This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31984D0387
84/387/EEC: Commission Decision of 19 July 1984 relating to a proceeding under Article 85 of the EEC Treaty (IV/30.863 - BPCL/ICI) (Only the English text is authentic)
84/387/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.863 - BPCL/ICI) (Nur der englische Text ist verbindlich)
84/387/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.863 - BPCL/ICI) (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 212 vom 8.8.1984, p. 1–12
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 27/01/1998
84/387/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.863 - BPCL/ICI) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 212 vom 08/08/1984 S. 0001 - 0012
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.863 - BPCL/ICI) (Nur der englische Text ist verbindlich) (84/387/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 4, 6 und 8, im Hinblick auf die am 28. Januar 1983 von Imperial Chemical Industries PLC, London, Vereinigtes Königreich (nachstehend ICI genannt) und am 8. Februar 1983 von BP Chemicals Limited, London, Vereinigtes Königreich (nachstehend BPCL genannt) gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Antragstellung bzw. die Anmeldung einer Reihe von Vereinbarungen, die am 1. August 1982 in Kraft gesetzt wurden, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell-und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Gegenstand der Entscheidung (1) Diese Entscheidung betrifft die Vereinbarungen zwischen BPCL und ICI über die gegenseitige Übertragung von bestimmten Produktionsanlagen, technischem Know-how und Goodwill für Polyvinylchlorid (nachstehend PVC genannt) und Hochdruckpolyäthylen (nachstehend LDPE genannt). Sie betrifft ausserdem BPCLs Beschluß, ihre PVC- und Chlorverarbeitungsanlagen, die nicht in die Vereinbarungen einbezogen waren, zu schließen, sowie ICIs Beschluß, einige ihrer nicht in die Vereinbarungen einbezogenen LDPE-und Äthylen-Produktionsanlagen zu schließen. Schließlich betrifft sie die Vereinbarung, die Kapazitätsrechte hinsichtlich einer in gemeinsamem Besitz befindlichen Äthylen-Crackanlage umzuwandeln, sowie Liefervereinbarungen zwischen BPCL und ICI für Polyäthylen und Äthylen. B. Die Unternehmen (2) BPCL, ein Mitglied der BP-Gruppe, ist ein britisches Unternehmen mit weltweiten Interessen in verschiedenen Industriebereichen. BP ist vor allem in der Erschließung und Erzeugung von (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 20 vom 27.1.1984, S. 9. Erdöl und Gas tätig ; das Unternehmen stellt jedoch durch BPCL auch chemische Erzeugnisse her (einschließlich PVC und LDPE), die 1980 7 % des Umsatzes von 20 656 Millionen £ Stg der BP-Gruppe ausmachten. Die Interessen der BP-Gruppe im Chemiebereich konzentrieren sich auf das Vereinigte Königreich und die EWG, wobei sie nur im Vereinigten Königreich über PVC-Anlagen verfügt, während ihre LDPE-Anlagen auf das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten verteilt sind. BPCL ist ausserdem an einem Gemeinschaftsunternehmen (Erdölchemie) mit Bayer für die Herstellung von LDPE beteiligt. (3) ICI ist ein britisches Unternehmen mit weltweiten Geschäftsinteressen in verschiedenen Industriebereichen. Das Unternehmen tätigt seinen Umsatz in erster Linie mit chemischen Erzeugnissen (87 % des Umsatzes von 7 358 Millionen £ Stg), von denen es ein grosses Sortiment herstellt. Von dem Umsatz mit chemischen Erzeugnissen werden 58 % in Westeuropa getätigt (35 % im Vereinigten Königreich und 23 % im übrigen Westeuropa). Petrochemische Erzeugnisse und Kunststoffe hatten einen Anteil von 26 % am Umsatz der Gruppe. ICI verfügt über PVC und LDPE-Anlagen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der übrigen EWG. C. Die Erzeugnisse (4) PVC und LDPE sind petrochemische Kunststoffe, die auf der Umwandlung von Rohölderivaten wie Naphta in Äthylen basieren. (Es sei darauf hingewiesen, daß hierfür auch Äthan - ein Gas, das früher häufig bei der Erdölerzeugung abgefackelt wurde - anstelle von Naptha verwendet werden kann). Zusätzlich zum Äthylen wird bei PVC Vinylchloridmonomer verwendet, das auf Chlor (Sole) basiert. (5) 75 % des LDPE wird für Verpackungsmaterial (Kunststoffolien und -taschen usw.) und 50 % des PVC für Baumaterial (Rohre, Rohrleitungen, Kabel, Drähte usw.) verwendet. Weitere Verwendung finden die Erzeugnisse in zahlreichen von Kunststoffverarbeitern hergestellten Kunststoffprodukten. Einige der Kunststoffverarbeiter sind Tochtergesellschaften der grossen petrochemischen Unternehmen und Kunststoffhersteller. D. Die Vereinbarungen Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarungen, die am 1. August 1982 in Kraft traten, sind folgende: (6) ICI übertrug ihre LDPE-Anlage Nr. 5 in Wilton (Vereinigtes Königreich) zusammen mit allen notwendigen Nebenanlagen, Geschäfts- und Betriebseinrichtungen auf BPCL und bewilligte BPCL den zur Inbetriebnahme erforderlichen Zugang zur LDPE-Anlage. ICI übertrug ferner alle mit dem LDPE-Werk verbundenen beweglichen Betriebsausstattungen und -einrichtungen und gewährte BPCL nicht ausschließliche Lizenzen für alle erforderlichen Patentrechte sowie technische Informationen, um BPCL die volle Ausnutzung des Werks zu ermöglichen. ICI übertrug ferner den Goodwill seines gesamten britischen LDPE-Geschäfts. (7) ICI erklärte sich gegen Zahlung einer Vergütung bereit, für die Betriebsdauer als alleiniger Beauftragter der BPCL hinsichtlich Betrieb, Wartung und Instandhaltung der LDPE-Anlage Nr. 5 tätig zu werden. BPCL erklärte sich bereit, das Werk drei Jahre lang zu betreiben. Während der ersten drei Jahre nach Abschluß der Vereinbarung ist ICI zur Ablehnung eines Verkaufs des Werks durch BPCL berechtigt. Von diesem Veto soll nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Die Kosten einer eventuellen Betriebsstillegung hat BPCL zu tragen. (8) Fünf Jahre lang bezieht ICI von BPCL zu einem angemessenen Marktpreis einen grossen Teil (1) ihres Polyäthylen-Bedarfs für die Herstellung von Säcken und Taschen der Marke "Visqueen" in Großbritannien. (9) BPCL übertrug ihr Werk Nr. 3 PVC Resins Plant in Barry (Vereinigtes Königreich) zusammen mit allen erforderlichen Nebenanlagen, Geschäfts- und Betriebseinrichtungen auf ICI und bewilligte ICI Unterpachtverträge für das Gelände des PVC-Werkes sowie das zur Inbetriebnahme erforderliche Recht auf Zutritt zum PVC-Werk. BPCL übertrug ferner alle mit dem PVC-Werk verbundenen beweglichen Betriebsausstattungen und -einrichtungen auf ICI und gewährte - soweit erforderlich - nicht ausschließliche Patentlizenzrechte sowie technische Informationen, um dem Unternehmen die volle Ausnutzung des Werks zu ermöglichen. BPCL übertrug auch den Goodwill ihres gesamten PVC-Geschäfts. (10) ICI soll das PVC-Werk für