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Document 31984D0427

84/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 82/735/EWG des Rates in bezug auf die Liste der Betriebe in Bulgarien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

ABl. L 238 vom 6.9.1984, p. 41–42 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985D0388

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/427/oj

31984D0427

84/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 82/735/EWG des Rates in bezug auf die Liste der Betriebe in Bulgarien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/1984 S. 0041 - 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0090
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0090


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( 1 ) ABL . NR . L 302 VOM 31 . 12 . 1972 , S . 28 .

( 2 ) ABL . NR . L 59 VOM 5 . 3 . 1983 , S . 34 .

( 3 ) ABL . NR . L 311 VOM 8 . 11 . 1982 , S . 16 .

( 4 ) ABL . NR . L 16 VOM 19 . 1 . 1984 , S . 40 .

( 5 ) ABL . NR . L 108 VOM 26 . 4 . 1983 , S . 18 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 26 . JULI 1984

ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/735/EWG DES RATES IN BEZUG AUF DIE LISTE DER BETRIEBE IN BULGARIEN , AUS DENEN DIE EINFUHR FRISCHEN FLEISCHES IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN IST

( 84/427/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 72/462/EWG DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1972 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER UND GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEI DER EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 83/91/EWG ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND B ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE LISTE DER BETRIEBE BULGARIENS , AUS DENEN DIE EINFUHR FRISCHEN FLEISCHES IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN IST , WURDE MIT ENTSCHEIDUNG 82/735/EWG DES RATES ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH ENTSCHEIDUNG 84/15/EWG DER KOMMISSION ( 4 ) , ERSTELLT .

EINE ROUTINEBESICHTIGUNG AUFGRUND VON ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 72/462/EWG UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 83/196/EWG DER KOMMISSION VOM 8 . APRIL 1983 ZUR DURCHFÜHRUNG TIERÄRZTLICHER KONTROLLEN AN ORT UND STELLE IM RAHMEN DER REGELUNG ZUR EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ( 5 ) HAT ERGEBEN , DASS SICH DER HYGIENISCHE ZUSTAND BESTIMMTER BETRIEBE GEGENÜBER DER VORHERGEHENDEN BESICHTIGUNG GEÄNDERT HAT .

DIE LISTE DER BETRIEBE IST FOLGLICH ENTSPRECHEND ZU ÄNDERN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSSES _

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER ANHANG DER ENTSCHEIDUNG 82/735/EWG ERHÄLT DIE FASSUNG DES ANHANGS DIESER ENTSCHEIDUNG .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 26 . JULI 1984

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHANG

LISTE DER BETRIEBE

VETERINÄR - * BETRIEB * ANSCHRIFT

KONTROLLNUMMER

I . SCHWEINEFLEISCH

A . SCHLACHTHOF UND ZERLEGUNGSBETRIEB

26 * COMBINAT RODOPA SLIVEN * SLIVEN

B . SCHLACHTHOF

28 * RODOPA SVICHTOV * SVICHTOV

II . SCHAFFLEISCH

SCHLACHTHÖFE

26 * COMBINAT RODOPA SLIVEN * SLIVEN

28 * RODOPA SVICHTOV * SVICHTOV

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