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Document 31984R1463
Council Regulation (EEC) No 1463/84 of 24 May 1984 on the organization of surveys on the structure of agricultural holdings for 1985 and for 1987
Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987
Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987
ABl. L 142 vom 29.5.1984, p. 3–10
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1988
Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987
Amtsblatt Nr. L 142 vom 29/05/1984 S. 0003 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0221
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0221
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1463/84 DES RATES vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entwicklungstendenzen der Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe sind ein wesentlicher Faktor bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik. Es empfiehlt sich daher, 1985 und 1987 die Durchführung des statistischen Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fortzusetzen, in dem eine Reihe von Erhebungen über die Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe vorgesehen ist; die letzten sind in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 218/78 (3) und (EWG) Nr. 449/82 (4) durchgeführt worden. Die Strukturentwicklung lässt sich jedoch auf Gemeinschaftsebene nur dann untersuchen, wenn vergleichbare Daten für alle Mitgliedstaaten verfügbar sind. Infolgedessen ist es notwendig, die bisherigen Harmonisierungsbemühungen fortzusetzen. Es ist erforderlich, bei der Verwirklichung der gesteckten Ziele die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten und der Kommission möglichst gering zu halten. Es erscheint daher zweckmässig, die in der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 und der Entscheidung 83/461/EWG (5) festgelegten Merkmale und Begriffsbestimmungen, abgesehen von geringfügigen Änderungen, sowie das gemeinschaftliche Tabellenschema, den einheitlichen Code und die Anwendungsmodalitäten für die Übertragung der Daten auf Magnetbänder, wie sie in der Entscheidung 83/460/EWG (6) festgelegt sind, beizubehalten. Um eine einheitliche Auswertung der Erhebungsergebnisse zu gewährleisten und um den Informationserfordernissen der Kommission auf dem betreffenden Gebiet zu entsprechen, bedarf es einer Koordinierung durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich. Sie erfolgt insbesondere unter Mitwirkung des durch den Beschluß 72/279/EWG (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten führen im Rahmen des statistischen Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Erhebungen über die Struktur der auf ihrem Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Betriebe, im folgenden »Erhebungen" genannt, durch, die sich auf das Anbaujahr, das der Ernte 1985 entspricht, und auf das Anbaujahr, das der Ernte 1987 entspricht, beziehen. Artikel 2 Die Erhebungen erfolgen in einem oder mehreren Abschnitten als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen zwischen dem 1. Dezember 1984 und dem 1. März 1986 sowie zwischen dem 1. Dezember 1986 und dem 1. März 1988. Artikel 3 Im Sinne dieser Verordnung sind: a) landwirtschaftliche Betriebe: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt; b) landwirtschaftlich genutzte Fläche: Gesamtheit von Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten. Artikel 4 Von den Erhebungen werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder ihre Erzeugungseinheiten bestimmte natürliche Schwellen überschreiten. Artikel 5 (1) Bei vergesellschafteten Kulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche der pflanzlichen Erzeugung nach der Nutzung des Bodens aufgeteilt. (2) Die Fläche der einander folgenden Nebenkulturen wird getrennt von der landwirtschaftlich genutzten Fläche erfasst. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gesammelten Daten den im Anhang erwähnten Merkmalen entsprechen. Die Begriffsbestimmungen dieser Merkmale sind in der Entscheidung 83/461/EWG enthalten; eventuelle Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der vorliegenden Verordnung vorgenommen. (2) Falls im Rahmen der Anwendung der Gemeinschaftstypologie für landwirtschaftliche Betriebe für einige Mitgliedstaaten Standarddeckungsbeiträge für Unterteilungen bestimmter, im Anhang aufgelisteter Merkmale festgelegt worden sind, erheben die davon betroffenen Mitgliedstaaten alle Informationen, die notwendig sind, um diese Standarddeckungsbeiträge anwenden zu können. