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Document 31984R1371

Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

ABl. L 132 vom 18.5.1984, p. 11–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/06/1988; Aufgehoben durch 31988R1546

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1371/oj

31984R1371

Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

Amtsblatt Nr. L 132 vom 18/05/1984 S. 0011 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0208
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0208


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1371/84 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 1984

mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Bewertung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Buchstaben b) und c) und Artikel 13 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (5), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wurde eine zusätzliche Abgabe für Erzeuger oder Käufer von Kuhmilch zur Regulierung des Wachstums der Milcherzeugung eingeführt. Dazu sind aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Die in Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Gemeinschaftsreserve in Höhe von 335 000 Tonnen für den Zeitraum vom 2. April 1984 bis 31. März 1985 soll aufgeteilt werden. In Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung dieser Reserve sind die Garantiemengen der Länder zu ergänzen, in denen die Erhebung der Zusatzabgabe besondere Schwierigkeiten für die Versorgungs- oder die Erzeugungsstruktur mit sich bringt. In Irland sowie in der Region Nordirland trägt die Milchwirtschaft mittelbar oder unmittelbar zu einem erheblich höheren Anteil als im Durchschnitt der übrigen Regionen der Gemeinschaft zum Bruttosozialprodukt bei. Die Möglichkeiten zur Entwicklung anderer Erzeugungsformen sind in diesen Regionen sehr begrenzt. In Luxemburg kann die Durchführung der neuen Regelung ebenfalls durch die Einräumung einer zusätzlichen Menge für den betreffenden Zeitraum erleichtert werden.

Damit die Mitgliedstaaten von der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Möglichkeit Gebrauch machen können, die den Erzeugern und Käufern zugewiesenen Referenzmengen zur Berücksichtigung besonderer Situationen anzupassen, sind die Bedingungen für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung festzulegen. Es erscheint angebracht, daß die Mitgliedstaaten die Referenzmengen unter Festlegung der Gruppen von Abgabepflichtigen nach deren jährlichen Liefermengen und entsprechend den durchschnittlichen Jahreslieferungen je Betrieb in dem Mitgliedstaat anpassen können. Die Bestimmung der Gruppen von Abgabepflichtigen kann auch anhand der Entwicklung der Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum im Verhältnis der Durchschnittsentwicklung der Lieferungen im Mitgliedstaat vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten die Referenzmengen je Region anpassen können, sofern die Entwicklung der Lieferungen dieser Regionen deutlich von der Durchschnittsentwicklung in dem Mitgliedstaat abweicht.

Um die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bezueglich der Bestimmung der den unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeugern zuzuweisenden Referenzmengen zu ermöglichen und insbesondere die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen miteinander zu vereinbaren, ist die Möglichkeit vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Absatz 2 des genannten Artikels die gemäß Absatz 1 erhaltenen Referenzmengen durch die Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes berichtigen können.

Für die Erzeuger, die sehr wenige Milchkühe besitzen und unmittelbar an den Verbraucher verkaufen, ist aus Verwaltungsgründen und im Interesse dieser Erzeuger selbst die Bestimmung einer pauschalen Referenzmenge durch die Mitgliedstaaten zuzulassen.

Um eine weitestgehende Entwicklung der Milcherzeugungsstruktur zu ermöglichen, ist der Übergang der Abgabepflichtigen von einer auf die andere Gruppe nach Artikel 5c Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu erleichtern, soweit die Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten werden.

Gemäß Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 sind die zur Bestimmung der gelieferten oder gekauften Milchmengen als repräsentativ angesehenen Merkmale der Milch, insbesondere der Fettgehalt, festzulegen. Um bei der Anwendung der Formel B gleichwertige Ergebnisse zu erzielen, sind die Merkmale der Milch für die Lieferungen an einen Käufer abzustufen.

Bei den Erklärungen über die Lieferungen bzw. Verkäufe einerseits und der Zahlung der Zusatzabgabe andererseits ist es gerechtfertigt, in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft besondere Bestimmungen vorzusehen, um deren spezifischen Erzeugungsstrukturen und Verwaltungsproblemen Rechnung zu tragen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 2. April 1984 bis 31. März 1985 wird die Gemeinschaftsreserve nach Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt aufgeteilt:

