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Document 31984R1034
Council Regulation (EEC) No 1034/84 of 31 March 1984 fixing the guide price for linseed for the 1984/85 marketing year
Verordnung (EWG) Nr. 1034/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85
Verordnung (EWG) Nr. 1034/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85
ABl. L 107 vom 19.4.1984, p. 43–43
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1985
Verordnung (EWG) Nr. 1034/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85
Amtsblatt Nr. L 107 vom 19/04/1984 S. 0043 - 0043
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 67 VOM 15 . 3 . 1976 , S . 29 . ( 2 ) ABL . NR . C 62 VOM 5 . 3 . 1984 , S . 20 . ( 3 ) ABL . NR . C 104 VOM 16 . 4 . 1984 , S . 96 . ( 4 ) ABL . NR . C 103 VOM 16 . 4 . 1984 , S . 21 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1034/84 DES RATES VOM 31 . MÄRZ 1984 ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FÜR LEINSAMEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 569/76 DES RATES VOM 15 . MÄRZ 1976 ÜBER SONDERMASSNAHMEN FÜR LEINSAMEN ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 3 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 3 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 4 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BEI DER JÄHRLICHEN FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FÜR LEINSAMEN IST SOWOHL DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ALS AUCH DEM BEITRAG RECHNUNG ZU TRAGEN , DEN DIE GEMEINSCHAFT ZUR HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DES WELTHANDELS LEISTEN WILL . ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IST INSBESONDERE , DER LANDBEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE VERSORGUNG SICHERZUSTELLEN UND DIE BELIEFERUNG DER VERBRAUCHER ZU ANGEMESSENEN PREISEN ZU GARANTIEREN . ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 569/76 BESTIMMT INSBESONDERE , DASS DIESER PREIS AUF EINER FÜR DIE ERZEUGER ANGEMESSENEN HÖHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER NOTWENDIGKEITEN DER VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT FESTGESETZT WIRD . DABEI IST ES ANGEBRACHT , EINE AUSGEGLICHENE PREISRELATION ZU ANDEREN ÖLSAATEN ZU WAHREN . DIE ANWENDUNG DIESER KRITERIEN FÜHRT DAZU , DEN ZIELPREIS HÖHER ALS FÜR DAS VERGANGENE WIRTSCHAFTSJAHR FESTZUSETZEN . DER ZIELPREIS MUSS FÜR EINE STANDARDQUALITÄT FESTGESETZT WERDEN , BEI DEREN BESTIMMUNG DIE DURCHSCHNITTSQUALITÄT DER IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEN SAATEN ZU BERÜCKSICHTIGEN IST . DIE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1983/84 FESTGELEGTE QUALITÄT ENTSPRICHT DIESEM ERFORDERNIS UND KANN DEMNACH FÜR DAS FOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR BEIBEHALTEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 WIRD DER ZIELPREIS FÜR LEINSAMEN AUF 54,86 ECU JE 100 KG FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DER IN ARTIKEL 1 GENANNTE PREIS GILT FÜR SAATEN : - LOSE UND VON GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER BESCHAFFENHEIT SOWIE - MIT 2 V . H . FREMDBESTANDTEILEN UND IN DEN SO BESCHAFFENEN SAMEN MIT 9 V . H . FEUCHTIGKEITSGEHALT UND 38 V . H . ÖLGEHALT . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 1 . AUGUST 1984 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 31 . MÄRZ 1984 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT M . ROCARD