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Document 31984L0634

Dritte Richtlinie 84/634/EWG des Rates vom 12. Dezember 1984 zur Regelung der Sommerzeit

ABl. L 331 vom 19.12.1984, p. 33–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/10/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/634/oj

31984L0634

Dritte Richtlinie 84/634/EWG des Rates vom 12. Dezember 1984 zur Regelung der Sommerzeit

Amtsblatt Nr. L 331 vom 19/12/1984 S. 0033 - 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0212
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0212


*****

DRITTE RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Dezember 1984

zur Regelung der Sommerzeit

(84/634/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Zweiten Richtlinie 82/399/EWG des Rates vom 10. Juni 1982 zur Regelung der Sommerzeit (4) wurden für die Jahre 1983, 1984 und 1985 ein gemeinsames Datum und ein gemeinsamer Zeitpunkt für den Beginn der Sommerzeit in der gesamten Gemeinschaft eingeführt; für das Ende der Sommerzeit wurden für die genannten Jahre zwei verschiedene Daten festgelegt, und zwar einerseits für die Mitgliedstaaten, deren gesetzliche Zeit nicht die mittlere Greenwichzeit (MGZ) ist, und andererseits für zwei Mitgliedstaaten, für die die mittlere Greenwichzeit gilt.

Artikel 5 der Richtlinie 82/399/EWG sieht vor, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission die ab 1986 anzuwendende Regelung erlässt.

Es ist zweckmässig, die Sommerzeit in regelmässigen Abständen zu überprüfen; deshalb ist eine entsprechende Regelung für die Jahre 1986, 1987 und 1988 vorzusehen.

Für diese Jahre sollten ein gemeinsames Datum und ein gemeinsamer Zeitpunkt für den Beginn der Sommerzeit für die gesamte Gemeinschaft festgelegt werden.

Versuchsweise sollten während der drei genannten Jahre zwischen den Mitgliedstaaten, deren gesetzliche Zeit die mittlere Greenwichzeit (MGZ) ist, und den anderen Mitgliedstaaten zwei verschiedene Daten für das Ende der Sommerzeit beibehalten werden.

Aus geographischen Gründen sollte die gemeinsame Sommerzeitregelung nicht auf die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter »Sommerzeit" die Periode des Jahres zu verstehen, in der die Uhrzeit im Verhältnis zur Uhrzeit im übrigen Teil des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Sommerzeit in den Jahren 1986, 1987 und 1988 in jedem Mitgliedstaat am letzten Sonntag im März um 1 Uhr morgens Weltzeit (GMT) beginnt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, die nicht zu den Mitgliedstaaten gehören, deren gesetzliche Zeit die mittlere Greenwichzeit (MGZ) ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Sommerzeit in den Jahren 1986, 1987 und 1988 am letzten Sonntag im September um 1 Uhr morgens Weltzeit (GMT) endet, d.h.

- im Jahr 1986 am 28. September,

- im Jahr 1987 am 27. September,

- im Jahr 1988 am 25. September.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren gesetzliche Zeit die mittlere Greenwichzeit (MGZ) ist, nämlich Irland und das Vereinigte Königreich, treffen die erforderlichen Vereinigte damit die Sommerzeit in den Jahren 1986, 1987 und 1988 am vierten Sonntag im Oktober um 1 Uhr morgens Weltzeit (GMT) endet, d.h.

- im Jahr 1986 am 26. Oktober

- im Jahr 1987 am 25. Oktober,

- im Jahr 1988 am 23. Oktober.

Artikel 5

Der Rat beschließt vor dem 1. Januar 1988 auf Vorschlag der Kommission die ab 1989 anzuwendende Regelung.

Artikel 6

Diese Richtlinie gilt nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN

(1) ABl. Nr. C 179 vom 7. 7. 1984, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 300 vom 12. 11. 1984, S. 57.

(3) ABl. Nr. C 307 vom 19. 11. 1984, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 16.

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