- Irland 245 000 Tonnen,

- Luxemburg 25 000 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich

(für die Region Nordirland) 65 000 Tonnen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 von der Möglichkeit auf Abstufung des Prozentsatzes zur Bestimmung der Referenzmengen der Erzeuger und/oder der Käufer Gebrauch machen, berücksichtigen bei Anwendung der Formeln A und/oder B einen der folgenden Faktoren:

a) Höhe der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen unter Festlegung dieser Gruppen anhand der jährlichen Liefermengen und im Verhältnis zum Durchschnitt der Lieferungen je Betrieb in dem Mitgliedstaat;

b) Entwicklung der Lieferungen in bestimmten Gebieten zwischen 1981 und 1983, sofern zwischen dieser Entwicklung und der Durchschnittsentwicklung der Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Unterschied von über 2 % besteht;

c) Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen zwischen 1981 und 1983 unter Festlegung dieser Gruppen entsprechend dieser Entwicklung und gegebenenfalls nach Buchstabe a) im Verhältnis zur Durchschnittsentwicklung der Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission die von ihnen getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Die Aufzählung der Situationen, die gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 die Berücksichtigung eines anderen Kalenderreferenzjahres rechtfertigen können, wird wie folgt ergänzt:

- Enteignung eines erheblichen Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes des Erzeugers mit vorübergehender Verringerung der Futterfläche des Betriebes,

- langfristige Berufsunfähigkeit des Erzeugers, falls dieser den Betrieb selbst geführt hat,

- Gesamt- oder Teilverlust des Milchviehbestandes durch Diebstahl oder sonstige Schadensfälle mit erheblicher Beeinträchtigung der Milcherzeugung des Betriebes.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 5c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen richten innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist an die von ihm bezeichnete zuständige Stelle einen Registrierungsantrag mit einer Aufstellung über Art und Menge der im Kalenderjahr 1981 getätigten Direktverkäufe.

Die vorgenannte Frist darf jedoch den 1. September 1984 nicht überschreiten.

(2) Die Erzeuger, die mit dem Direktverkauf von Milch und Milcherzeugnissen ab dem 1. Januar 1981, aber vor dem 1. April 1984 begonnen oder seit 1. Januar 1981 ihre Tätigkeit grundlegend geändert haben, geben in der ihrem Registrierungsantrag beigefügten Aufstellung Art und Menge der in den letzten zwölf Monaten ihrer Tätigkeit getätigten Direktverkäufe, gegebenenfalls in Milchäquivalent, an.

Betrug die Dauer ihrer Tätigkeit weniger als zwölf Monate, so geben sie Art und Menge der Verkäufe für die betreffende Dauer an. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß Erzeuger mit weniger als vier Milchkühen nur deren Anzahl angeben können; ferner können die Mitgliedstaaten die verbindliche Angabe der Art der vermarkteten Erzeugnisse vorschreiben.

(4) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vorgesehenen und in deren Anhang festgelegten Mengen

a) den in Absatz 1 genannten Erzeugern eine Referenzmenge zu, die ihren Direktverkäufen des Kalenderjahres 1981 zuzueglich 1 % entspricht, gegebenenfalls um einen einheitlichen Prozentsatz zur Einhaltung des vorgenannten Artikels 6 Absatz 2 berichtigt;

b) den in Absatz 2 genannten Erzeugern eine Referenzmenge zu, die ihren Verkäufen in den letzten zwölf Monaten ihrer Tätigkeit vor dem 1. April 1984 entspricht, gegebenenfalls unter Anwendung eines Prozentsatzes; für die Erzeuger mit weniger als zwölf Monaten Tätigkeit bestimmen die Mitgliedstaaten eine jährliche Verkaufsmenge aufgrund deren tatsächlichen Verkäufen und weisen ihnen gemäß obigen Bestimmungen eine Referenzmenge zu.

Handelt es sich jedoch um Erzeuger, die von der Abweichung nach Absatz 3 Gebrauch machen, so erteilen ihnen die Mitgliedstaaten eine pauschal festgesetzte Referenzmenge unter Berücksichtigung der Anzahl Milchkühe des Erzeugers, des gebietlichen Durchschnittsmilchertrags je Kuh und gegebenenfalls des prozentualen Durchschnitts vermarkteter Milch sowie etwaiger Lieferungen an einen Käufer.

(5) Die Erzeuger, die nach Absatz 4 eine Referenzmenge erhalten haben und ihre Direktverkäufe ganz oder teilweise einstellen, können ihre Milch und ihre Milcherzeugnisse im Rahmen der Formeln A und B einem Käufer liefern, sofern der Mitgliedstaat in der Lage ist, ihnen eine Referenzmenge innerhalb der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Garantiemenge einzuräumen.

(6) Die Erzeuger, die im Rahmen der Formel A oder der Formel B über eine Referenzmenge verfügen und ihre Lieferungen an Käufer einstellen, können nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 eine Referenzmenge erhalten, falls der Mitgliedstaat in der Lage ist, ihnen eine solche innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen und in deren Anhang festgelegten Mengen einzuräumen.