mindestens drei Jahre betreiben. Die Kosten einer etwaigen Betriebsstillegung hat ICI zu tragen. BPCL erklärte sich gegen Zahlung einer Vergütung bereit, für mindestens drei Jahre alle Leistungen zu erbringen, die ICI für den sicheren und wirksamen Betrieb des Werks Nr. 3 PVC Resins Plant benötigt. (11) Die Aufteilung der Eigentums- und Kapazitätsrechte an der Äthylenanlage Nr. 6 (und der damit verbundenen Benzinveredelungsanlage) und an der Butadien-Anlage Nr. 3, beide in Wilton, (1) Die Mengen sind in den angemeldeten Vereinbarungen angegeben. Zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses werden diese Mengen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht veröffentlicht. wurden vom ICI 50 % : BPCL 50 % in ICI 80 % : BPCL 20 % umgewandelt. (12) BPCL bezieht von ICI, Wilton, fünf Jahre lang eine festgelegte Menge (1) Äthylen zu angemessenen Marktpreisen. E. Wirtschaftliche Auswirkungen der Vereinbarungen (13) Die westeuropäischen Hersteller petrochemischer Massenerzeugnisse haben derzeit mit erheblichen Überkapazitäten zu kämpfen. Ferner sind diese Hersteller einem zunehmenden Wettbewerb von Produzenten ausserhalb Westeuropas ausgesetzt, die Zugang zu billigen Rohstoffen haben. Bis vor kurzem führte dies dazu, daß die meisten Hersteller petrochemischer Erzeugnisse mit Verlusten arbeiteten. Diese Verluste und Überkapazitäten sind für die Hersteller ein Anreiz, die Kapazitäten zu verringern oder - in einigen extremen Fällen - sich aus bestimmten Bereichen, in denen sie vergleichsweise grössere Nachteile haben, völlig zurückzuziehen. Durch die Verringerung der Kapazitäten haben die Produzenten die Möglichkeit, die verbleibenden Anlagen besser auszulasten und auf diese Weise die Kosten zu senken. Es ist darauf hinzuweisen, daß es im allgemeinen, insbesondere aber bei Äthylen, zu einer Zunahme der Kosten je Produktionseinheit führt, wenn petrochemische Anlagen nicht voll ausgelastet oder nur zeitweise betrieben werden. Um den besonders im petrochemischen Bereich auftretenden Verlusten entgegenzuwirken, hatten BPCL und ICI langfristige Strategien entwickelt. (14) BPCLs Strategie Im Rahmen ihrer langfristigen Strategie war BPCL der Auffassung, sie habe einen vergleichsweise grösseren Nachteil in der PVC-Herstellung und in der Chlorverarbeitung, und einen vergleichsweise grösseren Vorteil in der Polyäthylen-Herstellung (einschließlich LDPE). (14.1) BPCL sah die Möglichkeit, ihre gesamte PVC-Herstellung einzustellen und hatte tatsächlich schon eine PVC-Anlage stillgelegt, bevor die Vereinbarungen mit ICI abgeschlossen wurden. Die unmittelbare Gesamteinstellung der PVC-Herstellung, die mit Verlust arbeitet, würde jedoch nur dazu führen, daß die Verluste anwachsen. Eine derartige Einstellung der PVC-Herstellung würde die interne Nachfrage nach Äthylen mindern und damit würden sowohl die Produktionskosten bei Äthylen als auch die Gesamtproduktionskosten steigen. Diese Kostensteigerung bei Äthylen wäre von grösserer Bedeutung gewesen als die Kostenersparnis durch die Beendigung der PVC-Herstellung. (14.2) BPCL versuchte, zusätzliche moderne LDPE-Kapazitäten zu erwerben, um dann eine der älteren LDPE-Anlagen auf die Herstellung von linearem LDPE umzustellen. Mit einer derartigen Strategie, so meinte man, könnte den Kunden ein vollständiges Sortiment von Polyäthylen ohne Lieferunterbrechungen angeboten werden. (14.3) Die Vereinbarungen mit ICI erlaubten BPCL, diese Langzeitstrategie unverzueglich zu verwirklichen. Die Übernahme einer modernen LDPE-Anlage und des gesamten Goodwills für das LDPE-Geschäft von ICI erlaubte BPCL die Anlagenauslastung in den modernen Anlagen zu steigern und eine ältere LDPE-Anlage auf die Herstellung von linearem LDPE umzustellen. Ebenfalls steigerte sich die interne Nachfrage nach Äthylen. Nach dem Verkauf ihrer modernsten PVC-Anlage an ICI zusammen mit ihren verminderten Anteilen der im gemeinsamen Besitz befindlichen Äthylen-Crackanlage legte BPCL alle übrigen PVC- und Chlorverarbeitungsanlagen still, was die Einstellung der gesamten PVC-Produktion bedeutete. Diese Schließungen waren nicht Bestandteil der Vereinbarungen. Durch die Verminderung der Äthylen-Kapazität und die Steigerung der Nachfrage nach Äthylen durch die Übernahme von LDPE-Kapazität war BPCL in der Lage, ihre übrigen PVC- und Chlorverarbeitungsanlagen stillzulegen, ohne in der oben beschriebenen Herstellung von Äthylen besondere Kosten zu haben. (14.4) Die Vereinbarungen mit ICI standen deshalb nicht im Widerspruch zu der langfristigen Strategie von BPCL. Auch ohne diese Vereinbarungen hätte BPCL die Herstellung von PVC, zumindest kurz- und mittelfristig, wenn auch nur vermindert, fortgesetzt. Nur die umfassenden Abmachungen mit ICI, die BPCL gleichzeitig erweiterte LDPE-Kapazitäten gaben und die Äthylen-Kapazitäten verminderten, erlaubten die Einstellung der PVC-Herstellung. Der ursprünglich geplante Verkauf der PVC- und Chloranlagen an Norsk Hydro wurde fallengelassen, als klar wurde, daß dies nicht die Probleme ihres Äthylen-Gleichgewichts lösen würde, für das eine Lösung nur durch die Vereinbarungen mit ICI für die drei in Frage kommenden Produkte (PVC, LDPE und Äthylen) gefunden werden konnte. (15) ICIs Strategie Im Gegensatz zu BPCL sah ICI im Rahmen ihrer langfristigen Strategie einen vergleichsweise grösseren Vorteil in der PVC-Herstellung und einen vergleichsweise grösseren Nachteil in der LDPE-Herstellung. (15.1) ICI wollte ihre Kapazitäten in der PVC-Herstellung weiter ausbauen. Dies wurde tatsächlich (1) Die Mengen sind in den angemeldeten Vereinbarungen angegeben. Zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses werden diese Mengen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht veröffentlicht. schon vor den Vereinbarungen mit BPCL beabsichtigt oder geplant. Es würde zu einer Steigerung der Auslastung ihrer Chlorverarbeitungsanlagen und ihrer Äthylen-Anlagen und somit zur besseren Verwertung ihrer Spitzentechnologie führen. (15.2) ICI suchte nach Wegen, ihre LDPE-Kapazität nach Möglichkeit zu verringern, falls die Schließungen, die eine stärkere Anlagenauslastung erlauben würden, nicht die Eindämmung der Verluste zur Folge hätten. Tatsächlich hatte ICI schon die LDPE-Kapazität einiger älterer Anlagen verringert, als die Vereinbarungen mit BPCL noch nicht abgeschlossen waren. Der Abbau der LDPE-Kapazität würde jedoch durch die Verringerung der internen Nachfrage eine schlechtere Ausnützung ihrer Äthylen-Anlagen bewirkt haben. (15.3) Die Vereinbarungen mit BPCL erlaubten ICI, diese Langzeitstrategie unverzueglich zu verwirklichen. Die Übernahme einer modernen PVC-Anlage und des gesamten Goodwills für das PVC-Geschäft von BPCL erlaubte ICI, die Anlagenauslastung in den PVC- und Chlorverarbeitungsanlagen zu steigern. Ebenfalls