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Document 31984R1111R(01)

Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/84 des Rates vom 18. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Änderung des vom 16. Dezember 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien von der Abschöpfung abzuziehen ist (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1984)

ABl. L 130 vom 16.5.1984, p. 35–35 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1111/corrigendum/1984-05-16/oj

31984R1111R(01)

Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/84 des Rates vom 18. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Änderung des vom 16. Dezember 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien von der Abschöpfung abzuziehen ist (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1984)

Amtsblatt Nr. L 130 vom 16/05/1984 S. 0035 - 0035


BERICHTIGUNG FÜR :

Verordnung (EWG) Nr. 1111/84 des Rates vom 18. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Änderung des vom 16. Dezember 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien von der Abschöpfung abzuziehen ist

BERICHTIGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/84 DES RATES VOM 18 . APRIL 1984 ÜBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ZUR ÄNDERUNG DES VOM 16 . DEZEMBER 1983 BIS 31 . OKTOBER 1984 GELTENDEN ZUSATZBETRAGS, DER BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT VON NICHT BEHANDELTEM OLIVENÖL MIT URSPRUNG IN TUNESIEN VON DER ABSCHÖPFUNG ABZUZIEHEN IST

( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . L 108 VOM 25 . APRIL 1984 )

SEITE 1, ERWAEGUNGSGRUND UND ARTIKEL 1 ERSTER ABSATZ; SEITE 2 SCHREIBEN NR . 1; SEITE 3, SCHREIBEN NR . 2 :

1.2ANSTATT :

". . . DER TARIFSTELLE 15.07 A II . . ."

MUSS ES HEISSEN :

". . . DER TARIFSTELLE 15.07 A I . . .".

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