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Document 31984R0276

    Verordnung (EWG) Nr. 276/84 des Rates vom 31. Januar 1984 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1984

    ABl. L 32 vom 3.2.1984, p. 6–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/06/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/276/oj

    31984R0276

    Verordnung (EWG) Nr. 276/84 des Rates vom 31. Januar 1984 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1984

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1984 S. 0006 - 0007


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 276/84 DES RATES

    vom 31. Januar 1984

    zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1984

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

    nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach den Artikeln 2, 92, 117, 118, 122 und 123, obliegenden Aufgaben über die Arbeitsmarktlage genau unterrichtet sein.

    Die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Angaben stellen vor allem wegen der unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten, auf denen die betreffenden Statistiken beruhen, keine brauchbare Vergleichsbasis dar.

    Die beste Methode zur Ermittlung von Umfang und Struktur der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit besteht in der Durchführung harmonisierter und synchronisierter gemeinschaftlicher Stichprobenerhebungen über die Arbeitskräfte, wie sie bereits von 1968 bis 1971 jährlich und von 1973 bis 1983 alle zwei Jahre stattgefunden haben.

    In einer Zeit anhaltender und zunehmender Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und struktureller Veränderungen auf dem Beschäftigungssektor müssen auf den neuesten Stand gebrachte Informationen verfügbar sein.

    Nur mit der Wiederholung der 1983 durchgeführten Erhebung im Jahr 1984 wird die Beschaffung dieser Informationen möglich sein.

    Das Königreich der Niederlande ist nicht in der Lage, an dieser Stichprobenerhebung teilzunehmen, da dort ein spezifisches System zweijähriger Statistiken besteht, das wegen der Unmöglichkeit, allgemeine Volkszählungen vorzunehmen, eingerichtet wurde. Es ist daher ausnahmsweise von der Teilnahme an dieser Erhebung zu befreien -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission führt im Frühjahr 1984 in den Haushalten aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Niederlande eine Stichprobenerhebung über die Arbeitskräfte durch.

    Artikel 2

    Die Erhebung erfolgt in jedem betroffenen Mitgliedstaat bei einer Stichprobe von Haushalten, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Gebiet dieses Staats haben. Die Angaben werden für alle zu den ausgewählten Haushalten gehörenden Personen ermittelt.

    Artikel 3

    Der Umfang der Stichprobe liegt zwischen je 60 000 und 100 000 Haushalten für Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich, zwischen je 30 000 und 50 000 Haushalten für Griechenland und Irland, zwischen 15 000 und 30 000 Haushalten für Belgien und Dänemark und bei ungefähr 10 000 Haushalten für Luxemburg.

    Artikel 4

    Die Erhebung erstreckt sich auf:

    a) persönliche Merkmale aller zu den befragten Haushalten gehörenden Personen (Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beziehung zum Haushaltsvorstand);

    b) Erwerbstätigkeit dieser Personen (Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig, normalerweise und tatsächlich gearbeitete Stundenzahl, Beschäftigungsmerkmale wie Vollzeit- oder Teilzeitarbeit, ständige oder vorübergehende Beschäftigung) zum Zeitpunkt der Erhebung;

    c) Arbeitssuche unter Berücksichtigung der Art der gesuchten Tätigkeit, der Umstände, Methoden und der Dauer der Arbeitssuche sowie der Verfügbarkeit für die gesuchte Tätigkeit;

    d) Auskünfte über erhaltene Bildung oder Ausbildung;

    e) Berufserfahrung der beschäftigungslosen Personen im erwerbsfähigen Alter.

    Artikel 5

    Die Auskünfte werden von den Statistischen Ämtern der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Fragenkatalogs eingeholt, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausarbeitet.

    Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der betroffenen Mitgliedstaaten die technischen Einzelheiten der Erhebung fest, insbe sondere den Zeitpunkt für Beginn und Abschluß der Erhebung sowie die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse. Die Statistischen Ämter stellen gemäß den in den betroffenen Mitgliedstaaten üblichen Verfahren die Repräsentativität der Stichprobe sicher und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Anteil von mindestens einem Viertel der für die Erhebung angesprochenen Personen in die Stichprobe einer späteren Erhebung einbezogen werden kann.

    Artikel 6

    Die Statistischen Ämter der betroffenen Mitgliedstaaten überprüfen die einzelnen Antworten. Sie übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebung für jede befragte Person ohne Angabe von Namen und Adressen.

    Artikel 7

    Die im Rahmen der Erhebung erteilten Einzelauskünfte dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Ihre Verwendung für steuerliche oder sonstige Zwecke oder ihre Weitergabe an Dritte ist untersagt.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die gewünschten Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht erteilt werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1, die erhaltenen Auskünfte vertraulich zu behandeln.

    Artikel 8

    Die betroffenen Mitgliedstaaten erhalten zur Durchführung dieser Erhebung einen Beitrag. Die Beiträge gehen zu Lasten der im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck bereitgestellten Mittel.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. LENGAGNE

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