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen soweit als möglich die erforderlichen Maßnahmen, damit für die Bedürfnisse der Gemeinschaft möglichst zuverlässige Ergebnisse für die verschiedenen Aggregationsstufen gemäß Artikel 8 Buchstaben b) und c) erreicht werden. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten a) erstellen für die Sammlung der in Artikel 6 vorgesehenen Daten geeignete Fragebögen; b) stellen nach Überprüfung und eventuellen Korrekturen der erhobenen Informationen die Ergebnisse einer jeden Erhebung auf nationaler und regionaler Ebene in Form von Tabellen zusammen, die nach einem gemeinschaftlichen Schema entwickelt worden sind. Dieses Tabellenprogramm wird nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt; c) liefern - mit Ausnahme der Niederlande - die Erhebungsergebnisse in Tabellenform, unterteilt nach benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG (1) und nach Berggebieten im Sinne von Absatz 3 des genannten Artikels. Die Kommission beschließt gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine Zusammenfassung dieser Gebiete; d) übertragen die unter Buchstaben b) und c) genannten tabellarischen Ergebnisse nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Schema auf Magnetband. Das einheitliche Schema und die Modalitäten der Übertragung der Ergebnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt; e) übermitteln nach Überprüfung und etwaigen Korrekturen der tabellarischen Ergebnisse die unter Buchstabe d) genannten Magnetbänder in einem oder mehreren Abschnitten spätestens am 1. März 1987 bzw. am 1. März 1989 dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften. Falls ein Mitgliedstaat bis zu dem vorgenannten Termin nicht alle tabellarischen Ergebnisse übermitteln kann, benachrichtigt er die Kommission. Nach bilateralen Kontakten zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat werden neue Übermittlungstermine festgelegt; bei erheblichen Verzögerungen wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 ein neuer Termin festgelegt; f) liefern der Kommission entsprechend dem Bedarf alle Informationen, die diese von ihnen zur Erfuellung der Aufgaben erbittet, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind. Artikel 9 Die in Artikel 8 Buchstaben b) und c) sowie in Artikel 11 genannten Ergebnisse sind dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in einer Form mitzuteilen, die ausschließt, daß die Betriebe identifiziert werden können. Artikel 10 Die Kommission trägt dafür Sorge, a) daß die in Artikel 8 Buchstabe d) genannten Angaben vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften auf Gemeinschaftsebene aggregiert werden; b) daß die Erhebungsergebnisse in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verbreitet werden; diese Verbreitung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der endgültigen Ergebnisse aller Mitgliedstaaten. Artikel 11 (1) Dem in Artikel 8 genannten Programm können für die Bedürfnisse der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 12 weitere Tabellen oder geographische Ebenen hinzugefügt werden, soweit sie für statistische Zwecke ausreichend zuverlässig sind; in solchen Fällen ist die finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. (2) Für den Fall, daß die Kommission zusätzliche Untersuchungen durchführt, liefern die Mitgliedstaaten - bei Bedarf und soweit möglich - die von der Kommission erbetenen Informationen. Dies geschieht im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat unter Wahrung der statistischen Gemeinhaltung. Artikel 12 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß, im folgenden »Ausschuß" genannt, von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 1984. Im Namen des Rates Der Präsident G. LENGAGNE (1) ABl. Nr. C 60 vom 2. 3. 1984, S. 4. (2) ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 161. (3) ABl. Nr. L 35 vom 4. 2. 1978, S. 1. (4) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 1. (5) ABl. Nr. L 251 vom 12. 9. 1983, S. 100. (6) ABl. Nr. L 251 vom 12. 9. 