steigerte sich die Nachfrage nach Äthylen. ICIs Übernahme eines grösseren Kapazitätsanteils an der im gemeinsamen Besitz befindlichen Äthylenanlage bedeutete, daß jetzt die gesamte interne Nachfrage nach Äthylen durch diese Anlage mit einer höheren Kapazitätsauslastung befriedigt werden konnte und daß man so in der Lage war, die ältere und jetzt über die Bedürfnisse hinaus arbeitende Anlage stillzulegen. Der Verkauf ihrer modernsten LDPE-Anlage im Vereinigten Königreich und gleichzeitig die oben beschriebene bessere Ausnützung der Äthylen-Anlagen erlaubten es, alle weiteren LDPE-Anlagen im Vereinigten Königreich zu schließen. ICI hatte weiterhin verschiedene LDPE-Anlagen auf dem Kontinent, von denen eine nach Abschluß der Vereinbarungen geschlossen wurde. Keine dieser Schließungen war Bestandteil der Vereinbarungen. (15.4) Die Vereinbarungen mit BPCL standen deshalb nicht im Widerspruch zu der langfristigen Strategie von ICI. Auch wenn die Vereinbarungen nicht vorhanden wären, hätte ICI die Herstellung vom LDPE im Vereinigten Königreich, zumindest kurz- und mittelfristig, wenn auch nur vermindert, fortgesetzt. Nur die umfassenden Abmachungen mit BPCL hinsichtlich der Kapazität der drei betreffenden Produkte (LDPE, PVC und Äthylen) erlaubten ICI ihre teilweise Einstellung der LDPE-Herstellung und die Schließung einer Äthylenanlage. (16) Ergebnis der Vereinbarungen und der folgenden Anlagenschließungen war eine Spezialisierung der Herstellung im Vereinigten Königreich. ICI zog sich von der Herstellung von LDPE im Vereinigten Königreich zurück und spezialisierte sich statt dessen auf PVC, und BPCL zog sich von der gesamten Herstellung von PVC zurück und spezialisierte sich statt dessen auf LDPE. (17) Sowohl ICI als auch BPCL behaupten, daß die in der Zeit nach den Vereinbarungen durchgeführten Werksschließungen nicht durch diese Vereinbarungen verursacht worden seien. Beide versichern, daß diese Schließungen eine unvermeidliche Folge der industrieweiten Überkapazitäten und ihrer langfristigen Strategien gewesen seien. Ohne die Vereinbarungen hätten diese Werksanlagen zusammen mit den Werken, die verkauft wurden, früher oder später geschlossen werden müssen. F. Die Marktstellung der Vertragspartner (18) Äthylen (18.1) Für Äthylen lässt sich schwer ein Markt definieren, da der Grossteil der Produktion innerhalb der Herstellerunternehmen verbraucht wird. Dies ist grösstenteils auf die Schwierigkeiten und Kosten des Transports, ausser durch Pipeline, zurückzuführen. Bei den von Äthylen abgeleiteten Erzeugnissen, mit denen gehandelt wird, lässt sich dagegen ein Markt abgrenzen. Trotz dieses Vorbehalts können die nachfolgenden Angaben über die Kapazitäten gemacht werden : Vor den Vereinbarungen und den damit verbundenen Schließungen, im Jahr 1981, verfügte BPCL über 47 % und ICI über 40 % der britischen Kapazitäten. Nach den Vereinbarungen verfügt BPCL über 47 % und ICI über 35 % der Kapazitäten. Esso und Shell sind die anderen britischen Hersteller, deren relative Bedeutung zunehmen wird, sobald die Produktion ihres Gemeinschaftsunternehmens in Moßmorron beginnt (voraussichtlicher Beginn 1985/86). (18.2) Im EWG-Bereich verfügt BPCL seit den Vereinbarungen und den damit zusammenhängenden Schließungen über 11 % der Kapazitäten und ICI über 4 %. Selbst nach den Vereinbarungen gibt es ausser BPCL und ICI 10 weitere bedeutende Hersteller (d.h. Hersteller, die über mehr als 5 % der EWG-Kapazitäten verfügen) ; zwei von ihnen besitzen auch im Vereinigten Königreich Produktionsanlagen. Die Schließung der Äthylen-Produktionsanlagen bedeutet eine Verringerung um knapp 4 % der gesamten Äthylen-Kapazitäten in der EWG und um 23 % im Vereinigten Königreich. (19) LDPE (19.1) Im Gegensatz zu Äthylen ist LDPE eine leicht handelbare Ware. Nur 11,5 % des Absatzes sind für den internen Verbrauch bestimmt ; ein grosser Teil des Absatzes in den einzelnen Mitgliedstaaten stammt aus Einfuhren und ein grosser Teil der jeweiligen Produktion wird ausgeführt. Im Vereinigten Königreich werden 37 % des Absatzes mit Einfuhren getätigt. (19.2) Auf EWG-Ebene steigert sich infolge der Vereinbarungen und der damit zusammenhängenden Schließungen der Anteil von BPCL an den Kapazitäten von 7,9 % auf 10,2 %, während ICIs Anteil von 8,6 % auf 4 % abfällt. Es verbleiben jedoch noch 12 Hersteller, von denen vier über grössere Kapazitäten verfügen als BPCL 1981 gab es 16 Hersteller. Mit dem Rückgang auf 12 Produzenten verringerte sich die Kapazität um 14 %. (19.3) Auf Ebene des Vereinigten Königreichs verbleiben nur zwei Hersteller, BPCL und Shell mit 62,5 bzw. 37,5 % der verbleibenden Kapazitäten. (19.4) Der von ICI im Vereinigten Königreich vorgenommene Kapazitätsabbau macht 23 % der britischen Kapazitäten und 2,5 % der EWG-Kapazitäten aus. Zusätzlich stellt der Abbau sonstiger EWG-Kapazitäten durch ICI 1,7 % der gesamten EWG-Kapazitäten dar. (20) PVC (20.1) Ebenso wie LDPE ist PVC eine leicht handelbare Ware (nur 20 % des Absatzes sind für den internen Verbrauch bestimmt) ; ein grosser Teil des Absatzes in den einzelnen Mitgliedstaaten stammt aus Einfuhren und ein grosser Teil der jeweiligen Produktion wird ausgeführt. Im Vereinigten Königreich werden 30 % des Absatzes mit Einfuhren getätigt. (20.2) Auf EWG-Ebene steigert sich infolge der Vereinbarungen und der damit zusammenhängenden Schließungen ICIs Anteil an den Kapazitäten von 9,8 % auf 11,1 %, während BPCL im Gegensatz zu 1981 (damals 3,8 %) über keinerlei Kapazitäten mehr verfügt. Dies umfasst die Schließungen mit denen 1980 begonnen wurde. Es verbleiben jedoch noch 13 Hersteller, von denen vier grössere Kapazitäten als ICI besitzen, 1981 waren es noch 21 Hersteller. Mit dem Rückgang auf 13 Hersteller verringerte sich die Kapazität um 3 %. (20.3) Auf der Ebene des Vereinigten Königreichs verbleiben lediglich zwei Hersteller, ICI und Norsk Hydro, mit 80 % bzw. 20 % der verbleibenden Kapazitäten. Vor den Vereinbarungen verfügte ICI im Jahr 1981 über 45 % und BPCL über 31 %. (20.4) Der seit 1981 vom BPCL vorgenommene Abbau der Kapazitäten stellt 3,3 % der EWG-Kapazitäten dar und - unter Ausschluß der von der Norsk Hydro im Vereinigten Königreich bis auf weiteres stillgelegten Anlage - 23 % der Kapazitäten im Vereinigten Königreich. G. Bemerkungen Dritter (21) Es sind keine Bemerkungen Dritter zu der Veröffentlichung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eingegangen. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (22) Die Vereinbarungen fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, da sie Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstellen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken. Das von ICI und BPCL beantragte Negativattest kann daher nicht erteilt werden. Die Vereinbarungen können jedoch nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfuellt sind. (23) BPCL und ICI sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. (24) Die Vereinbarungen, insbesondere der Verkauf der beiden modernsten Anlagen und die Übertragung des gesamten Goodwills der Parteien auf den betreffenden Märkten mit dem sich daraus ergehenden Wettbewerbsverbot, und die anschließenden, nicht ausdrücklich durch die Vereinbarung geregelten Betriebsstillegungen stellen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. (25) Diese Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Wettbewerbsbeschränkender Zweck und Wirkung der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (26) Die Vereinbarungen und die damit verbundene Schließung der PVC-, der LDPE- und der Äthylen-Anlagen müssen zusammen betrachtet und auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen hin geprüft werden. Das Endergebnis entspricht insofern für beide einer Spezialisierungsvereinbarung für die Herstellung und einer Vereinbarung über die Kapazitätsbegrenzung auf dem britischen Markt, als BPCL sich vor der Herstellung und dem Vertrieb von PVC zurückzieht und ICI die Produktion und den Vertrieb von LDPE einstellt. Der Wettbewerb ist infolgedessen bei beiden Produkten spürbar eingeschränkt, da jede der beiden Parteien vor Abschluß der Vereinbarungen ein bedeutender und aktiver Wettbewerber war. (26.1) Durch den Verkauf der beiden modernsten PVC-Anlagen und durch die Übertragung des Goodwills ihres gesamten PVC-Geschäftes an ICI (wodurch der Verkäufer während eines angemessenen Zeitraums gehindert ist, mit seinen früheren Kunden geschäftliche Verbindungen aufzunehmen) hat sich BPCL ausdrücklich verpflichtet, nicht mit ICI, dem Käufer, in Wettbewerb zu treten ; BPCL war deshalb stillschweigend gezwungen, ihre übrigen von der Abmachung nicht ausdrücklich erfassten restlichen PVC-Anlagen (und die dazugehörigen Chloranlagen) zu schließen. Durch den Verkauf der modernsten Anlage mit der Übertragung des gesamten Goodwills waren die unverzueglich folgenden Schließungen unvermeidlich. BPCL hätte tatsächlich die Produktionsmengen aus den noch in ihrem Besitz befindlichen älteren PVC-Anlagen nicht an Käufer absetzen können, die vorher nicht zu ihrem Kundenkreis zählten. Der Grund dafür lag darin, daß einmal die Produktionskosten der verbleibenden älteren und weniger wirtschaftlich arbeitenden Anlagen höher gewesen wären, daß weiter BPCL wegen der bis dahin erreichten Durchdringung des Marktes im Vereinigten Königreich (wo sie überwiegend ihre Produkte verkaufte) und der von den meisten Käufern bevorzugten Streuung der Aufträge dort keine neuen Kunden hätte hinzuwerben können, und daß endlich die Erschließung neuer Märkte mit einer derartig unwirtschaftlichen Produktionsgrundlage wegen der gesamten weltweiten Überkapazität unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aufgrund der umfassenden Abmachungen mit ICI war es BPCL jedoch möglich, das Problem ihres Äthylen-Überschusses zu lösen, was ihr dann erlaubte, die PVC-Anlage zu schließen und sich in der LDPE-Herstellung zu spezialisieren. Ohne die Vereinbarung mit ICI, die alle in Frage stehenden Produkte (Äthylen, PVC und LDPE) betraf, hätte BPCL die PVC-Produktion weiterbetrieben, selbst wenn sie dies nur mit einer geringen Kapazitätsauslastung getan hätte. Die Vereinbarungen führten infolgedessen zu einer sofortigen Spezialisierung in der LDPE-Herstellung durch BPCL. Die Herstellung von PVC wurde eingestellt, was zumindest innerhalb eines so kurzen Zeitraums sonst nicht geschehen wäre. (26.2) In der gleichen Art und Weise und als Ergebnis ihres Verkaufs der modernsten LDPE-Anlage und durch Übertragung des Goodwills ihres gesamten LDPE-Geschäfts im Vereinigten Königreich an BPCL war ICI daran gehindert, mit BPCL, dem Käufer, in Wettbewerb zu treten und hatte keine andere Möglichkeit, als ihre übrigen LDPE-Anlagen im Vereinigten Königreich unverzueglich zu schließen. ICI hätte die Produktionsmengen aus den noch in ihren Besitz befindlichen älteren LDPE-Anlagen auch nicht auf nichtbritischen Märkten verkaufen können. Der Grund hierfür lag darin, daß die Kapazität der ausserhalb des Vereinigten Königreichs gelegenen LDPE-Anlagen von ICI nicht voll genutzt wurde, daß eine weltweite Überkapazität bestand und daß es sich bei den LDPE-Anlagen im Vereinigten Königreich um die älteren und weniger wirtschaftlich arbeitenden Anlagen handelte. Auch ohne die Vereinbarungen mit BPCL hätte ICI sicherlich aufgrund ihrer langfristigen Strategie den weiteren Abbau ihres LDPE-Geschäfts fortgesetzt. Die Vereinbarungen führten infolgedessen zu einer sofortigen Teilspezialisierung durch ICI. Die Herstellung von LDPE im Vereinigten Königreich wurde eingestellt, was sonst nicht geschehen wäre, zumindest nicht in so kurzer Zeit. (26.3) ICI ist durch die Übertragung des Goodwills ihres britischen LDPE-Geschäftes ohne weitere Vereinbarung daran gehindert, mit den Erzeugnissen aus ihren in Kontinentaleuropa gelegenen LDPE-Anlagen auf dem britischen Markt als Wettbewerber aufzutreten. Während eines angemessenen Zeitraums ist es ICI wegen der Übertragung des gesamten Goodwills ihres britischen LDPE-Geschäftes verboten, mit ihren ehemaligen LDPE-Kunden im Vereinigten Königreich geschäftliche Verbindungen aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Merkmale des LDPE-Marktes im Vereinigten Königreich und der früheren Marktdurchdringung von ICI handelt es sich hierbei tatsächlich um ein Wettbewerbsverbot. (26.4) Es ist noch darauf hinzuweisen, daß der Verkauf des gesamten Goodwills beider Parteien, der das Verbot für den Verkäufer mit sich bringt, während eines angemessenen Zeitraums nicht mit seinen früheren Kunden geschäftliche Verbindungen aufzunehmen, und der unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im vorliegenden Fall zu einem stillschweigenden Wettbewerbsverbot führt, nicht lediglich eine Nebenerscheinung der Übertragung von materiellen Vermögenswerten darstellt. Denn es ist Goodwill ohne die dazugehörigen Produktionsanlagen übertragen worden, und die Übertragungen sind auf Gegenseitigkeit vorgenommen worden. (27) Weiterhin handelt es sich bei beiden Parteien immer noch um potentielle Wettbewerber, obwohl sie im Augenblick gehindert sind, auf den in Frage kommenden Gebieten wegen der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen aktive Wettbewerber zu sein. (27.1) Mit Rücksicht auf den Besitz von Anlagen in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausserhalb des Vereinigten Königreichs hat sich ICI noch nicht völlig vom LDPE-Geschäft zurückgezogen. (27.2) Bei beiden Parteien handelt es sich um führende petrochemische Unternehmen mit grossen finanziellen Möglichkeiten, die im Hinblick auf das vorhandene Know-how verhältnismässig