(7) Im Rahmen der durch Anwendung von Absatz 5 und Einstellung von Tätigkeiten verfügbar gewordenen Mengen können die Mitgliedstaaten unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeugern eine zusätzliche Referenzmenge oder eine besondere Menge einräumen, sofern die Bedingungen von Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erfuellt sind.

Artikel 5

Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen werden:

1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

2. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche liegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt werden.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten sinngemäß auch für andere Übergangsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten können die Nummern 1 und 2 auf Übergangsfälle anwenden, die während des oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden haben.

Artikel 6

(1) Im Rahmen der Formel B wird die Referenzmenge des Käufers angepasst, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die den Erzeugern in Anwendung von Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugewiesenen zusätzlichen Mengen,

b) die gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung eingeräumten Mengen,

c) die in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Übergangsfälle,

d) die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Fälle der Ablösung, einschließlich des Wechsels von Erzeugern von einem Käufer auf einen anderen.

(2) Haben Abgabepflichtige ihre Tätigkeit nach dem Beginn des Referenzzeitraums aufgenommen, so können ihnen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Formeln A und B sinngemäß nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) eine Referenzmenge zuteilen. Artikel 7

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Gebrauch machen, teilen der Kommission vorher ihre geplanten Maßnahmen mit und übermitteln ihr zum Ende jedes Zwölfmonatszeitraums eine Aufstellung über die in Anwendung dieser Maßnahmen neu zugewiesenen Mengen.

Artikel 8

Zur Berechnung der Abgabe für Rahm- und Butterlieferungen gelten folgende Äquivalenzmengen:

a) 1 kg Rahm =

26,3 kg Milch × % Fettgehalt des Rahms

100

b) 1 kg Butter = 22,5 kg Milch.

Bei Käse können die Mitgliedstaaten die Äquivalenzmengen entweder nach dem Gehalt an Trockenmasse und an Fett der betreffenden Käsearten bestimmen oder pauschal unter Berücksichtigung des Milchkuhbestandes des Erzeugers und des gebietlichen Durchschnittsmilchertrags je Kuh festlegen.

Artikel 9

(1) Im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gelten die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum bei der gelieferten oder gekauften Milch festgestellten Eigenschaften als repräsentativ.

(2) Wird bei der Endabrechnung für die einzelnen Abgabepflichtigen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 festgestellt, daß der Fettgehalt der im betreffenden Zwölfmonatszeitraum gelieferten oder gekauften Milch um durchschnittlich mehr als 1 Gramm je Kilogramm Milch über dem im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum festgestellten Durchschnittsgehalt liegt, so wird die als Berechnungsgrundlage für die Abgabe dienende Milchmenge um 2,6 % je Gramm zusätzlichen Fettgehalts je Kilogramm Milch erhöht.

Bei Anwendung der Formel B wird die vorgenannte Erhöhung für jede positive Abweichung von über 0,6 Gramm vorgenommen.

Diese Bestimmungen werden nicht angewandt, wenn der Abgabepflichtige der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats nachweisen kann, daß der Unterschied eine normale Folge der Erzeugungsbedingungen ist.

Artikel 10

Für die Anwendung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten das Vierteljahr durch drei Vierwochenzeiträume und den Zwölfmonatszeitraum durch einen Zeitraum von 52 Wochen ersetzen. In diesem Fall beginnt der erste Zeitraum von 52 Wochen am Sonntag oder am Montag nach dem 2. April 1984.

Artikel 11

(1) Bei Anwendung der Formeln A und B führen die Käufer während mindestens dreier Jahre eine Bestandsbuchhaltung für die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus der für jedes Vierteljahr und jeden Erzeuger folgende Angaben ersichtlich sind:

a) Name und Anschrift;

b) die im betreffenden Vierteljahr oder im entsprechenden Vierteljahr des vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Referenzjahres gekauften Milchmengen;

c) die entsprechenden Referenzmengen unter Berücksichtigung der in Anwendung der Artikel 3, 4 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gewährten zusätzlichen Zuweisungen;

d) die im betreffenden Vierteljahr gekauften Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die die kumulierte Referenzmenge überschreiten, die am Ende des entsprechenden Vierteljahres des vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Referenzkalenderjahrs berechnet wird.

Während der ersten beiden Zwölfmonatszeiträume wird die im ersten Unterabsatz genannte Bestandsbuchhaltung

- in Griechenland: im gesamten Hoheitsgebiet,

- in Italien: in den Berggebieten nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (1) und den Gebieten gemäß dem Anhang zur Entscheidung 77/711/EWG der Kommission (2)

jeweils für den Zwölfmonatszeitraum geführt.

