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Document 31984D0361

    84/361/EWG: Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1984 über eine Beihilfe für die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland

    ABl. L 185 vom 12.7.1984, p. 41–41 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/361/oj

    31984D0361

    84/361/EWG: Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1984 über eine Beihilfe für die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 12/07/1984 S. 0041 - 0041


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 30. Juni 1984

    über eine Beihilfe für die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland

    (84/361/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (1) ist die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt worden, den deutschen landwirtschaftlichen Erzeugern eine Sonderbeihilfe zu gewähren und dabei die Mehrwertsteuer als Instrument einzusetzen.

    Nach dieser Verordnung darf die betreffende Beihilfe 3 % des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer nicht übersteigen.

    Diese Hoechstgrenze hat sich angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die sich für die deutsche Landwirtschaft ergeben haben, als unzureichend erwiesen. In dieser aussergewöhnlichen Situation ist ein Überschreiten dieser Hoechstgrenze als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

    Die somit gewährten Kompensationen sollten jedoch die sich aus dem Abbau der Währungsausgleichsbeträge ergebenden Auswirkungen nicht übersteigen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von der Bundesrepublik Deutschland in Form einer Mehrwertsteuerermässigung gewährte Beihilfe gilt für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1988 bis zu einem Satz von 5 % des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Geschehen zu Bürssel am 30. Juni 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. CHEYSSON

    (1) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.

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