leicht wieder mit der Herstellung von PVC oder LDPE beginnen könnten. Da beide Erzeugnisse (PVC und LDPE) aus Äthylen gewonnen werden, stellt ein Hersteller tatsächlich oft beide Erzeugnisse her (wie beide Parteien vor Abschluß der Vereinbarungen). Die Äthylen-Hersteller haben somit im allgemeinen die Möglichkeit, in beiden Märkte einzudringen. Auch nach den Vereinbarungen werden beide Parteien Äthylen-Hersteller sein. (27.3) Es steht nicht fest, daß die Aufgabe von Geschäftstätigkeiten im Vereinigten Königreich unwiderruflich ist. ICI wird weiterhin mit der Betriebsführung der von BPCL übernommenen LDPE-Anlage beauftragt sein, und BPCL wird weiterhin gewisse Versorgungsleistungen erbringen, die für den Betrieb der von ICI übernommenen PVC-Anlage unerläßlich sind. Beide Anlagen, die verkauft wurden, sind weiterhin in die grossen Unternehmensgebäude integriert, die den Verkäufern gehören und von ihnen unterhalten werden. Ebenfalls gäbe es keine Schwierigkeiten bei der Rückgabe von Eigentumsrechten, soweit die Vereinbarung über Äthylen hiervon betroffen ist. Obwohl es technisch möglich wäre, die getroffenen Entscheidungen rückgängig zu machen, kann dennoch zur Zeit nicht angenommen werden, daß die Parteien derartige Maßnahmen beabsichtigen. (28) Weitere wettbewerbsbeschränkende Wirkungen der Vereinbarung ergeben sich aus dem ICI zustehenden Recht, sich für die Dauer von drei Jahren dem Verkauf des an BPCL veräusserten Werks zu widersetzen, da dieses Recht BPCL hindert, über das Werk nach Gutdünken zu verfügen. Ausserdem haben sich BPCL und ICI verpflichtet, ihre neuerworbene LDPE- bzw. PVC-Anlage drei Jahre lang zu betreiben, womit beide daran gehindert sind, die Anlagen während dieses Zeitraums stillzulegen. Diese Bedingungen stellen Wettbewerbsbeschränkungen dar, da sie den Käufer in seiner Freiheit beschränken, seine Produktionskapazität nach eigenem Gutdünken auszunutzen. (29) Schließlich stellt die Vereinbarung, derzufolge ICI fünf Jahre lang von BPCL zu angemessenen Marktpreisen einen grossen Teil des Polyäthylens für ihr britisches "Visqueen"-Geschäft beziehen wird, praktisch eine Quasi-Alleinbezugsvereinbarung dar. Diese Quasi-Alleinbezugsvereinbarung hindert andere Hersteller daran, einen grossen Teil des Polyäthylen-Bedarfs von ICI zu decken, und stellt infolgedessen eine Wettbewerbsbeschränkung dar. (30) Als Grund für ihre Annahme, die Vereinbarungen fielen nicht unter Artikel 85 Absatz 1, geben beide Vertragspartner an, die Entscheidung von ICI und BPCL, sich vom britischen Markt für LDPE bzw. PVC zurückzuziehen, sei unvermeidlich gewesen, da diese Entscheidungen ihrer jeweiligen langfristigen Strategie entsprächen. Es trifft zu, daß der Wettbewerb auf den relevanten Märkten ICI und BPCL anscheinend gezwungen hat, ihre Produktion abzubauen, doch dieser Abbau hätte nicht ein völliges Ausscheiden aus dem Markt bedeutet. Auch ohne die Vereinbarungen hätten beide Parteien ihre Produktion fortgesetzt, wenn auch nur in geringerem Umfang in den Bereichen, aus denen sie sich zurückziehen mussten. Der Verkauf der beiden modernsten Anlagen und die Übertragung des Goodwills hatten instrumentalen Charakter und waren maßgebend für die tatsächliche Schließung der übrigen Anlagen sowie für die Wahl des Zeitpunkts der Schließung. Deshalb kann gefolgert werden, daß die Vereinbarungen in sofortiger und zwangsläufiger Konsequenz eine Produktionsspezialisierung und eine Kapazitätsschließung mit sich bringen, die in dieser Art unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. (31) Die Beteiligten haben ausserdem vorgetragen, daß die Vereinbarungen eine Konzentration oder Fusion von Unternehmensteilen darstellten und insofern nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fielen. Der Verkauf von materiellen Vermögenswerten mag zwar Elemente einer Teilkonzentration aufweisen, siehe Entscheidung 75/95/EWG der Kommission (SHV-Chevron) (1), doch gehen die Vereinbarungen, insbesondere der Verkauf der beiden modernsten Anlagen und die Übertragung des gesamten Goodwills der Vertragspartner auf den betreffenden Märkten zusammen mit dem damit einhergehenden Wettbewerbsverbot und den an schließenden Stillegungen, weit über eine einfache Teilkonzentration hinaus und können nicht als solche angesehen werden, und zwar unabhängig von der Frage, ob eine solche Teilkonzentration die Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 rechtfertigen könnte. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (32) Der zwischenstaatliche Handel wird spürbar beeinträchtigt, da ein reger Handel mit PVC und LDPE zwischen Mitgliedstaaten herrscht und ICI und BPCL aktive Importeuere und Exporteure beider Produkte waren. Darüber hinaus ist ICI daran gehindert, mit Erzeugnissen aus den ihr noch verbleibenden kontinentaleuropäischen LDPE-Werken auf dem britischen Markt als Wettbewerber aufzutreten. Schließlich sind die Wettbewerber von ICI und BPCL im PVC- und LDPE-Bereich ebenso in anderen Mitgliedstaaten wie auch im Vereinigten Königreich niedergelassen, und es ist damit zu rechnen, daß diese (1) ABl. Nr. L 38 vom 12.2.1975, S. 14. Wettbewerber (sowohl die ausserhalb des Vereinigten Königreichs niedergelassenen Unternehmen, die ihre Produkte in diesem Mitgliedstaat abzusetzen versuchen, als auch die britischen Produzenten, die als Wettbewerber der Vertragspartner ihre Produkte auf dem Kontinent absetzen) in Zukunft andere Handelsbedingungen vorfinden. B. Artikel 85 Absatz 3 (33) Die vorstehend erörterten Vereinbarungen und im Zusammenhang damit die Stillegungen erfuellen die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3, da sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Erzeugung und Verteilung der betreffenden Waren und zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen - Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder - Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Abwägung der Vor- und Nachteile (34) Zu berücksichtigen ist die industrieweite strukturelle Überkapazität bei den betroffenen Erzeugnissen sowie die Tatsache, daß infolge der Vereinbarungen und der damit einhergehenden Betriebsstillegungen diese Überkapazitäten abgebaut und die Kapazitätsausnutzung verbessert wurde. Da gleichzeitig wirksamer Wettbewerb bestehen bleibt, überwiegen die aus diesen Vereinbarungen und den damit verbundenen Betriebsschließungen erwachsenden Vorteile die Nachteile, die sie mit sich bringen können. Daß die verschiedenen Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellt sind, wird nachstehend im einzelnen erörtert. Verbesserung von Erzeugung und Verteilung, Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts (35) Das stillschweigend vereinbarte gegenseitige Wettbewerbsverbot ermöglicht ICI und BPCL, ihre jeweiligen LDPE-, PVC-, Chlor- und Äthylen-Anlagen