(2) Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Milcherzeugnissen der Tarifstellen 04.01 A II und 04.01 B treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und sehen geeignete Kontrollen vor, um deren ordnungsgemäß buchmässige Erfassung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu gewährleisten.

Der Ausführer trägt bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten folgenden Vermerk in die Ausfuhrerklärung ein: »im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 buchmässig erfasst durch (Herrn). . .".

Artikel 12

(1) Die Käufer richten innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres eine Erklärung an die zuständige Stelle, in der

- im Falle der Anwendung von Formel A für jeden einzelnen Erzeuger die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die die Referenzmenge überschreiten sowie die entsprechenden Abgabebeträge angegeben sind,

- im Falle der Anwendung von Formel B für sämtliche Erzeuger die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die die Referenzmenge des Käufers überschreiten, sowie die entsprechenden Abgabebeträge angegeben sind.

Die erste Erklärung für die ersten beiden Vierteljahre der Anwendung erfolgt jedoch vor dem 1. November 1984.

(2) Die in Absatz 1 genannten Käufer zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe.

Die Mitgliedstaaten können zum Ende jedes Vierteljahres die Rückerstattung zuviel erhobener Beträge an den Abgabepflichtigen vorsehen, wenn die für eines oder mehrere der vorangegangenen Vierteljahre gezahlte Abgabe den seit dem Beginn des betreffenden Zwölfmonatszeitraums tatsächlich fälligen Betrag überschreitet.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Erklärung gemäß Absatz 1 und die Zahlung gemäß Absatz 2 zum gleichen Zeitpunkt erfolgen, ohne daß die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 45 Tagen überschritten wird.

(4) Wird bei der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Endabrechnung eine Differenz zwischen der Summe der vorläufigen vierteljährlichen Abgaben und dem tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag festgestellt, so erstattet die zuständige Stelle den Betrag dieses Unterschieds bzw. zahlt der Abgabenpflichtige den Differenzbetrag an die zuständige Stelle vor dem 1. Juli, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.

Artikel 13

(1) Die in Artikel 5c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeuger richten an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums eine Erklärung, aus der die in dem betreffenden Zeitraum und während des Referenzkalenderjahres getätigten Verkäufe von Milch und Milcherzeugnissen hervorgehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeuger zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die zuständige Stelle dem Betreffenden die Höhe der gegebenenfalls geschuldeten Abgabe mitteilt und diesen Betrag innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums einzieht.

Artikel 14

Zu verwenden sind folgende Umrechnungskurse:

- für die Berechnung der vorläufigen vierteljährlichen Abgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 der am ersten Tag des betreffenden Vierteljahres geltende repräsentative Kurs,

- für den sich aus der Endabrechnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der vorgenannten Verordnung ergebenden Restbetrag der am letzten Tag des betreffenden Zwölfmonatszeitraums geltende repräsentative Kurs,

- für die Berechnung der Abgabe nach Artikel 9 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung der am letzten Tag des betreffenden Zwölfmonatszeitraums geltende repräsentative Kurs.

Artikel 15

(1) Abweichend von Artikel 12

a) werden die Mitgliedstaaten für die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG abgegrenzten Berggebiete, Griechenland für sein gesamtes Staatsgebiet und Italien für die im Anhang der Entscheidung 77/711/EWG der Kommission aufgeführten Gebiete ermächtigt, die Abgabe für die ersten zwei Zwölfmonatszeiträume innerhalb von 45 Tagen nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zu erheben;

b) wird Italien für die anderen als die in Buchstabe a) genannten Gebiete ermächtigt, die Abgabe für den ersten Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 45 Tagen nach Ende dieses Zeitraums zu erheben;

c) werden die Mitgliedstaaten ausser Griechenland und Italien ermächtigt, die Abgabe für die ersten beiden Vierteljahre der Anwendung innerhalb von 45 Tagen nach dem 30. September 1984 zu erheben.

(2) Zu verwenden sind folgende Umrechnungskurse:

- für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) der am letzten Tag des betreffenden Zwölfmonatszeitraums geltende repräsentative Kurs

- für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c) der am 2. April 1984 geltende repräsentative Kurs. Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen

a) um die Erhebung der Abgabe sicherzustellen, insbesondere Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Unterrichtung der Betroffenen über die Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen, mit denen die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung geahndet werden können;

b) um die Fälle der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu regeln, falls diese Bestimmung angewandt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 1984 die Maßnahmen nach Absatz 1 mit.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinchaften in Kraft.

Artikel 11 Absatz 2 gilt jedoch erst ab dem vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 292 vom 16. 11. 1977, S. 15.

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