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Document 31984D0427
84/427/EEC: Commission Decision of 26 July 1984 amending Council Decision 82/735/EEC as regards the list of establishments in Bulgaria approved for the purposes of importing fresh meat into the Community
84/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 82/735/EWG des Rates in bezug auf die Liste der Betriebe in Bulgarien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist
84/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 82/735/EWG des Rates in bezug auf die Liste der Betriebe in Bulgarien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist
ABl. L 238 vom 6.9.1984, p. 41–42
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 11/07/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985D0388
84/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 82/735/EWG des Rates in bezug auf die Liste der Betriebe in Bulgarien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist
Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/1984 S. 0041 - 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0090
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0090
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 302 VOM 31 . 12 . 1972 , S . 28 . ( 2 ) ABL . NR . L 59 VOM 5 . 3 . 1983 , S . 34 . ( 3 ) ABL . NR . L 311 VOM 8 . 11 . 1982 , S . 16 . ( 4 ) ABL . NR . L 16 VOM 19 . 1 . 1984 , S . 40 . ( 5 ) ABL . NR . L 108 VOM 26 . 4 . 1983 , S . 18 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26 . JULI 1984 ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/735/EWG DES RATES IN BEZUG AUF DIE LISTE DER BETRIEBE IN BULGARIEN , AUS DENEN DIE EINFUHR FRISCHEN FLEISCHES IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN IST ( 84/427/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 72/462/EWG DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1972 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER UND GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEI DER EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 83/91/EWG ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND B ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE LISTE DER BETRIEBE BULGARIENS , AUS DENEN DIE EINFUHR FRISCHEN FLEISCHES IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN IST , WURDE MIT ENTSCHEIDUNG 82/735/EWG DES RATES ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH ENTSCHEIDUNG 84/15/EWG DER KOMMISSION ( 4 ) , ERSTELLT . EINE ROUTINEBESICHTIGUNG AUFGRUND VON ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 72/462/EWG UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 83/196/EWG DER KOMMISSION VOM 8 . APRIL 1983 ZUR DURCHFÜHRUNG TIERÄRZTLICHER KONTROLLEN AN ORT UND STELLE IM RAHMEN DER REGELUNG ZUR EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ( 5 ) HAT ERGEBEN , DASS SICH DER HYGIENISCHE ZUSTAND BESTIMMTER BETRIEBE GEGENÜBER DER VORHERGEHENDEN BESICHTIGUNG GEÄNDERT HAT . DIE LISTE DER BETRIEBE IST FOLGLICH ENTSPRECHEND ZU ÄNDERN . DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSSES _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER ANHANG DER ENTSCHEIDUNG 82/735/EWG ERHÄLT DIE FASSUNG DES ANHANGS DIESER ENTSCHEIDUNG . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 26 . JULI 1984 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION ANHANG LISTE DER BETRIEBE VETERINÄR - * BETRIEB * ANSCHRIFT KONTROLLNUMMER I . SCHWEINEFLEISCH A . SCHLACHTHOF UND ZERLEGUNGSBETRIEB 26 * COMBINAT RODOPA SLIVEN * SLIVEN B . SCHLACHTHOF 28 * RODOPA SVICHTOV * SVICHTOV II . SCHAFFLEISCH SCHLACHTHÖFE 26 * COMBINAT RODOPA SLIVEN * SLIVEN 28 * RODOPA SVICHTOV * SVICHTOV