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Document 31984R1034

    Verordnung (EWG) Nr. 1034/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85

    ABl. L 107 vom 19.4.1984, p. 43–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1034/oj

    31984R1034

    Verordnung (EWG) Nr. 1034/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85

    Amtsblatt Nr. L 107 vom 19/04/1984 S. 0043 - 0043


    +++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 67 VOM 15 . 3 . 1976 , S . 29 .

    ( 2 ) ABL . NR . C 62 VOM 5 . 3 . 1984 , S . 20 .

    ( 3 ) ABL . NR . C 104 VOM 16 . 4 . 1984 , S . 96 .

    ( 4 ) ABL . NR . C 103 VOM 16 . 4 . 1984 , S . 21 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1034/84 DES RATES VOM 31 . MÄRZ 1984 ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FÜR LEINSAMEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 569/76 DES RATES VOM 15 . MÄRZ 1976 ÜBER SONDERMASSNAHMEN FÜR LEINSAMEN ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 3 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 2 ) ,

    NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 3 ) ,

    NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 4 ) ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    BEI DER JÄHRLICHEN FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FÜR LEINSAMEN IST SOWOHL DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ALS AUCH DEM BEITRAG RECHNUNG ZU TRAGEN , DEN DIE GEMEINSCHAFT ZUR HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DES WELTHANDELS LEISTEN WILL . ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IST INSBESONDERE , DER LANDBEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE VERSORGUNG SICHERZUSTELLEN UND DIE BELIEFERUNG DER VERBRAUCHER ZU ANGEMESSENEN PREISEN ZU GARANTIEREN .

    ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 569/76 BESTIMMT INSBESONDERE , DASS DIESER PREIS AUF EINER FÜR DIE ERZEUGER ANGEMESSENEN HÖHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER NOTWENDIGKEITEN DER VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT FESTGESETZT WIRD . DABEI IST ES ANGEBRACHT , EINE AUSGEGLICHENE PREISRELATION ZU ANDEREN ÖLSAATEN ZU WAHREN .

    DIE ANWENDUNG DIESER KRITERIEN FÜHRT DAZU , DEN ZIELPREIS HÖHER ALS FÜR DAS VERGANGENE WIRTSCHAFTSJAHR FESTZUSETZEN .

    DER ZIELPREIS MUSS FÜR EINE STANDARDQUALITÄT FESTGESETZT WERDEN , BEI DEREN BESTIMMUNG DIE DURCHSCHNITTSQUALITÄT DER IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEN SAATEN ZU BERÜCKSICHTIGEN IST . DIE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1983/84 FESTGELEGTE QUALITÄT ENTSPRICHT DIESEM ERFORDERNIS UND KANN DEMNACH FÜR DAS FOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR BEIBEHALTEN WERDEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 WIRD DER ZIELPREIS FÜR LEINSAMEN AUF 54,86 ECU JE 100 KG FESTGESETZT .

    ARTIKEL 2

    DER IN ARTIKEL 1 GENANNTE PREIS GILT FÜR SAATEN :

    - LOSE UND VON GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER BESCHAFFENHEIT SOWIE

    - MIT 2 V . H . FREMDBESTANDTEILEN UND IN DEN SO BESCHAFFENEN SAMEN MIT 9 V . H . FEUCHTIGKEITSGEHALT UND 38 V . H . ÖLGEHALT .

    ARTIKEL 3

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    SIE GILT AB 1 . AUGUST 1984 .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 31 . MÄRZ 1984 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    M . ROCARD

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