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Document 31984L0218

    Richtlinie 84/218/EWG des Rates vom 10. April 1984 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    ABl. L 104 vom 17.4.1984, p. 19–19 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/06/1986; Stillschweigend aufgehoben durch 31986L0215

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/218/oj

    31984L0218

    Richtlinie 84/218/EWG des Rates vom 10. April 1984 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 17/04/1984 S. 0019 - 0019
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0117
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0117


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 10. April 1984

    zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit

    Pflanzkartoffeln

    (84/218/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 66/403/EWG (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/561/EWG (3), können die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1975 grundsätzlich nicht mehr unter eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit dem in der Gemeinschaft geernteten Basispflanzgut bzw. zertifizierten Pflanzgut, das der genannten Richtlinie entspricht, feststellen.

    Da jedoch die Vorarbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten durch Artikel 15 Absatz 2a der genannten Richtlinie ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für mehrere von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfassten Länder bis zum 31. Dezember 1982 zu verlängern. Diese Verlängerung ist in der Praxis nur gegenüber Kanada angewandt worden.

    Da die erwähnten Arbeiten immer noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, den vorgenannten Termin bis zum 31. Januar 1984 hinauszuschieben.

    Die Pflichten der Mitgliedstaaten aus der gemeinsamen Pflanzenschutzregelung, die mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/7/EWG (5), erlassen wurde, bleiben von dieser Maßnahme unberührt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG wird das Datum »31. Dezember 1982" durch »31. Januar 1984" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. CHEYSSON

    (1) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 117.

    (2) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

    (3) ABl. Nr. L 203 vom 23. 7. 1981, S. 52.

    (4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (5) ABl. Nr. L 14 vom 16. 1. 1981, S. 23.

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