zu schließen und so die in der EWG bestehende industrieweite Überkapazität unmittelbar zu verringern, was auch zu einer leistungsfähigeren Herstellung führt. Soweit ICI und BPCL auf den Wettbewerb untereinander verzichten, sich spezialisieren und auf diese Weise jeweils die Kundschaft des anderen Vertragspartners bei PVC bzw. LDPE erhalten, können sie beide die Kapazitätsausnutzung bei Äthylen und bei dem anderen Erzeugnis, auf das sie sich spezialisieren, verbessern. Die bessere Auslastung wird die variablen Kosten verringern und zu einer effizienteren Produktion führen. Ausserdem konnten aufgrund der Stillegungen sowohl für ICI als auch für BPCL verlustbringende Tätigkeiten eingestellt und dadurch Mittel für Investitionen freigesetzt werden, was zur Förderung des technischen Fortschritts beitragen wird. Schließlich haben ICI und BPCL zusammen mit der PVC- bzw. LDPE-Technologie die modernste und effizienteste Anlage des Vertragspartners erworben. Dadurch konnten ICI und BPCL ihre PVC- bzw. LDPE-Produktion auf die modernsten Anlagen konzentrieren, was in Verbindung mit der besseren Auslastung die Möglichkeiten einer effizienteren Produktion erhöhen dürfte. Da die Überkapazität in der betreffenden Industriebranche strukturbedingt ist, hätten die Marktkräfte einen zu langen Zeitraum benötigt, um die erforderlichen radikalen Veränderungen herbeizuführen. Aufgrund der sofortigen Betriebsstillegungen haben die betreffenden Vereinbarungen den Prozeß beschleunigt, der zu einem ausgewogeneren Verhältnis von Angebot und Nachfrage führt. Nutzen für die Verbraucher (36) Die Vereinbarungen kommen den Verbrauchern zugute, da die Versorgung in stärkerem Masse gewährleistet sein wird. Durch die geplante Übertragung des jeweiligen Geschäfts und des betreffenden Know-hows können sich die Verbraucher darauf verlassen, daß die Kontinuität der Lieferungen in gleichbleibender Qualität gesichert ist. Hätte den Werken eine einseitige Schließung gedroht - was angesichts der eingetretenen Verluste nahelag - so hätten die Abnehmer diese Versorgungssicherheit nicht gehabt. Es hätten sich unweigerlich Lieferstörungen ergeben, bevor Lieferungen entsprechender Kontinuität und Qualität hätten gefunden werden können. Abgesehen davon, daß es beiden Vertragspartnern ermöglicht wird, sich (teilweise) aus einem mit Verlust arbeitenden Produktionsbereich zurückzuziehen, werden die Verbraucher aufgrund der Vereinbarung auch langfristig insofern einen Vorteil erhalten, daß infolge der Spezialisierung die Vertragspartner in die Lage versetzt werden, Mittel für langfristige Investitionen sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu verwenden, statt für die Deckung von Betriebsverlusten. (36.1) Da in diesem Fall die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs erhalten bleibt (siehe unten) - was eine notwendige Vorbedingung ist - werden den Verbrauchern dementsprechend Vorteile erwachsen, die sich aus der besseren Kapazitätsausnutzung ergeben und die zu niedrigeren Kosten je Produktionseinheit führen werden. Diese höhere Kapazitätsausnutzung ist besonders wichtig, da in dem vorliegenden Fall die hohen Fixkosten bei geringer Ausnutzung der Kapazität zu einem enormen Anstieg der Gesamtkosten führen würden. Zudem ist die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs insbesondere in Industriebereichen wichtig, wo, wie im vorliegenden Fall, der Marktzugang für solche Unternehmen behindert ist, die weder die entsprechenden Erzeugnisse herstellen noch eine eigene Äthylenherstellung haben. Trotz des Kapazitätsabbaus können sich die Verbraucher jedoch darauf verlassen, daß eine dem Wettbewerb geöffnete, wirtschaftlich gesunde Versorgungsstruktur in der Gemeinschaft besteht, und daß sie nicht Gefahr laufen, ihrer Wahlfreiheit beraubt zu werden oder den Nutzen zu verlieren, der sich auch künftig aus dem Wettbewerb zwischen den noch am Markt tätigen Unternehmen ergibt. (36.2) die strukturelle Überkapazität in dem betreffenden Sektor und die (weiter oben in Randziffer 13 genannten) technologischen Produktionszwänge führten zu einem Marktpreis, der nicht ausreichte, um die Rentabilität zu sichern. Diese zunächst kurzfristigen Verluste hätten mittel- oder langfristig nicht getragen werden können. Die Preiserhöhungen bei den betreffenden Erzeugnissen, die in der Zeit nach Abschluß der Vereinbarungen und nach den Betriebsstillegungen erfolgten, waren ungeachtet der Abnahme der Gesamtkosten, die sich aus der besseren Kapazitätsausnutzung der Anlagen ergab, notwendig und unvermeidlich. Es muß hier hervorgehoben werden, daß diese seit Abschluß der Vereinbarungen und nach den Betriebsstillegungen erfolgten Preiserhöhungen nicht die Folgen dieser Vereinbarungen und Betriebsstillegungen sind. Sie sind vielmehr durch Marktkräfte bedingt, denen sich BPCL und ICI lediglich angepasst haben. Die Preiserhöhungen haben es allen Produzenten ermöglicht, von den früheren Verlusten wegzukommen und wieder eine normale Rentabilität herzustellen. Durch die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs wird jedoch dafür Sorge getragen, daß diese Preiserhöhungen das für mittel- und langfristig wettbewerbsfähige Marktpreise erforderliche Maß nicht übersteigen und daß sie gleichzeitig auf mittlere und lange Sicht eine gesunde Industriestruktur gewährleisten. Solange ein wirksamer Wettbewerb erhalten bleibt, sind die Verbraucher mittel- und langfristig mit einer wirtschaftlich stärkeren Industrie besser bedient, die in der Lage ist, ihre Kapazität effizient zu nutzen und genügend Gewinne zu erwirtschaften, um künftige Investitionen und FuE-Vorhaben zu finanzieren, selbst wenn dies kurzfristig gewisse Preiserhöhungen bedeutet. Unerläßlichkeit (37) Die Beschränkungen in den Vereinbarungen über den gegenseitigen Verkauf der LDPE- und PVC-Anlagen sowie die Beschränkungen, die sich aus dem Verkauf der beiden modernsten Anlagen und aus der Übertragung des Goodwills für alle Anlagen ergaben (was eine Spezialisierung in der Herstellung und die Schließung der restlichen Anlagen mit sich brachte), waren unerläßlich, um die angestrebten vorteilhaften Ziele zu verwirklichen. Durch die Vereinbarungen hatte der Käufer die besten Möglichkeiten, die Kapazitätsausnutzung in der modernsten Anlage zu verbessern. Die Spezialisierung der Vertragspartner auf dem britischen Markt ist tatsächlich ein besseres Mittel zum Abbau der Kapazitäten und zur Verbesserung der Auslastung als der Wettbewerb selbst, da ihre günstigen Auswirkungen sofort eintreten. (38) Auch die von ICI und von BPCL gegebene Zusicherung, das von ihnen erworbene Werk drei Jahre lang zu betreiben, ist zur Verwirklichung der positiven Ziele unerläßlich. Die betreffenden Werke sind in grössere, dem Verkäufer gehörende und von ihm betriebene Anlagen voll