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Document 31984D0298

    84/298/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1984 zur Genehmigung der Verlängerung oder der stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossener Handelsabkommen

    ABl. L 150 vom 6.6.1984, p. 22–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/298/oj

    31984D0298

    84/298/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1984 zur Genehmigung der Verlängerung oder der stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossener Handelsabkommen

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/1984 S. 0022 - 0024


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 24. Mai 1984

    zur Genehmigung der Verlängerung oder der stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossener Handelsabkommen

    (84/298/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen (1), insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für die im Anhang aufgeführten Abkommen und Protokolle wurde die Verlängerung oder die stillschweigende Verlängerung über die Übergangszeit hinaus zuletzt mit der Entscheidung 83/309/EWG (2) genehmigt.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Genehmigung zur Verlängerung oder stillschweigenden Verlängerung dieser Abkommen beantragt, um jede Unterbrechung in ihren vertraglichen Handelsbeziehungen mit den betreffenden Drittländern zu vermeiden.

    Die meisten durch diese einzelstaatlichen Abkommen erfassten Bereiche sind jedoch jetzt Gegenstand gemeinschaftlicher Abkommen. Es handelt sich daher lediglich um die Genehmigung zur Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Abkommen für diejenigen Bereiche, die nicht von Gemeinschaftsabkommen erfasst sind. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Unvereinbarkeit zwischen diesen Abkommen und dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen, wird durch diese Genehmigung nicht berührt.

    Die Bestimmungen der zu verlängernden oder stillschweigend zu verlängernden Abkommen dürfen im übrigen während des betreffenden Zeitraums kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik bilden.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten haben erklärt, daß die Verlängerung oder die stillschweigende Verlängerung dieser Abkommen weder ein Hindernis für die Einleitung von Verhandlungen der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern und die Übernahme der handelspolitischen Fragenbereiche dieser Abkommen in Gemeinschaftsabkommen sei noch während des betreffenden Zeitraums den Erlaß der Maßnahmen behindern könne, die zur völligen Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

    Bei Abschluß der in Artikel 2 der Entscheidung 69/494/EWG vorgesehenen Konsultation ist festgestellt worden - wie es auch die genannten Erklärungen der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen -, daß die Bestimmungen der zu verlängernden oder stillschweigend zu verlängernden Abkommen während des betreffenden Zeitraums kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen.

    Daher können diese Abkommen für einen begrenzten Zeitraum verlängert oder stillschweigend verlängert werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang aufgeführten Handelsabkommen und Protokolle zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern können für diejenigen Bereiche, die nicht unter Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern fallen, bis zu den jeweils angegebenen Terminen verlängert oder stillschweigend verlängert werden, sofern ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zur derzeitigen Gemeinschaftspolitik stehen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. LENGAGNE

    (1) ABl. Nr. L 326 vom 29. 12. 1969, S. 39.

    (2) ABl. Nr. L 164 vom 23. 6. 1983, S. 33.

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