles 6 and 17 of the Protocol concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation
Verordnung (EWG) Nr. 1472/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen @Beschluß Nr. 1/84 des Assoziationsrates vom 17. Mai 1984 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Verordnung (EWG) Nr. 1472/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen @Beschluß Nr. 1/84 des Assoziationsrates vom 17. Mai 1984 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 143 vom 30.5.1984, p. 1–1
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1986; Stillschweigend aufgehoben durch 31986R0374
Verordnung (EWG) Nr. 1472/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen @Beschluß Nr. 1/84 des Assoziationsrates vom 17. Mai 1984 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/05/1984 S. 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0006
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1472/84 DES RATES vom 24. Mai 1984 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am 1. April 1971 in Kraft. Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des genannten Abkommens ist, hat der Assoziationsrat den Beschluß Nr. 1/84 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 gefasst. Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 1/84 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 1984. Im Namen des Rates Der Präsident G. LENGAGNE (1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 2. (2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3. BESCHLUSS Nr. 1/84 DES ASSOZIATIONSRATES vom 17. Mai 1984 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden »Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: Die der Europäischen Rechnungseinheit entsprechenden Beträge waren am 1. Oktober 1982 in einigen nationalen Währungen niedriger als die entsprechenden Beträge am 1. Oktober 1980. Eine aufgrund des Beschlusses Nr. 1/82 des Assoziationsrates automatisch durchgeführte Anpassung des Stichtages würde bei der Umrechnung in diese nationalen Währungen zu einer realen Verminderung der für die vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hoechstwerte führen. Um dies zu verhindern, müssen diese in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Hoechstwerte erhöht werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe »1 620 ECU" durch »2 000 ECU" ersetzt. 2. In Artikel 17 Absatz 2 wird die Angabe »105 ECU" durch »140 ECU" und die Angabe »325 ECU" durch »400 ECU" ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1984. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident J. LEPRETTE