integriert ; um mit einer gewissen Sicherheit die Erbringung von Dienstleistungen und sonstiger Vorleistungen im Produktionsprozeß sowie die Personalpolitik planen zu können, müssen die Verkäufer für eine begrenzte Zeit nach dem Verkauf wissen, ob das Werk weiterbetrieben werden wird. Auch das ICI zustehende Recht, während desselben Zeitraums sich dem Verkauf des von BPCL erworbenen Werks zu widersetzen, ist unerläßlich. ICI soll als Alleinbeauftragter von BPCL für den Betrieb des durch BPCL erworbenen LDPE-Werks tätig sein. Damit ICI das LDPE-Werk tatsächlich weiterbetreiben kann, muß sie Arbeitsbeziehungen mit dem Unternehmen aufbauen, für das sie dieses Werk betreibt. Um einer Häufung von Betriebsstörungen vorzubeugen und die Voraussetzungen zu schaffen, daß in einem kurzen Zeitraum ein gutes Verhältnis entsteht, muß ICI sich dem Verkauf widersetzen können. Daß von diesem Widerspruchsrecht nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden soll, bedeutet, daß ICI objektive Gründe haben muß, um dieses Recht geltend machen zu können. (39) Schließlich ist die Vereinbarung, nach der ICI fünf Jahre lang von BPCL einen grossen Teil ihres Polyäthylen-Bedarfs für ihr britisches "Visqueen"-Geschäft beziehen wird, ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Abmachungen und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich. Vor Abschluß der Vereinbarungen stellte ICI Polyäthylen in ihren eigenen LDPE-Anlagen her, um ihren diesbezueglichen Bedarf zu decken. Infolge der Vereinbarungen und der Stillegung verfügt ICI über keine britische Polyäthylen-Kapazität mehr ; sie muß infolgedessen einen zuverlässigen Lieferanten finden können, der die Lieferung der erforderlichen Polyäthylenmengen und -qualitäten gewährleisten kann. Durch den Kauf der ICI-Anlage ist BPCL am besten in der Lage, die Kontinuität der entsprechenden Lieferung zu gewährleisten. Daß diese Vereinbarung auf fünf Jahre begrenzt ist, lässt ICI genügend Zeit, um sich von der Selbstversorgung mir Polyäthylen auf den Fremdbezug umzustellen. Die Verpflichtung, daß von BPCL nur ein grosser Teil des Polyäthylen-Bedarfs (und nicht der gesamte Bedarf) zu beziehen ist, reicht aus, um sicherzustellen, daß ICI zuverlässige und angemessene Lieferungen von BPCL erhält ; andererseits wird ihr damit die Möglichkeit gelassen, mit dem Bezug von anderen Herstellern zu beginnen und sich somit auf mittlere und lange Sicht alternative Bezugsquellen zu erschließen. Die betreffenden Vereinbarungen gehen daher nicht über das für die Verwirklichung der positiven Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Vertragspartner hätten keine weniger restriktiven Mittel verwenden können, um die genannten Ziele ihrer Abmachung zu verwirklichen. Insofern können diese Beschränkungen als unerläßlich angesehen werden. Der Wettbewerbsausschluß (40) Die Vereinbarungen und die damit verbundenen Stillegungen geben den Vertragspartnern nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil des relevanten Äthylen-, PVC- und LDPE-Marktes den Wettbewerb auszuschalten. Äthylen (40.1) Angesichts der Schwierigkeiten und der Kosten des Transports von Äthylen sowie des Umstands, daß dieses Produkt überwiegend für den betriebseigenen Bedarf der Hersteller verwendet wird, ist das Volumen des relevanten Marktes eher gering. Angesichts der Zahl der am Markt in Erscheinung tretenden Hersteller ist ein potentiell wirksamer Wettbewerb jedoch nicht ausgeschlossen. PVC und LDPE (40.2) Infolge der Vereinbarungen und der damit verbundenen Betriebsstillegungen hat die Konzentration unter den britischen PVC- und LDPE-Herstellern merklich zugenommen. Für jedes Produkt verbleiben nur noch zwei britische Hersteller, wobei ICI und BPCL bei PVC beziehungsweise LDPE bei weitem die bedeutendsten Hersteller im Vereinigten Königreich sind. Ein aktiver und bedeutender Wettbewerber ist bei jedem Erzeugnis ausgeschaltet worden. Angesichts der relativ niedrigen Transportkosten für diese Erzeugnisse wäre es jedoch übertrieben, das Vereinigte Königreich als den relevanten Markt für PVC und LDPE zu definieren. Diese Ansicht findet sich dadurch bestätigt, daß bei beiden Erzeugnissen die Importe einen bedeutenden Teil des Absatzes ausmachen. Ausserdem stammen diese Importe im wesentlichen von anderen wichtigen europäischen PVC- und LDPE-Herstellern als BPCL und ICI. In der Vergangenheit wurde nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Importe an BPCL und ICI verkauft. Der überwiegende Teil wurde entweder direkt an die PVC-Kunden (d.h. Kunststoffverarbeiter) oder an britische Vertriebsgesellschaften der nichtbritischen LDPE- und PVC-Hersteller geliefert. Angesichts des PVC- und des LDPE-Vertriebsnetzes und der starken Beteiligung mehrerer grosser nichtbritischer Hersteller am britischen Markt könnte die EWG (oder ein noch grösserer Raum) als relevanter Markt angesehen werden. Zwar hat vor kurzem über die betreffenden Vereinbarungen hinaus eine zusätzliche Angebotskonzentration auf dem relevanten Markt beider Erzeugnisse stattgefunden ; doch tritt auf diesen Märkten noch eine genügende Anzahl grosser Hersteller in Erscheinung, die gewährleisten, daß die Möglichkeit wirksamen Wettbewerbs erhalten bleibt. Da BPCL und ICI nicht die grössten EWG-Hersteller sind, geben ihnen die Vereinbarungen und die damit verbundenen Betriebsschließungen auf keinen Fall die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Dauer der Freistellung und Auflagen (41) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (41.1) Im Hinblick darauf, daß dem Verkäufer der Produktionsanlage und des Goodwills die Verpflichtung obliegt, den vollen Wert der von ihm verkauften Vermögensgegenstände zu übertragen, ist es ihm verboten, mit seinen früheren Kunden geschäftliche Verbindungen aufzunehmen. Im vorliegenden Fall ist der Verkäufer ohne weitere Vereinbarung daran gehindert, mit dem Käufer auf dem Markt, zu dem der Goodwill gehört, in Wettbewerb zu treten (siehe oben Randziffer 26.4). Diese Wettbewerbsbeschränkung ist jedoch auf das zur Erhaltung des Wertes der übertragenen Vermögensgegenstände unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und sollte nicht über den dafür notwendigen Zeitraum hinausgehen. (41.2) In diesem Fall hatte der jeweilige Käufer über 12 Monate lang Schwierigkeiten, sich mit der übertragenen Technologie vertraut zu machen, obwohl er schon mit ähnlichen Anlagen gearbeitet hatte. Bei ICI bestand die Schwierigkeit darin, die volle Auslastung der Kapazität bei optimaler Wettbewerbsfähigkeit unter Kostengesichtspunkten zu erreichen, und BPCL hatte Schwierigkeiten, sich die neue Technologie anzueignen und die Qualitäten zu produzieren, die zuvor in den nunmehr geschlossenen Anlagen hergestellt worden waren. Im Hinblick auf diese technischen