1983, S. 24. (7) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1. (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. ANHANG MERKMALSKATALOG 1.2 // A. Geographische Lage des Betriebs // // 01 Region // // 02 Benachteiligtes Gebiet // ja/nein // a) Berggebiet // ja/nein // B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Befragung) // // 01 Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb in den Händen einer natürlichen Person? // ja/nein // 02 Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber) zugleich der Betriebsleiter? // ja/nein // C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) // // Landwirtschaftlich genutzte Fläche: // ha/a // 01 in Eigentum // ......... / ......... // 02 in Pacht // ......... / ......... // 03 in Teilpacht oder in anderen Besitzformen // ......... / ......... // D. Ackerland Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut): // // 01 Weichweizen und Spelz // ......... / ......... // 02 Hartweizen // ......... / ......... // 03 Roggen // ......... / ......... // 04 Gerste // ......... / ......... // 05 Hafer // ......... / ......... // 06 Körnermais // ......... / ......... // 07 Reis // ......... / ......... // 08 Sonstige Getreide // ......... / ......... // 09 Hülsenfrüchte (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide) // ......... / ......... // 10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) // ......... / ......... // 11 Zuckerrüben (ohne Saatgut) // ......... / ......... // 12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) // ......... / ......... // 13 Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaaten; ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse), darunter: // // a) Tabak // ......... / ......... // b) Hopfen (1) // ......... / ......... // c) Baumwolle (2) // ......... / ......... // d) sonstige Ölsaaten oder Textilpflanzen und sonstige Handelsgewächse: // ......... / ......... // i) sonstige Ölsaaten und Textilpflanzen (3) // ......... / ......... // ii) sonstige Handelsgewächse (3) Griechenland. (3) Fakultativ. // // // // ha/a // Gemüse, Melonen, Erdbeeren: // // 14 - im Freiland, darunter: // ......... / ......... // a) Feldanbau // ......... / ......... // b) Gartenbaukulturen // ......... / ......... // 15 - unter Glas // ......... / ......... // Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen): // // 16 - im Freiland // ......... / ......... // 17 - unter Glas // ......... / ......... // 18 Futterpflanzen: // ......... / ......... // a) Ackerwiesen und -weiden // ......... / ......... // b) Sonstige // ......... / ......... // 19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) // ......... / ......... // 20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland // ......... / ......... // 21 Schwarzbrache // ......... / ......... // E. Haus- und Nutzgärten // ......... / ......... // F. Dauergrünland (1) // // 01 Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden // ......... / ......... // 02 Ertragsarme Weiden // ......... / ......... // G. Dauerkulturen // // 01 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen): // ......... / ......... // a) frische Früchte, einschließlich Beeren (2) // ......... / ......... // b) Schalenfrüchte (2) // ......... / ......... // 02 Zitrusanlagen // ......... / ......... // 03 Olivenanlagen // ......... / ......... // 04 Rebanlagen, davon normale Erträge bestimmt für: // ......... / ......... // a) Qualitätswein // ......... / ......... // b) Anderen Wein // ......... / ......... // c) Tafeltrauben // ......... / ......... // d) Rosinen (2) // ......... / ......... // 05 Reb- und Baumschulen // ......... / ......... // 06 Sonstige Dauerkulturen // ......... / ......... // 07 Dauerkulturen unter Glas (3) // ......... / ......... // H. Sonstige Flächen // // 01 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen) // ......... / Fakultativ für Griechenland. // // // // ha/a // 02 Forstfläche, davon // ......... / ......... // a) nicht kommerziell (1) // ......... / ......... // b) kommerziell (1) // ......... / ......... // und/oder // // c) Laubwald (1) // ......... / ......... // d) Nadelwald (1) // ......... / ......... // e) Mischwald (1) // ......... / ......... // 03 Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) (2) // ......... / ......... // I. Folgekulturen, Champignons, Bewässerung, Gewächshäuser // // 01 Einander folgende Nebenkulturen, ausgenommen Futterpflanzen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas) (3) // ......... / ......... // 02 Champignons (4) // ......... / ......... // 03 Bewässerte Fläche (4) // ......... / ......... // 04 Grundfläche der genutzten Gewächshäuser (4) // ......... / ......... // J. Viehbestand (am . . . . .) (Zeitpunkt noch festzulegen): // Zahl der Tiere // 01 Einhufer (5) // ......... / ......... // Rinder: // // 02 unter einem Jahr // ......... / ......... // a) männlich (1) // ......... / ......... // b) weiblich (1) // // von 1 Jahr bis unter 2 Jahren: // ......... / ......... // 03 Männliche Tiere // ......... / ......... // 04 Weibliche Tiere // // 2 Jahre und älter: // ......... / ......... // 05 Männliche Tiere // ...................... // 06 Färsen // ...................... // 07 Milchkühe // ...................... // 08 Sonstige Kühe // ...................... // Schafe und Ziegen: // // 09 Schafe (jeden Alters) // ...................... // a) Mutterschafe // ...................... // b) sonstige Schafe // ...................... // 10 Ziegen (jeden Alters) (6) // ...................... // a) weibliche Zuchttiere (7) // ...................... // b) sonstige Ziegen (7) Königreich. (7) Fakultativ ausser für Griechenland. // // // // Zahl der Tiere // Schweine: // // 11 Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg // ...................... // 12 Mutterschweine von 50 kg und mehr // ...................... // 13 Andere Schweine // ...................... // Gefluegel: // // 14 Masthähnchen und -hühnchen // ...................... // 15 Legehennen // ...................... // 16 Sonstiges Gefluegel (Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner) // ...................... // 17 Mutterkaninchen (1) // ...................... // // Zahl der Bienenstöcke // 18 Bienen (1) // ...................... // 19 Sonstige Tiere (1) // ja/nein L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung) 1.2,6 // // // // Im Betrieb geleistete Arbeitszeit (2) als prozentualer Anteil einer vollen jährlichen Arbeitsleistung // // // // 1.2.3.4.5.6 // // > 0 - < 25 // 25 - < 50 // 50 - < 75 // 75 - < 100 // 100 // // // // // // // 01 a) Betriebsinhaber // // // // // // 02 Im Betrieb beschäftigter Ehegatte // // // // 1.2.3,4.5.6 // 03 Andere // // // // // Familienangehörige // // Anzahl der Personen // // // des Betriebsinhabers 04 Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte // // // // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7 // // µ 24 // 25-34 // 35-44 // 45-54 // 55-64 // 65 und älter // // // // // // // // 01 b) Alter des Betriebsinhabers (Jahre) - ankreuzen - // // // // // // 1.2.3 // // // // 01 c) Geschlecht des Betriebsinhabers - ankreuzen - // Männlich // // // // // // Weiblich // // // // Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: 1.2 // // // 05 und 06 Zahl der äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung // (1) Fakultativ. (2) Ohne Arbeit im Haushalt. 07 Übt der Betriebsinhaber eine andere Erwerbstätigkeit aus: 1.2.3 // // // // - hauptberuflich? // // // // // - Zutreffendes ankreuzen - // - nebenberuflich? // // // // // 08 Übt der im Betrieb beschäftigte Ehegatte des Betriebsinhabers eine andere Erwerbstätigkeit aus (1): 1.2.3 // // // // - hauptberuflich? // // // // // - Zutreffendes ankreuzen - // - nebenberuflich? // // // // // 09 Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des Betriebsinhabers eine andere Erwerbstätigkeit aus (1) (2): 1.2.3 // // // // - hauptberuflich? // // // // // - Anzahl der Personen - // - nebenberuflich? // // // // // 10 Gesamtzahl der unter L 01 bis L 06 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) (3). 1.2 // // // // Zahl der äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung einsetzen (4) (5). // // // ......... / ......... (1) Fakultativ für Griechenland. (2) Fakultativ ausser für ......... (1) Italien und Griechenland können die Positionen 01 und 02 zusammenfassen. (2) Fakultativ ausser für Griechenland. (3) // ...................... (1) Fakultativ. (2) Das Vereinigte Königreich und Irland können die Positionen 03 und 01 zusammenfassen. (3) Diese Position kann in den Mitgliedstaaten, in denen sie von Bedeutung ist, in mehreren Kulturen unterteilt werden. (4) Fakultativ für die Bundesrepublik Deutschland. (5) Fakultativ für das Vereinigte Königreich. (6) Fakultativ für die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Vereinigte // // (1) Fakultativ für die Niederlande - unter der Voraussetzung, daß für dieses Merkmal eine globale Schätzung angegeben wird. (2) Fakultativ für Dänemark. (3) Fakultativ für die Bundesrepublik Deutschland und für Griechenland. (4) Fakultativ für diejenigen Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, einzelstaatlicher Ebene für dieses Merkmal eine globale Schätzung anzugeben. (5) Das Vereinigte Königreich darf unter dieser Position die Zahl der Arbeitswochen äquivalent angeben. ...................... A ) MUTTERSCHAFE ...................... B ) SONSTIGE SCHAFE ...................... 10 ZIEGEN ( JEDEN ALTERS ) ( 6 ) ...................... A ) WEIBLICHE ZUCHTTIERE ( 7 ) ...................... B ) SONSTIGE ZIEGEN ( 7 ) KÖNIGREICH . ( 7 ) FAKULTATIV AUSSER FÜR GRIECHENLAND . // // // ZAHL DER TIERE SCHWEINE : // 11 FERKEL MIT EINEM LEBENDGEWICHT UNTER 20 KG ...................... 12 MUTTERSCHWEINE VON 50 KG UND MEHR ...................... 13 ANDERE SCHWEINE ...................... GEFLÜGEL : // 14 MASTHÄHNCHEN UND -HÜHNCHEN ...................... 15 LEGEHENNEN ...................... 16 SONSTIGES GEFLÜGEL ( ENTEN, TRUTHÜHNER, GÄNSE UND PERLHÜHNER ) ...................... 17 MUTTERKANINCHEN ( 1 ) ...................... // ZAHL DER BIENENSTÖCKE 18 BIENEN ( 1 ) ...................... 19 SONSTIGE TIERE ( 1 ) JA/NEIN L . LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE ( IN DEN 12 MONATEN VOR DEM TAG DER BEFRAGUNG ) 1.2,6 // // // IM BETRIEB GELEISTETE ARBEITSZEIT ( 2 ) ALS PROZENTUALER ANTEIL EINER VOLLEN JÄHRLICHEN ARBEITSLEISTUNG // // // // 1.2.3.4.5.6 // > 0 - < 25 25 - < 50 50 - < 75 75 - < 100 100 // // // // // // 01 A ) BETRIEBSINHABER // // // // // 02 IM BETRIEB BESCHÄFTIGTER EHEGATTE // // // // 1.2.3,4.5.603 ANDERE // // // // FAMILIENANGEHÖRIGE // ANZAHL DER PERSONEN // // DES BETRIEBSINHABERS 04 REGELMÄSSIG BESCHÄFTIGTE FAMILIENFREMDE ARBEITSKRÄFTE // // // // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7 // // 24 25-34 35-44 45-54 55-64 65 UND ÄLTER // // // // // // // 01 B ) ALTER DES BETRIEBSINHABERS ( JAHRE ) - ANKREUZEN - // // // // // // 1.2.3 // // // 01 C ) GESCHLECHT DES BETRIEBSINHABERS - ANKREUZEN - // MÄNNLICH // // // // // // WEIBLICH // // // // UNREGELMÄSSIG BESCHÄFTIGTE FAMILIENFREMDE ARBEITSKRÄFTE : 1.2 // // 05 UND 06 ZAHL DER ÄQUIVALENT VOLLZEITLICHEN ARBEITSTAGE IN ( 1 ) FAKULTATIV . ( 2 ) OHNE ARBEIT IM HAUSHALT . 07 ÜBT DER BETRIEBSINHABER EINE ANDERE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS : 1.2.3 // // // // - HAUPTBERUFLICH? // // // // - ZUTREFFENDES ANKREUZEN - // - NEBENBERUFLICH? // // // // // 08 ÜBT DER IM BETRIEB BESCHÄFTIGTE EHEGATTE DES BETRIEBSINHABERS EINE ANDERE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS ( 1 ): 1.2.3 // // // // - HAUPTBERUFLICH? // // // // - ZUTREFFENDES ANKREUZEN - // - NEBENBERUFLICH? // // // // // 09 ÜBEN DIE SONSTIGEN IM BETRIEB BESCHÄFTIGTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN DES BETRIEBSINHABERS EINE ANDERE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS ( 1 ) ( 2 ): 1.2.3 // // // // - HAUPTBERUFLICH? // // // // - ANZAHL DER PERSONEN - // - NEBENBERUFLICH? // // // // // 10 GESAMTZAHL DER UNTER L 01 BIS L 06 NICHT AUFGEFÜHRTEN ÄQUIVALENT VOLLZEITLICHEN ARBEITSTAGE ( LANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT ), DIE VON NICHT UNMITTELBAR VOM BETRIEB BESCHÄFTIGTEN PERSONEN GELEISTET WURDEN ( Z . B . BESCHÄFTIGTE VON LOHNUNTERNEHMEN ) ( 3 ). 1.2 // // // ZAHL DER ÄQUIVALENT VOLLZEITLICHEN ARBEITSTAGE IN DEN 12 MONATEN VOR DEM TAG DER BEFRAGUNG EINSETZEN ( 4 ) ( 5 ). // // ......... / ......... ( 1 ) FAKULTATIV FÜR GRIECHENLAND . ( 2 ) FAKULTATIV AUSSER FÜR ......... / ......... ( 1 ) ITALIEN UND GRIECHENLAND KÖNNEN DIE POSITIONEN 01 UND 02 ZUSAMMENFASSEN . ( 2 ) FAKULTATIV AUSSER FÜR GRIECHENLAND . ( 3 ) ...................... ( 1 ) FAKULTATIV . ( 2 ) DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND IRLAND KÖNNEN DIE POSITIONEN 03 UND 01 ZUSAMMENFASSEN . ( 3 ) DIESE POSITION KANN IN DEN MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VON BEDEUTUNG IST, IN MEHREREN KULTUREN UNTERTEILT WERDEN . ( 4 ) FAKULTATIV FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . ( 5 ) FAKULTATIV FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . ( 6 ) FAKULTATIV FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, IRLAND UND DAS VEREINIGTE DEN 12 MONATEN VOR DEM TAG DER BEFRAGUNG // // // ( 1 ) FAKULTATIV FÜR DIE NIEDERLANDE - UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS FÜR DIESES MERKMAL EINE GLOBALE SCHÄTZUNG ANGEGEBEN WIRD . ( 2 ) FAKULTATIV FÜR DÄNEMARK . ( 3 ) FAKULTATIV FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND FÜR GRIECHENLAND . ( 4 ) FAKULTATIV FÜR DIEJENIGEN MITGLIEDSTAATEN, DIE IN DER LAGE SIND, EINZELSTAATLICHER EBENE FÜR DIESES MERKMAL EINE GLOBALE SCHÄTZUNG ANZUGEBEN . ( 5 ) DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DARF UNTER DIESER POSITION DIE ZAHL DER ARBEITSWOCHEN ÄQUIVALENT ANGEBEN .