Schwierigkeiten kann die fragliche Wettbewerbsbeschränkung für einen Zeitraum von vier Jahren gerechtfertigt werden, auch wenn der übertragene Goodwill als wertmässig unbedeutend im Verhältnis zum Wert der Produktionsanlage angesehen worden ist. Es gibt keine langfristigen Lieferverträge, die Kunden benutzen mehrere Lieferquellen und die Vermittler spielen eine bedeutende Rolle auf dem Markt. (41.3) Daraus ergibt sich, daß ICI nicht gehindert werden darf, mit den Erzeugnissen aus ihren LDPE-Anlagen ausserhalb des Vereinigten Königreichs (aber in der EWG) in Großbritannien als Wettbewerber aufzutreten, sobald die Zeit verstrichen ist, die für die Übertragung des Werts des Goodwills und die Meisterung der Technologie benötigt wird. Um der Kommission die Prüfung zu ermöglichen, ob dieser Wettbewerb nicht ungebührlich beschränkt wird, ist vorzusehen, daß ICI der Kommission alle drei Jahre einen Bericht übermittelt. Dieser Bericht soll Angaben über den LDPE-Absatz von ICI einschließlich aller verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich enthalten sowie eine Aufschlüsselung des Absatzes nach der Marktposition der Käufer (Hersteller, Absatzmittler, Verarbeiter unter Hinweis darauf, ob es sich um ganz oder teilweise kontrollierte Tochtergesellschaften von ICI handelt). Für einen entsprechenden Zeitraum ist auch die Gesamtproduktion der europäischen und sonstigen LDPE-Beteiligungen von ICI anzugeben. Jeder Bericht ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen. Der erste Bericht soll für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 erstattet werden. (41.4) Was BPCL betrifft, so ist ein entsprechender Bericht vorzulegen, falls BPCL (einschließlich aller verbundenen Unternehmen sowie ganz oder teilweise kontrollierter Tochtergesellschaften) je PVC-Produktionsanlage in Europa oder in sonstigen Gebieten erwerben sollte, aus denen PVC zu wirtschaftlichen Bedingungen in das Vereinigte Königreich eingeführt werden könnte. (41.5) Die Kommission behält sich das Recht vor, alle weiteren Informationen anzufordern, die sie für erforderlich halten mag, um sich zu vergewissern, daß der Wettbewerb nicht unnötigerweise beschränkt wird. (41.6) Damit die Kommission ihren Überwachungsaufgaben nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nachkommen kann, sind die Adressaten dieser Entscheidung zu verpflichten, jede Änderung oder Ergänzung der Vereinbarungen der Kommission mitzuteilen. (42) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist die Erklärung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für eine bestimmte Zeit abzugeben. Um BPCL und ICI im Rahmen ihrer jeweiligen langfristigen Strategie - die für integrierte petrochemische Unternehmen eine Notwendigkeit ist - die volle Ausnutzung der Spezialisierung der Produktion im Vereinigten Königreich zu ermöglichen, welches des Ergebnis des Erwerbs der Anlagen und der Technologie sowie der Anlagenschließungen ist, wird eine Freistellung von 15 Jahren vom Tag der Anmeldung der Vereinbarungen an, d.h. bis zum 27. Januar 1998, als genügend angesehen. Dabei wird berücksichtigt, daß im Rahmen dieser langfristigen Strategie Maßnahmen zur Umstrukturierung und zum Kapazitätsabbau durchgeführt werden müssen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 für den Zeitraum vom 28. Januar 1983 bis zum 27. Januar 1998 für nicht anwendbar erklärt auf die am 1. August 1982 in Kraft getretenen Vereinbarungen zwischen Imperial Chemical Industries PLC (nachstehend ICI genannt) und BP Chemicals Limited (nachstehend BPCL genannt) über den Verkauf des PVC- und des LDPE-Geschäfts sowie auf die die genannten Vereinbarungen begleitenden und von ihnen abhängigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die zu Betriebsstillegungen und Spezialisierungen der Produktion im Vereinigten Königreich führen. Artikel 2 Die in Artikel 1 enthaltene Freistellungserklärung wird mit folgenden Auflagen verbunden: 1. ICI wird aufgegeben, für die Dauer der Freistellung der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, der spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen ist. Der erste Bericht soll den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 abdecken und Angaben über die LDPE-Produktion von ICI (einschließlich aller verbundenen Unternehmen sowie ganz oder teilweise kontrollierter Tochtergesellschaften) in Europa oder in sonstigen Gebieten enthalten, aus denen LDPE zu wirtschaftlichen Bedingungen in das Vereinigte Königreich eingeführt werden könnte. Der Bericht soll auch Angaben über den LDPE-Absatz im Vereinigten Königreich und eine Aufschlüsselung dieses Absatzes nach der Marktposition der Käufer sowie Hinweise auf ihre eventuelle organisatorische Abhängigkeit von ICI enthalten (Hersteller, Absatzmittler, Verarbeiter unter Hinweis darauf, ob es sich um ganz oder teilweise kontrollierte Tochtergesellschaften von ICI handelt). 2. Erwirbt BPCL (einschließlich aller verbundenen Unternehmen sowie ganz oder teilweise kontrollierter Tochtergesellschaften) während der Dauer der Freistellung PVC-Produktionsanlagen in Europa oder in sonstigen Gebieten, aus denen PVC zu wirtschaftlichen Bedingungen in das Vereinigte Königreich eingeführt werden könnte, so hat sie die Kommission hiervon unverzueglich zu unterrichten und der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu erstatten, der spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen ist. Der Bericht soll Angaben über die PVC-Produktion von BPCL (einschließlich aller verbundenen Unternehmen sowie ganz oder teilweise kontrollierter Tochtergesellschaften) in Europa oder in sonstigen Gebieten, von denen die Erzeugnisse zu wirtschaftlichen Bedingungen ins Vereinigte Königreich eingeführt werden können, über den PVC-Absatz im Vereinigten Königreich mitsamt einer Aufschlüsselung dieses Absatzes nach der Marktposition der Käufer sowie Hinweise auf ihre eventuelle organisatorische Abhängigkeit von BPCL enthalten (Hersteller, Absatzmittler, Verarbeiter unter Hinweis darauf, ob es sich um ganz oder teilweise kontrollierte Tochtergesellschaften von der BP-Gruppe handelt). 3. Die Adressaten dieser Entscheidung haben die Kommission unverzueglich über jede Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 genannten Vereinbarungen sowie über jede Änderung des Bereichs, der Art und des Ausmasses ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten zu unterrichten, die in dieser Entscheidung behandelt werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Imperial Chemical Industries PLC Imperial Chemical House Millbank London SW1P 3JF Vereinigtes Königreich; - BP Chemicals Limited Belgrave House 76, Buckingham Palace Road London SW1 0SU Vereinigtes Königreich. Brüssel, den 19. Juli 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission